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Landgericht Düsseldorf, 25 S 55/16

Datum:
29.03.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 S 55/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:0329.25S55.16.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.04.2016, 290a C 2369/14, teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 7., 8. und 9. mit der Beschlussfassung über die Sanierung des Wasserschadens im Estrichbereich der im Erd- und Gartengeschoss links im Objekt D. gelegenen Wohnung seit dem 22.01.2014 in Verzug befinden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger in erster Instanz tragen die Kläger zu 53%, die Beklagten zu 7., 8. und 9. zu 12% und die weiteren Beklagten zu 35%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 7., 8. und 9. tragen die Kläger zu 44%. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beklagten tragen die Kläger zu 56%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren tragen die Kläger zu 95% und die Beklagten zu 7., 8. und 9. zu 5%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 7., 8. und 9. tragen die Kläger zu 78%. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beklagten tragen die Kläger voll. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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