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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz vom 20. November 2015, bei Gericht eingegangen am 26. November 2015, an das Dienstgericht für Richter gewandt und eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO erhoben. Er beantragt,
3die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Schriftsätze vom 25. Januar 2014, 17. April 2014, 29. April 2014, 19. Mai 2014, 18. September 2014, 30. Mai 2014 und 26. Oktober 2015 bei dem nach § 120 GVG zuständigen Strafsenat des OLG Düsseldorf registrieren zu lassen und die Behandlung durch diesen Strafsenat anzuordnen.
4Zur Begründung trägt er vor: Dem Antrag sei stattzugeben, weil eine Verpflichtung zur Übernahme strafrechtlicher Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift und auf die dort in Bezug genommen Anlagen verwiesen.
5Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
6Entscheidungsgründe:
7Das Gericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 LRiG, § 3 Abs. 1 LDG NRW in Verbindung mit § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
8Der Antrag hat keinen Erfolg.
9Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO darauf, dass die Antragsgegnerin im Sinne seines Begehrens tätig wird. Hierauf hat ihn das Dienstgericht unter anderem in dem Verfahren DG – 11/2013 hingewiesen. Der Streitfall bietet keinen Anlass, von diesen Gründen Abstand zu nehmen. Sie gelten für den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemachten Anspruch in gleicher Weise.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
12Rechtsmittelbelehrung:
13Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsschrift muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten.