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Landgericht Düsseldorf, 9 S 41/15

Datum:
24.03.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 41/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0324.9S41.15.00
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 53 C 83/15 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der  Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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