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Landgericht Düsseldorf, 4a O 3/16

Datum:
30.11.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 3/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:1130.4A.O3.16.00
 
Tenor:

1.              Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 24.397,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2014 zu zahlen.

2.               Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 6.114,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu zahlen.

3.               Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von EUR 3.849,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu zahlen.

4.               Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 14.049,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu zahlen.

5.               Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 1.531,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2015 zu zahlen.

6.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.               Die Widerklagen werden abgewiesen.

8.              Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Klägerin 25,7%, der Beklagte zu 1) 35,8% und der Beklagte zu 2) 38,5%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 41,7 %. Im Übrigen tragen alle Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Ausgenommen hiervon sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des Landgerichts Mönchengladbach entstanden sind; diese sind von der Klägerin zu tragen.

9.              Das Urteil ist für die Klägerin und den Beklagten zu 1) jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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