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Landgericht Düsseldorf, 4b O 99/15

Datum:
22.12.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 99/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:1222.4B.O99.15.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a)              eine Scheibenwischervorrichtung, welche für ein Fahrzeug eingerichtet ist, aufweisend: ein erstes Scheibenwischerblatt zum Wischen eines ersten Wischbereiches einer Windschutzscheibe, wobei das erste Scheibenwischerblatt zwischen einer ersten Ausgangsposition, welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe eingestellt ist, und einer ersten oberen Rückführungsposition, welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe eingestellt ist, hin- und herbewegt wird; einen ersten Scheibenwischermotor zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts; einen ersten Motorsteuerkreis zum Ausgeben einer Antriebsspannung an den ersten Scheibenwischermotor, um den ersten Scheibenwischermotor zu drehen; ein zweites Scheibenwischerblatt zum Wischen eines zweiten Wischbereiches der Windschutzscheibe, wobei das zweite Scheibenwischerblatt zwischen einer zweiten Ausgangsposition, welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe eingestellt ist, und einer zweiten oberen Rückführungsposition, welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe eingestellt ist, hin- und herbewegt wird; einen zweiten Scheibenwischermotor zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts; und einen zweiten Motorsteuerkreis zum Ausgeben einer Antriebsspannung an den zweiten Scheibenwischermotor, um den zweiten Scheibenwischermotor zu drehen; wobei das erste und zweite Scheibenwischerblatt einen Überlappungsbereich, welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich und zweite Wischbereich überlappt sind, derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt vor dem zweiten Scheibenwischerblatt auf überlappende Weise in einer Aufwärtsoperation aus den Ausgangspositionen in die oberen Rückführungspositionen in den Überlappungsbereich bewegt wird und das zweite Scheibenwischerblatt vor dem ersten Scheibenwischerblatt in einer Rückführungsoperation aus den oberen Rückführungspositionen in die Ausgangspositionen in den Überlappungsbereich bewegt wird; wobei jeder Motorsteuerkreis einen Durchschnittsausgangspegel des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor derart verändert, dass: (a) ein Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor eingestellt wird höher als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor, wenn das erste Scheibenwischerblatt in der Aufwärtsoperation aus der Ausgangsposition in eine vorbestimmte erste Wischposition bewegt wird; und (b) der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor eingestellt wird höher als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor, wenn das zweite Scheibenwischerblatt in der Rückführungsoperation aus der zweiten oberen Rückführungsposition in eine vorbestimmte zweite Wischposition bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass: die erste Wischposition in der Nähe eines hinteren Randes des Überlappungsbereiches des ersten Scheibenwischerblatts eingestellt ist; und die zweite Wischposition in der Nähe eines Eintrittsrandes in den Überlappungsbereich des zweiten Scheibenwischerblatts eingestellt ist,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP X anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

b)              im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP X Scheibenwischervorrichtungen anzubieten und/oder zu liefern, die zur Verwendung in einem Verfahren zum Steuern einer Scheibenwischervorrichtung, welche für ein Fahrzeug eingerichtet ist, geeignet sind,

wobei die Scheibenwischervorrichtung Folgendes aufweist: ein erstes Scheibenwischerblatt zum Wischen eines ersten Wischbereiches einer Windschutzscheibe, wobei das erste Scheibenwischerblatt zwischen einer ersten Ausgangsposition, welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe eingestellt ist, und einer ersten oberen Rückführungsposition, welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe eingestellt ist, hin- und herbewegt wird; einen ersten Scheibenwischermotor zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts; ein zweites Scheibenwischerblatt zum Wischen eines zweiten Wischbereiches der Windschutzscheibe, wobei das zweite Scheibenwischerblatt zwischen einer zweiten Ausgangsposition, welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe eingestellt ist, und einer zweiten oberen Rückführungsposition, welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe eingestellt ist, hin- und herbewegt wird; einen zweiten Scheibenwischermotor zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts; und wobei das erste und zweite Scheibenwischerblatt einen Überlappungsbereich, welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich und zweite Wischbereich überlappt sind, derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt vor dem zweiten Scheibenwischerblatt auf überlappende Weise in einer Aufwärtsoperation aus den Ausgangspositionen in die oberen Rückführungspositionen in den Überlappungsbereich bewegt wird und das zweite Scheibenwischerblatt vor dem ersten Scheibenwischerblatt in einer Rückführungsoperation aus den oberen Rückführungspositionen in die Ausgangspositionen in den Überlappungsbereich bewegt wird; wobei die Scheibenwischervorrichtung durch Verändern eines Durchschnittsausgangspegels des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor gesteuert wird,

welches die folgenden Schritte aufweist: (a) Einstellen eines Ausgangspegels des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor derart, dass er höher als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor ist, wenn das erste Scheibenwischerblatt in der Aufwärtsoperation aus der Ausgangsposition in eine vorbestimmte erste Wischposition bewegt wird; und (b) Einstellen des Ausgangspegels des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor derart, dass er höher als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor ist, wenn das zweite Scheibenwischerblatt in der Rückführungsoperation aus der zweiten oberen Rückführungsposition in eine vorbestimmte zweite Wischposition bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass: die erste Wischposition in der Nähe des hinteren Randes des Überlappungsbereiches des ersten Scheibenwischerblatts eingestellt ist; und die zweite Wischposition in der Nähe des Eintrittsrandes in den Überlappungsbereich des zweiten Scheibenwischerblatts eingestellt ist;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.08.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.09.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

4.              die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

5.              die vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 26.09.2009 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgeE ert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die seit dem 26.09.2009 begangenen, in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000.000,00 vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors:                            € 750.000,00,

Ziffern I. 2., I. 3. des Tenors:                                          € 200.000,00

und für die Vollstreckung wegen der Kosten (Ziffer III. des Tenors)110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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