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Landgericht Düsseldorf, 13 O 50/15

Datum:
05.01.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 50/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:0105.13O50.15.00
 
Tenor:

1.       der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäß folgende durch Unterstreichungen wiedergegebene Äußerungen zu tätigen, Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder Äußerungen tätigen, Behauptungen aufstellen und/oder verbreiten zu lassen,

soweit er nicht von den Klägern von der anwaltlichen Schweigepflicht befreit ist oder er keine berechtigten Interessen wahrnimmt:

a)      „Die Firma J2 24 handelt online mit Tinten- und Tonerprodukten, die sie Containerweise billig aus China importiert.“

b)      „Alle Gesellschaften“ des Herrn M „wurden in der Weise liquidiert, das Warenbestände an den jeweils neuen Rechtsträger übertragen wurden, dieser neue Rechtsträger in den unveränderten Geschäftsräumen des alten ansässig wurde und das Personal unverändert blieb.“

c)      „Nach einer Betriebsprüfung setzte Herr M seine Ehefrau als Unternehmerin ein. Tatsächlich ist sie eine Strohfrau und betreibt das Unternehmen J2 24 nicht selbst.“

d)     „Wenn das Unternehmen in seiner respektablen Entwicklung von einer kleinen Tintenbude den Herrn M zum Millionär hat werden lassen, so hatte Herr X2 hieran maßgeblich Anteil.“

e)      „den billigen Warenbezug..., dessen Verkauf Herrn M die Millionengewinne bescherte.“

f)       „Herr X2 war auch derjenige, der über die erheblichen mallorquinischen Abwesenheitszeiten des Herrn M und der Frau I hinweg das Unternehmen J2 faktisch führte.“

g)      „Das alles dankte in dem Moment der Krebserkrankung ihm“ Herrn X2 „sein Arbeitgeber Herr M allerdings nicht mehr, sondern kündigte ihm.“

h)     „Herr X2 hatte sich krankmelden müssen und Herr M empfand es wohl als Zumutung an, seinen Mallorcaaufenthalt abzubrechen, um sich um sein Unternehmen zu kümmern.“

i)        „Als er dann auf dem Rechner des Herrn X2 eine private Datei über dessen Golfclubmitgliedschaft fand, ließ er seine Ehefrau die Kündigung aussprechen.“

j)        „Die Kündigung hatte „erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen für den Arbeitnehmer“ Herrn X2. Das kümmerte Herrn M und Frau I nicht.“

k)      „Ohne Ausspruch der Kündigung wäre Herr X2 bei einer Dauererkrankung indes über die Krankenkasse hinreichend abgesichert gewesen, was man einer eigenen moralischen Wertung unterziehen mag.“

2.       Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten Äußerungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen, dem Privatleben und/oder dem Geschäftsverhalten der Kläger zu tätigen, soweit die Äußerungen auf Kenntnissen beruhen, die er im Rahmen von Mandatsverhältnissen zu den Klägern erlangt hat, und es sich weder um offenkundige Tatsachen oder solche handelt, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen und er nicht durch die Kläger von der anwaltlichen Schweigepflicht befreit ist und keine berechtigten Interessen wahrnimmt.

3.       Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffern 1 und 2 jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren angedroht.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklage zu 65 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 35 %.

6.       Das Urteil ist für die Kläger zu 1) und 2) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von jeweils 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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