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Landgericht Düsseldorf, 38 O 148/16

Datum:
27.01.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
38. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 148/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:0127.38O148.16.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000,00 € abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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