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Landgericht Düsseldorf, 38 O 69/16

Datum:
06.01.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8.Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 69/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:0106.38O69.16.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsanzeigen und / oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem Rabatt „B1 B2“ zu werben oder werben zu lassen, wenn hiervon tatsächlich Ausnahmen bestehen und dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.4.2016 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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