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Landgericht Düsseldorf, 4a O 54/16

Datum:
09.03.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 54/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:0309.4A.O54.16.00
 
Tenor:

ein System für die kardiale Implantierung einer Klappenprothese, umfassend:

einen Katheter und eine radial ausdehnbare Klappenprothese, die umfasst: einen ausdehnbaren ringförmigen Stützrahmen, der geeignet ist, für die Katheterisierung durch einen Körperkanal zu einer Zielstelle anfänglich zu einem schmalen Aufbau gefaltet zu werden, wobei der ringförmige Stützrahmen eine Vielzahl von in Längsrichtung steifen Stützträgern mit einer festen Länge umfasst, von denen jeder mit einer Mehrzahl von Bohrungen versehen ist, wobei der ausdehnbare Stützrahmen aufgebaut ist, um an der Zielstelle in einen ausgedehnten Aufbau ausgedehnt zu werden; und eine trikuspidalblättrige Klappenanordnung, die einen Kanal mit einem Einlass und einem Auslass umfasst, die aus nachgiebigem Material hergestellt ist, um zusammenklappbare Wände an dem Auslass darzustellen, wobei die Klappenanordnung aus Perikard hergestellt ist, und wobei die Befestigung der Klappenanordnung an dem Rahmen durch die Stützträger ermöglicht wird, an welche die Klappenanordnung mit Garn bzw. Faden oder Faser durch die Bohrungen der Stützträger genäht ist, wobei die Klappenanordnung, wenn zugelassen wird, dass ein Fluss von dem Einlass durch die Klappenprothese zu dem Auslass strömt, in einer offenen Position gehalten wird, während ein Rückwärtsfluss verhindert wird, da die zusammenklappbaren Wände der Klappenanordnung nach innen zusammenklappen, um eine Blockierung für den Rückwärtsfluss bereitzustellen;

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP A anzubieten, in Verkehr zu bringen und/ oder zu gebrauchen und/ oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/ oder zu besitzen;

a)             der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)             der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)             der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

a)             der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtete, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

die in ihrem unmittelbaren und/ oder mittelbaren Besitz und/ oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen der von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben;

5.               die vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 06. Mai 2016 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;

 
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