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Landgericht Düsseldorf, 4a O 95/13

Datum:
31.03.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 95/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0331.4A.O95.13.00
 
Tenor:

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Anschlusselemente zur elektrischen Anbindung einer LED für die Raum- und Gebäudeausleuchtung, wobei die LED auf einer Platine angeordnet ist, die zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder aufweist, wobei das Anschlusselement Kontaktelemente zur Anordnung auf den Kontaktfeldern aufweist und jedes Kontaktelement einen Andruckkontakt in Form eines zur Platine hin gerichteten Federbeinchens aufweist, welches zur Auflage auf einem Kontaktfeld der Platine vorgesehen ist, wobei die Kontaktelemente des Anschlusselementes eine lötfreie Anbindung von Anschlusskabeln ermöglichen, das Anschlusselement auf der Platine aufsitzt und das Anschlusselement die Platine zwischen sich und einem Gegenlager hält und somit dem elektrischen Anschluss der LED und der Befestigung der LED dient, wobei das Anschlusselement im Wesentlichen ringförmig ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Anschlusselement zur Platine hin offene Gehäuseschalen zur Aufnahme der Kontaktelemente aufweist, die Gehäuseschalen zusätzlich Einführöffnungen zur Aufnahme von Anschlusskabeln ausbilden, jedes Kontaktelement in einer Gehäuseschale angeordnet ist und jedes Kontaktelement eine Kontaktklemme aufweist;

2.               der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.08.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zei-ten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -prei- sen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungs- und Zugänglichkeitszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die Rechnungen, ersatzweise Lieferscheine, ersatzweise hierzu Auftragsbestätigungen vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und

wobei die Angaben zu den Verkaufsstellen gemäß lit. a) und zu lit. d) erst für den Zeitraum ab dem 26.10.2012 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.               die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26.10.2012 im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum Dritter in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Anschlusselemente aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung unmittelbarer oder mittelbarer Besitz und/oder Eigentum an den Anschlusselementen eingeräumt worden ist, unter Hinweis darauf, dass mit dem Urteil im vorliegenden Rechtsstreit auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt worden ist, ernsthaft aufgefordert werden, die Anschlusselemente an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

II.               Es wird festgestellt,

1.               dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 29.08.2009 bis zum 25.10.2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.               dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26.10.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) auch gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60.000,00; weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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