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Landgericht Düsseldorf, 4c O 9/16

Datum:
03.11.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4c Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 9/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:1103.4C.O9.16.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

Kühlschränke mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden Tür oder Klappe,

bei denen im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgebläse angeordnet und bei denen durch eine zu der Rückwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener Kühlluftkanal abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer befindet, und der durch eine Aussparung im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand verläuft und in das untere Fach mündet, und

bei denen ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorgesehen ist, durch den Kühlluft in das obere Fach eintritt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

wenn das obere Fach ein Kühlfach und das untere Fach ein Kaltlagerfach ist,

wenn der Kühlluftkanal so gestaltet ist, dass der das Kühlfach und das Kaltlagerfach kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und

wenn die Kälteverteilung durch die Laufzeit des. Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses gesteuert ist ;

a)                       der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltenen Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)                      der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und   -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)                       der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)                      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenhöhe sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,

e)                       der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-              der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

-              zu den Angaben nach a) bis c) Rechnungen und hilfsweise Lieferscheine vorzulegen sind;

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 21. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Beklagte wird verurteilt, die im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

IV.              Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, frühestens seit dem 30. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP A erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, sowie endgültig zu entfernen, in dem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

V.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.196,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 5. März 2016 zu zahlen.

VI.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII.              Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

VIII.              Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1., III. und IV. in Höhe von 250.000,- € sowie hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.2. und 3. in Höhe von 75.000,- € sowie des Tenors zu Ziffer V. und der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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