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Landgericht Düsseldorf, 4b O 9/16

Datum:
04.07.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 9/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:0704.4B.O9.16.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

1.              es gegenüber der Klägerin zu 2. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen für die Zubereitung eines aus einer Kapsel extrahierten Getränks, die eine Kapselstütze und einen Kapselkäfig, in dem mindestens ein Wassereinlass und Kapseldurchlochungsmittel angeordnet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den vorstehend genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Käfig dazu bemessen ist, durch an der Innenwand des Käfigs angeordnete Verformungsmittel jede Kapsel zumindest teilweise zu verformen, wobei die Kapsel aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit heißem Wasser verformbar ist, und so in dem Käfig angeordnet ist, dass die Kapsel nach ihrem Kontakt mit dem heißen Wasser in dem Käfig festgehalten wird, wobei die besagten Mittel eine Struktur nach Art einer Harpune sind,

insbesondere die A -Kaffeemaschinen der Modellreihen „F “;

2.              der Klägerin zu 2. darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang

die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.07.2013 begangen haben,

und zwar unter Angabe

i)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

ii)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

iii)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenenoder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin zu 2. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang

die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben,

und zwar unter Angabe

i)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

ii)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

iii)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

iv)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben seit dem 31.08.2013 zu machen sind,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin zu 2. einem von der Klägerin zu 2. zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin zu 2. auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die Brüheinheiten der im unmittelbaren oder mittelbaren Besitzoder im Eigentum der Beklagten befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu 2. zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung der Brüheinheiten auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

5.              die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.07.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,

der Klägerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 2. durch Handlungen entsprechend der Ziffer I. 1. seit dem 31.08.2013 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2. 43 % und die Beklagten 57 %. Die durch den Klägerwechsel entstandenen Mehrkosten trägt die Klägerin zu 1..

V.              Das Urteil ist für die Klägerin zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2,85 Mio. vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

              Tenor zu I. 1., 4., 5.:                            € 2.137.500,00

              Tenor zu I. 2., 3.:                            € 570.000,00

              und für die Vollstreckung wegen der Kosten 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Für die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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