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Landgericht Düsseldorf, 4a O 47/15

Datum:
12.05.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 47/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0512.4A.O47.15.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

              1.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, wobei sich die Belegvorlage nur auf die Angaben zu den Ziffern I.1.b) und I.1.c) erstreckt und wobei die Angaben zu den bezahlten Preisen und den Verkaufsstellen erst für eine Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind, schriftlich oder in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Tabelle (xls-Datei), in welchem Umfang sie

Bauelemente, insbesondere des Typs A“, „B“, „C“ und „D“, zur Wärmedämmung zwischen einem zu betonierenden Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit integrierten Bewehrungsstäben, die sich durch den Isolierkörper hindurch erstrecken, beidseits vorstehen und mit dem Gebäudeteil und dem Außenteil zu verankern sind,

wobei die in Richtung des Außenteiles vorstehenden Bewehrungsstäbe zumindest teilweise einen Abstandhalter aufweisen, der das Außenteil gegenüber dem Isolierkörper auf Abstand hält und zur Bildung eines die Hinterlüftung des Anschlussbereiches gewährleistenden Zwischenraumes dient,

in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 09.03.2005 bis zum 29.02.2016 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und/oder gebraucht hat und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen;

b)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

c)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

d)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,

f)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;

2.

die vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten, im Zeitraum vom 09.03.2005 bis zum 29.02.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisses an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Vernichtung selbstständig vorzunehmen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, im Zeitraum vom 09.03.2005 bis zum 29.02.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Urteilsformel zu I.2. und I.3. (Verurteilung zur Vernichtung und Rückruf) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR, hinsichtlich der Urteilsformel zu I.1 (Verurteilung zu Auskunft) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR und hinsichtlich der Urteilsformel zu III. (Kostenentscheidung) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V.

Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

 
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