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Landgericht Düsseldorf, 4b O 62/16

Datum:
10.08.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 62/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:0810.4B.O62.16.00
 
Tenor:

I.              Der Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

              Druckmaterialbehälter in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, der

(1)              an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:

(2)              eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, und

(3)              eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen umfassend einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen Rücksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss enthält, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;

(4)              eine zweite Einrichtung; und

(5)              eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:

(6)              die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,

(7)              die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen, wobei die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,

(8)              der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurzschluss-Erfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und enthält einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Erfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen,

(9)              die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,

(10)              die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und

(11)              der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und

(12)              der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist;

2.              an die Klägerinnen 17.006,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2016 zu zahlen.

II.              Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I. 1. begangenen Handlungen seit dem 15. August 2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die unter Ziffer I. 1. aufgeführten Handlungen seit dem 15. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

1.              der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,

2.              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-              der Beklagte hinsichtlich der Angaben zu III. 1. und 2. Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Bestellformulare vorzulegen hat;

-              dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

IV.              Der Beklagte wird verurteilt, die in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenstände zu vernichten oder nach seiner Wahl an einen von ihm zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf seine – des Beklagten – Kosten herauszugeben.

V.              Der Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. August 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

VI.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

VIII.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

              Ziffer I. 1., IV. und V. des Tenors:              750.000,00 EUR

              Ziffer III des Tenors:                                           200.000,00 EUR

              Ziffer I. 2. und VII. des Tenors:                             110 % des jeweils zu vollstrek-                                                                                    ckenden Betrages

 
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