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Landgericht Düsseldorf, 4a O 48/15

Datum:
12.05.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 48/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0512.4A.O48.15.00
 
Tenor:

a)             Metallionen-Lösungen oder Metallkomplex-Lösungen,

und/oder

b)             Dentalkeramiken, wobei die Keramiken transluzent sind,

Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP A nicht berechtigt sind, für ein Verfahren zum Einfärben von Dentalkeramiken anzubieten oder zu liefern,

wobei das Verfahren umfasst:

Einfärben der Dentalkeramiken nach Ziffer I. 1. b) im porösen oder saugfähigen Zustand, wobei die Lösungen nach Ziffer I.1. a) verwendet werden;

(Anspruch 1)

sofern in Fällen nach Ziffer I. 1. b) nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ohne Zustimmung der Klägerin im Geltungsbereich des EP A die Dentalkeramik nicht zur Anwendung des vorbezeichneten Verfahrens verwendet werden darf;

a)             der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, sollten Rechnungen nicht existieren;

wobei den Beklagten gestattet wird, geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb auskunftspflichtiger Daten zu schwärzen,

b)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren;

d)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf geschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist.

 
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