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Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,
die nachfolgend wiedergegebenen Daten an Dritte weiterzugeben und/ oder Dritten gegenüber die Behauptung aufzustellen, die Verfügungsklägerin sei pleite, wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Herrn T am 2. Juli 2016 geschehen:
Dem Verfügungsbeklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
2Die Parteien lernten sich im Frühjahr 2016 über das soziale Netzwerk Facebook kennen und freundeten sich an. Der Verfügungsbeklagte gewährte der Verfügungsklägerin ein Darlehen über 3.050 €. Den Darlehensbetrag stellte er ihr im Mai und Juni 2016 zur Verfügung. Die Verfügungsklägerin zahlt das Darlehen in Raten zurück. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Darlehens entstanden Streitigkeiten zwischen den Parteien. Die Verfügungsklägerin lies dem Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang Informationen zu ihrem Bankkonto und dem Kontostand zukommen. Sie übersandte ihm den folgenden Screenshot:
3Der Verfügungsbeklagte übersandte diesen Screenshot am 2.7.2016 über den Facebook Messenger an den Geschäftspartner der Verfügungsklägerin Herrn T. Er kommentierte die Nachricht mit den Worten:
5„Kontostand deiner Teilhaberin N, die ist pleite. Bei mir hat sie auch noch 3 t € Schulden.
6Nur zur Info
7Bei uns hat es richtig geknallt“
8Die Verfügungsklägerin betrieb zu diesem Zeitpunkt mit Herrn T zusammen den Friseursalon CC in Düsseldorf in Form einer Kommanditgesellschaft. Mit dem notariellen Vertrag vom 19.12.2016 übernahm sie den Kommanditanteil von Herrn T zum 1.1.2017. Herr T entdeckte die Nachricht erst am 21.10.2016 und leitete diese am gleichen Tag an die Verfügungsklägerin weiter. Die Verfügungsklägerin ist weder überschuldet, noch zahlungsunfähig.
9Mit dem Anwaltsschreiben vom 18.11.2016 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten zur Unterlassung und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage AS 2 im Anlagenband).
10Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Verfügungsbeklagte hätte die vertraulichen Daten der Verfügungsklägerin nicht an Dritte weitergeben dürfen. Der Verfügungsbeklagte habe gegen § 28 Abs. 1 BDSG verstoßen. Bei dem Verfügungsbeklagten handle es sich zwar um eine nicht-öffentliche Stelle im Sinne des BDSG. Die Weitergabe der Daten sei aber nicht zu privaten oder familiären Zwecken erfolgt. Jegliche nach außen gerichtete Tätigkeit verlasse den privilegierten Rahmen. Es handle sich um hoch sensible Daten. Insbesondere die Weitergabe an ihren Geschäftspartner hätte den Ruin der Verfügungsklägerin bedeuten können, da die Bonität und Zahlungsfähigkeit für das gemeinsame Betreiben des Geschäfts von elementarer Bedeutung sei. Dies gelte erst Recht in der Situation der bevorstehenden Übernahme des Geschäftsanteils. Die Datenweitergabe sei allein zu dem Zweck erfolgt, der Verfügungsklägerin Schaden zuzufügen. Zudem bestünde ein Anspruch auf Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, die Verfügungsklägerin sei pleite.
11Der Verfügungsgrund sei gegeben. Aufgrund der Kenntniserlangung am 21.10.2016 sei das Eilbedürfnis nicht durch zu langes Zuwarten entfallen.
12Die Verfügungsklägerin beantragt,
13dem Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, zu verbieten,
14die nachfolgend wiedergegebenen Daten an Dritte weiterzugeben und/ oder Dritten gegenüber die Behauptung aufzustellen, die Antragstellerin sei pleite, wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Herrn T am 2. Juli 2016 geschehen:
15Der Verfügungsbeklagte beantragt,
17den Antrag zurückzuweisen.
18Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, es bestünde weder ein Verfügungsanspruch, noch der Verfügungsgrund. Das BDSG sei nicht anwendbar. Die Nutzung der Daten durch den Verfügungsbeklagten sei ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt, indem er eine persönliche Nachricht an einen Bekannten gesendet habe. Es sei ihm darum gegangen sein Geld zurückzuerhalten. Er habe sich erhofft, dass die Verfügungsklägerin das Darlehen aufgrund der Nachricht an Herrn T schneller an ihn zurückzahlt.
19Das Eilbedürfnis fehle, da die Nachricht bereits vom 2.7.2016 stammt.
20Entscheidungsgründe
21Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
22I. Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs aus§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 1004, 823 Abs. 2 i.V.m. § 28 BDSG bzgl. der Weitergabe ihrer Kontodaten an Dritte glaubhaft gemacht.
23Durch die Weitergabe der Kontodaten der Verfügungsklägerin liegt ein Eingriff in deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht vor, welches als sonstiges Recht durch§ 823 Abs. 1 BGB geschützt wird. Der Verfügungsbeklagte hat nicht dargelegt, dass dieser Eingriff durch ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Kontodaten gerechtfertigt ist. Soweit er im Rahmen der persönlichen Anhörung angab, es sei ihm darum gegangen sein Geld zurückzuerhalten, gibt es dafür den Rechtsweg. Es ist nicht ersichtlich, warum er die sensiblen Kontodaten der Verfügungsklägerin an deren Geschäftspartner oder sonstige Dritte weiterleiten muss, um das gewährte Darlehen zurückzuerhalten. Der Verfügungsbeklagte kann gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn er der Auffassung ist, die Verfügungsklägerin käme ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nach.
24Unter Anwendung des Bundesdatenschutzgesetztes ergibt sich nichts anderes. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten ebenfalls nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist die Vorschrift auf nicht-öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 BDSG anwendbar, es sei denn die Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Als persönliche Tätigkeit ist zwar die Verwaltung des eigenen Vermögens anzusehen. Diesen privilegierten Bereich hat der Verfügungsbeklagte jedoch durch die Weitergabe der Kontodaten an Dritte verlassen.
25Die Ansprüche aus dem BDSG und der Anspruch auf Unterlassung nach §§ 1004, 823 BGB stehen nebeneinander (Palandt/ Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 823 BGB, Rn. 85).
26Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Versenden der Nachricht durch den Verfügungsbeklagten an Herrn T am 2.7.2016.
27II. Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs aus§§ 1004, 823 BGB bzgl. der Behauptung des Verfügungsbeklagten, sie sei pleite, glaubhaft gemacht.
28Bei der Äußerung des Verfügungsbeklagten in der Nachricht an Herrn T vom 2.7.2016, die Verfügungsklägerin sei pleite, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Der Äußerung, jemand sei pleite gegangen (oder habe pleite gemacht), wohnt ein Tatsachengehalt inne. Damit wird für den unbefangenen Durchschnittsleser zum Ausdruck gebracht, der Betreffende sei "zahlungsunfähig", "finanziell ruiniert", "bankrott", "in Konkurs gefallen" oder in eine vergleichbare Situation geraten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1994, VI ZR 252/93). Hinsichtlich der Behauptung, die Verfügungsklägerin sei pleite, trägt der Verfügungsbeklagte nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, denn die Behauptung wirkt sich erkennbar negativ auf das Ansehen der Verfügungsklägerin aus (Palandt/ Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 823 BGB, Rn. 102). Der Verfügungsbeklagte hat die Darlegung der Verfügungsklägerin, sie sei weder zahlungsunfähig, noch überschuldet nicht bestritten. Im Übrigen hat er das Gegenteil nicht glaubhaft gemacht.
29II. Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen des Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.
30Das Eilbedürfnis ist nicht durch ein langes Zuwarten der Verfügungsklägerin entfallen. Die Verfügungsklägerin hat durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn T vom 26.1.2017 glaubhaft gemacht, von der Nachricht des Verfügungsbeklagten an Herrn T erst am 21.10.2016 Kenntnis erlangt zu haben. Die Verfügungsklägerin versuchte im Anschluss mit dem Schreiben vom 18.11.2016 den Verfügungsbeklagten zunächst außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Nach Ablauf der gesetzten vorgerichtlichen Frist am 25.11.2016 stellte sie am 19.12.2016 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung. Der Verfügungsbeklagte hat nicht dargelegt, dass die Verfügungsklägerin bereits vor dem 21.10.2016 Kenntnis von der streitgegenständlichen Nachricht erlangte.
31III. Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
32Der Streitwert des Verfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.