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Landgericht Düsseldorf, 4b O 6/15

Datum:
21.04.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 6/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0421.4B.O6.15.00
 
Tenor:

Patronen für brennbares Flüssiggas

im Geltungsbereichs des deutschen Teils des europäischen Patents EP A anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die einen Behälter umfassen, der eine von einem Ventil verschlossene Öffnung hat, wobei das Ventil eine kreisförmige radiale Bodenwand hat, die eine zentrale Klappe trägt, und eine zylindrische axiale Seitenwand, die auf Ebene ihrer Verbindung mit dem Behälter eine ringförmige Rille aufweist, über der sich eine ringförmige Wulst befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die axiale Wand mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweist, das imstande ist, mit komplementären radialen Kopplungsmitteln in Form von mindestens einer radialen Raste zusammenzuarbeiten, die in einem drehbaren Ring einer Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät, die mit einem Ventil einer Gaspatrone verbindbar ist, derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring zwischen der Verriegelungsstellung und der Entriegelungsstellung durch eine Drehung der Patrone im Verhältnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist;

a)      der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen) mit

aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen,

bb) Typenbezeichnungen

cc) den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)      der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit

aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen,

bb) Typenbezeichnungen

cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,

d)     der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnissen,

e)      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei die unter Ziffer a) und b) genannten Angaben durch Rechnungen hilfsweise Lieferscheine zu belegen sind, und

wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

 
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