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Landgericht Düsseldorf, 4b O 71/16

Datum:
15.12.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 71/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:1215.4B.O71.16.00
 
Tenor:

   I.

              Die Beklagte wird verurteilt,

              dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, mit welchem Medium, wann, bei welcher Gelegenheit und wie oft sie im Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 15. Dezember 2015 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Duschelemente mit der Angabe patentierte Dichtvlies Oberfläche beworben und/oder angeboten hat.

              II.

              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die von der Klägerin begangenen in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

              III.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              IV.

              Die Kosten werden dem Kläger zu 90% und der Beklagten zu 10% auferlegt.

              V.

              Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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