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Landgericht Düsseldorf, 4a O 65/15

Datum:
31.03.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 65/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0331.4A.O65.15.00
 
Tenor:

I.               Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise zu Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

              in der Bundesrepublik Deutschland

Vermehrungsmaterial der Kartoffelsorte „A“ ohne Zustimmung der Klägerin zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren;

es sei denn, eine solche Handlung

a)               erfolgt

(1)               im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a GemSortV), oder

(2)               zu Versuchszwecken (Art. 15 lit. b GemSortV), oder

(3)               zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15 lit. c GemSortV),

oder

b)               stellt eine Handlung gemäß Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß Art. 15 lit. c GemSortV gezüchteten neuen Sorten dar; oder

c)               stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde; oder

d)               erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist (Art. 16 GemSortV).

II.               Der Beklagte wird verurteilt, Rechnung über die seit dem 01.01.2005 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Kartoffelsorte „A“ zu legen und der Klägerin hinsichtlich des Erzeugens von Vermehrungsmaterial der Kartoffelsorte „A“ die Namen und Anschriften der jeweiligen Erzeuger und gewerblichen Abnehmer sowie die Menge des hergestellten und ausgelieferten Materials sowie dessen Preise zu nennen.

III.               Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 1.657,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 16.07.2015 zu zahlen.

IV.               Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für alle weiteren Schäden zu leisten, die ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.01.2005 begangenen Handlungen entstanden sind und entstehen werden.

V.               Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

VI.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 8.544,75.

 
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