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Landgericht Düsseldorf, 4a O 38/14

Datum:
31.03.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 38/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0331.4A.O38.14.00
 
Tenor:

I.1.               Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 01.10.2013 (Anfang 4. Quartal 2013) bis zum 30.06.2014 (Ende 2. Quartal 2014) gegenüber dem Kläger abzurechnen über die Anzahl der von der Beklagten hergestellten ASS-Kerzen, BSS-Kerzen sowie der Kerzen, die unter einer anderen Bezeichnung vertrieben wurden und die unter mindestens einen Patentanspruch der deutschen Patentanmeldungen A oder B oder der deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen C oder D oder einem daraus resultierenden Schutzrecht fallen, soweit die Kerzen einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfassen.

I.2.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 01.10.2013 (Anfang 4. Quartal 2013) bis zum 30.06.2014 (Ende 2. Quartal 2014) dem Kläger Lizenzgebühren gemäß § 3 des Erfindungsübertragungsvertrages vom 10.04.2006 in voller Höhe zu zahlen, d.h.

-              EUR 0,001 für jede von der Beklagten hergestellte „ASS-Kerze“ sowie

-              EUR 0,002 für jede von der Beklagten hergestellte „BSS-Kerze“ sowie

-               EUR 0,002 für jede unter einer anderen Bezeichnung vertriebene, von der Beklagten hergestellte Kerze, die unter mindestens einen Patentanspruch der deutschen Patentanmeldungen A oder B oder der deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen C oder D oder einem daraus resultierenden Schutzrecht fällt,

soweit die Kerze einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfasst.

II.              Es wird festgestellt, dass aufgrund des vom Kläger erklärten Rücktritts vom 14.02.2015 der zwischen den Parteien am 10.04.2006 geschlossene Erfindungsübertragungsvertrag beendet ist.

III.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.                Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Ziff. I.1. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00; hinsichtlich des Kostenpunkts gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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