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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 07.03.2015, der sich gegen 16:30 Uhr auf der A 57 in Fahrtrichtung Nimwegen ereignet haben soll.
3An dem Schadensereignis beteiligt waren der Kläger als Fahrer eines PKW des Typs Mercedes-Benz S 500 und amtlichem Kennzeichen X sowie der Beklagte zu 1) als Fahrer eines LKW des Typs Mercedes-Benz MB 316 mit amtlichem Kennzeichen V. Der LKW wurde von dem Beklagten zu 1) bei Europcar angemietet. Er ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
4Nach dem Unfallereignis, dessen Hergang streitig ist, holte der Kläger ein Gutachten über die Höhe der Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs ein. Gemäß diesem Gutachten beziffert der Kläger seinen Schaden wie folgt:
51. Sachschaden lt. Gutachten T, Totalschaden 12.545,24 EUR
62. Gutachterkosten lt. Rechnung T 1.284,99 EUR
73. pauschale An- und Abmeldekosten 62,00 EUR
84. allgemeine Auslagen 30,00 EUR
9Summe 13.922,23 EUR
10Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2015 zur Zahlung von 13.922,23 EUR auf. Zusätzlich verlangte der Kläger die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, die er mit 1.029,35 EUR beziffert. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.
11Der Kläger behauptet, er sei im Zeitpunkt des Schadensereignisses Eigentümer des von ihm bei dem Unfall gefahrenen PKW gewesen. Er habe das Fahrzeug im Januar 2014 bei einem Händler über das Internet gekauft und dafür 18.000 EUR in bar gezahlt. Den seinerzeit geschlossenen Kaufvertrag habe er nicht zur Hand. Anschließend habe er das Fahrzeug für 3.000 EUR umgebaut.
12Zum Unfallhergang behauptet der Kläger, dass er zusammen mit seinem Cousin, Herrn M, auf der rechten Fahrspur der A 57 unterwegs gewesen sei. Kurz vor einer Behelfsbrücke sei eine Baustelle eingerichtet gewesen.
13In diesem Baustellenbereich sei der Beklagte zu 1) von der linken Fahrspur mit dem von diesem geführten LKW in die rechte Fahrspur des Klägers herüber gezogen und habe dabei das Fahrzeug des Klägers touchiert. Infolge des Zusammenstoßes habe der Kläger versucht, nach rechts auszuweichen, wobei er gegen die Behelfsbrückenbegrenzung geraten sei. Dabei seien Schäden an der linken und rechten Seite des Fahrzeuges entstanden.
14Der Kläger bestreitet, dass es sich um einen manipulierten Verkehrsunfall handele. Hierzu behauptet er, dass er den Beklagten zu 1) vor dem Unfall nicht gekannt habe.
15Der Kläger beantragt,
16die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch 13.922,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2015, davon 1.284,99 EUR an das Sachverständigenbüro T in Bottrop, W-weg 3, zu zahlen;
17den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Q in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.
18Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 26.06.2015 zugestellt worden. Die Beklagte zu 2) ist dem in dem Verfahren anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1) als Nebenintervenientin beigetreten und hat angekündigt, ihre Anträge auch für den Beklagten zu 1) zu stellen. Allerdings ist über sein Vermögen des Beklagten zu 1) durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.10.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Daraufhin hat das Gericht die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich des Beklagten zu 1) durch Beschluss festgestellt.
19Die Beklagte zu 2) beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Ansicht, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Hierzu bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Kläger Eigentümer des von ihm bei dem Unfallereignis geführten PKW gewesen sei. Sie bestreitet auch den vom Kläger geschilderten Erwerbsvorgang, sowie, dass er den Kaufpreis vollständig bezahlt habe und das Eigentum nicht etwa zur Sicherheit auf eine finanzierende Bank übertragen worden sei.
22Weiter bestreitet die Beklagte zu 2), dass der Unfall wie von dem Kläger geschildert überhaupt stattgefunden habe. Hierzu bestreitet die Beklagte zu 2) insgesamt den vom Kläger behaupteten äußeren Hergang des Unfalls einschließlich der vom Kläger behaupteten Kollision der beiden Fahrzeuge. Zudem bestreitet die Beklagte, dass es sich – eine Kollision vorausgesetzt – um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt habe. Vielmehr sei – eine Kollision unterstellt – davon auszugehen, dass es sich um einen zu betrügerischen Zwecken fingierten Verkehrsunfall handele.
23So seien alle Umstände des Unfallgeschehens, der Fahrzeuge und der beteiligten Personen typisch für manipulierte Unfälle. Das Schadensereignis sei schon nicht plausibel. Der Klägervortrag sei pauschal und es fehle vollkommen an Einzelheiten. Auch sei völlig unklar, warum im Schadengutachten nicht nur an der linken Seite, sondern auch an der rechten Seite des Fahrzeuges Schäden kalkuliert worden seien.
24Auch sei diese Unfallkonstellation mit einer derart eindeutigen Haftungslage –Fehler beim Spurwechsel- typisch für gestellte Unfälle.
25Die Gegebenheit, dass sich der Unfall in einem Baustellenbereich auf einer Autobahn ereignet habe, eigne sich ebenfalls, da dort eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorliege und sich ein Unfall so besser fingieren ließe.
26Des Weiteren seien die geltend gemachten Schäden in ihrer Gesamtheit nicht kompatibel. So seien im Bereich des linken vorderen Radlaufbogens vertikal verlaufende Spurenlagen, welche von anderen Schrammen überlagert seien. Dies lege den Schluss nahe, dass diese nach den horizontalen Schrammbewegungen eingetreten seien. Innerhalb der Beschädigungszone seien zudem Schadenseintragungsrichtungen in unterschiedlicher Richtungsausdehnung zu erkennen. Des Weiteren sei eine lokal begrenzte Eindellung in diesem Bereich erkennbar.
27Es sei damit ausgeschlossen, dass die Schäden an der linken Seite des Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis resultieren könnten.
28Darüber hinaus, seien auch die Umstände um das Anspruchsstellerfahrzeug typisch für manipulierte Unfälle. Ein nicht ganz neuer Mercedes mit einer umfangreichen Ausstattung und mit unklaren Eigentums- und Nutzungsverhältnissen. Aus der Fahrzeughistorie ergebe sich, dass das KFZ aus dem Ausland importiert worden sei. Auch dies geschehe häufig bei Manipulationsfällen, da die Vorgeschichte bezüglich Vorschäden schwer nachvollziehbar sei.
29Auch die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis sei ein klassisches Indiz. So seien die Schäden auch mit einem Aufwand von gerade mal 2.500 EUR optisch brauchbar zu beheben gewesen.
30Auf Schädigerseite sei – was für sich genommen unstreitig ist - ein Mietfahrzeug eingesetzt worden. Auch dies sei typisch für manipulierte Verkehrsunfälle, da der Schädiger keine (wesentlichen) eigenen Vermögenswerte einsetzen müsse und keine Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt zu befürchten habe.
31Auch der Umstand, dass – unstreitig – ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1) eröffnet worden sei, sei typisch für solche Fälle.
32Hilfsweise werden von der Beklagten zu 2) Einwendungen zur Anspruchshöhe geltend gemacht. So wird die Kompatibilität der Schäden in ihrer Gesamtheit bestritten und dass das Anspruchsstellerfahrzeug frei von Vorschäden sei.
33Bestritten wird auch, dass der Kläger die Schäden vollständig und fachgerecht habe reparieren lassen und dass er das Auto noch weitere sechs Monate lang genutzt habe.
34Des Weiteren wird der behauptete Wiederbeschaffungswert von 24.000 EUR, der behauptete Restwert von 10.300 EUR und die sonstigen Feststellungen des von em Kläger eingeholten Gutachtens bestritten.
35Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass für die fiktiven Ab- und Anmeldekosten keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei.
36Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Klägers. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017 (Bl. 112ff. d.A.) Bezug genommen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
37Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 6.10.2017 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
38Entscheidungsgründe
39I.
40Die zulässige Klage ist unbegründet.
411.
42Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG bzw. gemäß § 823 Abs. 1 BGB, jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zu.
43Die Klage war bereits deshalb abzuweisen, weil der Kläger mit seinen Behauptungen zu seiner Aktivlegitimation darlegungsfällig geblieben ist. Entsprechend konnte dahinstehen, ob sich das streitgegenständliche Unfallereignis so zugetragen hat, wie es vom Kläger behauptet wurde und ob es sich hierbei gegebenenfalls um ein manipuliertes Unfallereignis handelte.
44Ein Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall steht regelmäßig dem Eigentümer des bei dem Unfallereignis beschädigten Fahrzeugs zu. Etwas anderes gilt nur, wenn eventuelle Ansprüche abgetreten oder aus sonstigen Rechtsgründen übergegangen sind. Dies liegt hier aber nicht vor. Der Kläger stützt die Klage vielmehr auf die Behauptung, dass er Eigentümer des von ihm im Unfallzeitpunkt gefahrenen Fahrzeugs gewesen sei.
45Bezüglich dieser seine Aktivlegitimation begründenden Behauptung liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger. Der Kläger ist diesbezüglich bereits darlegungsfällig geblieben. So hat er schriftsätzlich lediglich die pauschale Behauptung vortragen lassen, dass er das Fahrzeug „im Januar 2014 von einem Händler über das Internet“ gekauft und hierfür 18.000 EUR in bar gezahlt habe. Der Kläger hat hierfür weder einen Kaufvertrag noch einen Zahlungsbeleg bzw. eine Quittung vorgelegt, sondern als Beweis lediglich die Vernehmung eines Zeugen, der bei dem Kauf zugegen gewesen sein soll, angeboten. Die Beklagte zu 2) hat diesen Vortrag ausdrücklich als unsubstantiiert gerügt und darauf hingewiesen, dass auf Grundlage dieses Vortrags die Aktivlegitimation des Klägers nicht nachgewiesen sei.
46Das Gericht hat den Kläger hierzu im Termin am 25.09.2017 informatorisch angehört. Der Kläger war – trotz wiederholter Rückfragen des Gerichts – nicht in der Lage, den Erwerbsvorgang auch nur ansatzweise substantiiert zu schildern. Vielmehr war der Kläger zunächst nicht in der Lage, auf die Frage des Gerichts zu den Umständen des Eigentumserwerbs an dem streitgegenständlichen Fahrzeug irgendetwas auszusagen. Stattdessen hat der Kläger erst einmal seinen Prozessbevollmächtigten gefragt, wann der streitgegenständliche Verkehrsunfall denn stattgefunden habe. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen darauf hingewiesen hatte, dass der streitgegenständliche Unfall sich im März 2015 ereignet haben soll, hat der Kläger weiter gefragt, um was für ein Fahrzeug es sich denn gehandelt habe. Weiter fragte er nach, ob es sich um ein schwarzes Auto gehandelt habe. Erst, nachdem der Klägervertreter dies bestätigt hatte, stellte der Kläger die bereits in der Klageschrift enthaltene Behauptung auf, dass er das Fahrzeug „im Internet“ gekauft habe. Von sich aus machte der Kläger keine weiteren Angaben zu dem Erwerbsvorgang, obwohl das Gericht zuvor ausdrücklich nach diesbezüglichen Einzelheiten gefragt hatte.
47Stattdessen wollte der Kläger dazu übergehen, den Hergang des Verkehrsunfalls schildern. Daraufhin wurde der Kläger vom Gericht aber unterbrochen und ausdrücklich darum gebeten, weitere Einzelheiten zu dem Erwerbsvorgang zu schildern. Über das protokollierte hinaus wies das Gericht darauf hin, dass der bisherige Vortrag nicht hinreichend substantiiert sei.
48Hierauf erklärte der Kläger lediglich, dass er das Fahrzeug „im Internet angezeigt“ gesehen habe. Er sei dann mit seinem Cousin „dahin gefahren“, wobei der Kläger nicht ausführte, wohin das gewesen sein soll. Er habe den Wagen dann in bar bezahlt und auch abgeholt. Weitere Einzelheiten zu dem Erwerbsvorgang wollte oder konnte der Kläger auch auf erneute Rückfrage des Gerichts nicht schildern.
49Dieser Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Der Kläger hat keinerlei nachvollziehbare und nachprüfbare Einzelheiten zu dem Erwerbsvorgang vorgetragen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die Eigentümerstellung des Klägers bestritten hatte, wäre hierzu aber qualifizierter Vortrag des Klägers erforderlich gewesen. Ein solcher ergibt sich weder aus den Schriftsätzen des Klägers auch aus dessen informatorischen Anhörung.
50Bei dieser Sachlage war eine Beweisaufnahme zu der Behauptung des Klägers über den Eigentumserwerb an dem streitgegenständlichen PKW nicht angezeigt. Vielmehr wäre einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des von dem Kläger hierzu benannten Zeugen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen.
512.
52Da dem Kläger der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, hat er auch weder einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten noch auf die geltend gemachten Zinsen. Ebenfalls steht ihm kein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
53II.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
55Der Streitwert wird auf 13.922,23 EUR festgesetzt.