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Landgericht Düsseldorf, 4c O 16/16

Datum:
26.06.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4c. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 16/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:0626.4C.O16.16.00
 
Tenor:

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder sogleich Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a)               Prüfbänke, die zur Anwendung von Verfahren zum Prüfen des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern mit folgenden Schritten geeignet sind:

Koppeln des Abtriebs eines Kraftschraubers mit einer Welle und Betätigen des Kraftschraubers derart, dass dieser die Welle dreht;

Ausüben einer kontinuierlich zunehmenden Bremskraft auf die Welle derart, dass das vom Kraftschrauber zur Überwendung der Bremskraft ausgeübte Drehmoment kontinuierlich zunimmt;

Erfassen des auf die Welle ausgeübten Drehmoments und des Drehwinkels der Welle;

Steuern der Zunahme der Bremskraft derart, dass der Differenzenquotient zwischen der Zunahme des Drehmoments und der Zunahme des Drehwinkels einen vorgebbaren konstanten ersten Wert hat;

Umschalten der Bremskraftsteuerung bei Erreichen eines vorgebbaren Drehmoments und/oder Drehwinkels auf einen flacheren Anstieg, bei dem der Differenzenquotient einen vorgebbaren zweiten Wert hat, der kleiner als der erste Wert ist,

und/oder

b)              Vorrichtungen zum Prüfen des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern mit einer drehbar gelagerten Welle und Mitteln zum Koppeln der Welle mit dem Abtrieb eines Kraftschraubers, einer auf die Welle wirkenden Bremseinrichtung, Mitteln zum Erfassen des auf die Welle einwirkenden Drehmoments und des Drehwinkels der Welle und einer Steuereinrichtung zum Steuern der von der Bremseinrichtung ausgeübten Bremskraft gemäß einem vorgegebenen Programm, wobei das Programm so einrichtbar ist, dass es in einer ersten Phase eines Prüfvorgangs eine Zunahme der Bremskraft steuert, die einer Zunahme des Drehmoments gegenüber dem Drehwinkel gemäß einem ersten, konstanten Wert des Differenzenquotienten entspricht, und dass es bei Erreichen eines vorgegebenen Drehmoments und/oder Drehwinkels in eine zweite Phase des Prüfvorgangs umschaltet, in der eine geringere Zunahme der Bremskraft derart gesteuert wird, dass sie einer Zunahme des Drehmoments in Abhängigkeit vom Drehwinkel gemäß einem zweiten, konstanten Wert des Differenzenquotienten entspricht, der kleiner als der erste Wert ist,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern;

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter I.1. genannten Handlungen seit dem 16. August 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren unter wörtlicher, hilfsweise sinngemäßer, Zitierung sämtlicher Angaben über Eignungen und Verwendungszwecke für die Vorrichtungen von Seiten der Besteller,

b)              der Mengen der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der dafür bezahlten Preise,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Angaben außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter I.1. genannten Handlungen seit dem 16. September 2007 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über

a)              die einzelnen Auslieferungen, und zwar aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie jeweils unter wörtlicher, hilfsweise sinngemäßer, Zitierung sämtlicher Angaben über Eignungen und Verwendungszwecke für die Vorrichtungen, die von Seiten der Beklagten oder der Abnehmer gemacht worden sind, ferner jeweils mit der Angabe, ob sie (die Beklagte) an der Inbetriebnahme mitgewirkt und/oder eine Anlaufbegleitung durchgeführt hat und ob dabei das Programm wie vorstehend unter I.1. angegeben eingerichtet worden ist,

b)              die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, unter wörtlicher, hilfsweise sinngemäßer, Zitierung sämtlicher Angaben über Eignungen und Verwendungszwecke für die Vorrichtungen in den Angeboten oder vorausgegangener Anfragen oder nachfolgender Bestellungen,

c)              die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhen, Verbreitungsgebieten und -zeiträumen, unter Zitierung sämtlicher Angaben über Eignungen und Verwendungszwecke für die Vorrichtungen,

d)              die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften von Angebotsempfängern, soweit auf diese Angebote keine Bestellungen erfolgten, statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I.1. genannten, seit dem 16. September 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.              Das Urteil ist in Bezug auf Ziffer I.1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, in Bezug auf Ziffer I.2 und Ziffer I.3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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