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Landgericht Düsseldorf, 14c O 33/17

Datum:
21.12.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14c Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14c O 33/17
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:1221.14C.O33.17.00
 
Tenor:

I.

Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1), untersagt,

in der Europäischen Union mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die unabhängig von der Farbe wie in der Anlage HPR 12 abgebildet gestaltet sind.

II.

Der Beklagten zu 2) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 2), untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die unabhängig von der Farbe wie in der Anlage HPR 12 abgebildet gestaltet sind.

III.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich, schriftlich und vollständig unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat, und zwar unter Angabe

wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben in 1. und 2. Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,

wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und diesen ermächtigt, der Klägerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus der in vorstehender Ziffer I. beschriebenen Handlung in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist oder noch entstehen wird.

V.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2016 zu zahlen.

VI.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

VII.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 5 %, die Beklagte zu 1) zu 60 % und die Beklagte zu 2) zu 35 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 2) zu 87,5 %.

VIII.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer III. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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