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Landgericht Düsseldorf, 4b O 145/14

Datum:
24.03.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 145/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0324.4B.O145.14.00
 
Tenor:

Fahrzeugrahmen und/oder Querträger für Fahrzeugrahmen für Lastkraftwagen und Fahrzeuganhänger mit Längs- und Querträgern, wobei Querträger vorgesehen sind, welche nach oben offene Ausnehmungen aufweisen, und wobei Sicherungselemente vorgesehen sind, welche zur Ladungssicherung dienen, wobei über die Länge des Querträgers eine Vielzahl von Ausnehmungen vorgesehen ist, derart, dass die Sicherungselemente an die Ladung grenzend von oben in eine Ausnehmung eines Querträgers einsteckbar sind, und wobei ein Ladeboden zur Aufnahme von Ladung vorgesehen ist, welcher auf gleicher Höhe oder höher angeordnet ist als die Querträger,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken zu besitzen,

bei denen der Fahrzeugrahmen selbst zur Aufnahme der Sicherungselemente ausgestaltet ist, wobei die Sicherungselemente pfostenartig ausgestaltet sind, in ihrer aufrechten Sicherungsstellung in den Ausnehmungen des Querträgers angeordnet sind, und wahlweise vor, hinter und/oder seitlich neben der Ladung anbringbar sind;

a)     der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Lieferempfänger,

b)     der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Fahrzeugtypen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

c)     der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und Messeteilnahmen,

d)     der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der erteilten Rechnung enthalten ist;

 
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