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Landgericht Düsseldorf, 4c O 68/16

Datum:
14.12.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 c. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 68/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:1214.4C.O68.16.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle

wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vorschubeinrichtungen zur Förderung eines dünnen und klebrigen Bandes, insbesondere eines Cordbandes, durch eine Schneidvorrichtung auf ein Abtransport-Förderband zum Abtransport der Cordbandabschnitte, umfassend eine Zugvorrichtung, die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung liegende vorlaufende Bandkante ergreifenden Zange besitzt, um das Band um eine der Abschnittbreite entsprechende Strecke von der Abwickelrolle durch die Schneidevorrichtung über das vorzugsweise zur Zange tieferliegende Abtransport- Förderband zu ziehen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,

wobei die Zange über die Zugvorrichtung unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar ist;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)

der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)

der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

e)

im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.

die unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten   sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.

Es wird festgestellt, dass

1.

die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 2. November 2002 bis zum 23. September 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 24. September 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zu Ziffer I.1 und Ziffer I.4 (Unterlassung/Rückruf) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,00 EUR, im Hinblick auf den Tenor zu Ziffer I.2 und Ziffer I.3 (Auskunft/Rechnungslegung) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR sowie wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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