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Landgericht Düsseldorf, 4a O 31/14

Datum:
31.03.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 31/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0331.4A.O31.14.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

1.1              Schutzverkleidungen für funktechnische Anlagen, mit Bauteilen, die jeweils eine Isolationsschicht umfassen, wobei auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht zumindest teilweise jeweils ein mit der Isolationsschicht verbundenes Stützelement vorgesehen ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen an den Enden der Bauteile Verjüngungen der Dicke des jeweiligen Stützelements vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Raumbereich, der durch die Verjüngungen entsteht, mit dem Material des Stützelements aufgefüllt ist und dieses Material benachbarte Bauteile verbindet,

1.2              Verfahren zur Herstellung einer Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder anzuwenden, bei dem Bauteile zusammengesetzt werden, die jeweils eine Isolationsschicht auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht jeweils ein damit verbundenes Stützelement aufweisen, wobei das jeweilige Stützelement wenigstens zu einem Ende des jeweiligen Bauteils hin verjüngend hergestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Material des Stützelements in dem Raumbereich aufgebracht wird, der durch die Verjüngung der Dicke des jeweiligen Stützelements entsteht und so benachbarte Bauteile miteinander verbunden werden;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Schutzverkleidungen,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Schutzverkleidungen gemäß Ziffer I.1. bestimmt waren,

c)              der Preise für die betreffenden Schutzverkleidungen, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie darzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. April 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)              der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

b)              der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

f)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei

-              die Rechnungslegung zu I.3.f) nur für die Zeit ab dem 30. Mai 2008 zu machen ist und

-              der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1. September 2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, in dem diejenigen Dritten, denen durch sie oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass eine Verletzung des Patents EP X vorliegt, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an sie zurückzugeben und dem Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

5.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.              Es wird festgestellt, dass

1.              die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 7. April 2004 bis zum 29. Mai 2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Gegenstandes des EP X auf Kosten der Klägerin erlangt hat;

2.              die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, die seit dem 30. Mai 2008 durch die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Widerklage wird abgewiesen.

V.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI.              Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, zum Rückruf und zur Vernichtung (Ziffern I.1., I.4. und I.5. der Urteilsformel) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2. und I.3. der Entscheidungsformel) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer V. der Urteilsformel) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VII.              Der Streitwert der Klage wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, der Streitwert der Widerklage wird auf 275.000,00 EUR festgesetzt.

 
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Entscheidungsgründe

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