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Landgericht Düsseldorf, 9 O 69/17

Datum:
06.10.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 69/17
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:1006.9O69.17.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer D verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufes des Klägers vom 29.05.2013 mit der FIN WV2ZZZ2KZEX058121 gegenüber der W AG Deckungsschutz zu gewähren.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 75 % und der Beklagten 25 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

 
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