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Landgericht Düsseldorf, 3 Qs 3/17

Datum:
13.01.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Qs 3/17
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:0113.3QS3.17.00
 
Normen:
3.6 KV GKG; Nr. 1812 KV GKG; § 29 Nr. 1 GKG
Leitsätze:

Legt ein Rechtsanwalt nach Abtretung des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen gegen den für ihn als Erstattungsgläubiger ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein, ist er und nicht der Angeklagte im Fall der Zurückweisung der Beschwerde und Auferlegung der Kosten gem. § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldner der Gebühr nach Vorbem. 3.6, Nr. 1812 KV GKG.

 
Tenor:

wird die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November 2016 (Kassenzeichen XXX) zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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