Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 22/15

Datum:
12.05.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 22/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0512.4A.O22.15.00
 
Tenor:

a)             Metallionen-Lösungen oder Metallkomplex-Lösungen, deren Konzentration 0,001 bis 6 Gew.-% beträgt und die auf wäßriger Basis sind,

und/ oder

b)             Dentalkeramiken, wobei für die Dentalkeramik die hochfesten Oxide von ZrO2, teil- als auch vollstabilisiert, verwendet werden und es sich bei ihnen um Dentalkeramiken für eine Gerüstkeramik handelt,

Dritten, die zur Nutzung der Lehre des DE A nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland für ein Verfahren zum Einfärben von keramischem Zahnersatz anzubieten oder zu liefern,

wobei das Verfahren umfasst:

Einfärben des keramischen Zahnersatzes im porösen oder saugfähigen Zustand mit den Lösungen nach Ziffer 1. a), wobei die Dentalkeramiken, wie in Ziffer 1. b) beschrieben, im vorgesinterten Zustand eingefärbt werden,

(Anspruch 1)

sofern in Fällen nach Ziffer I. 1. b) nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ohne Zustimmung der Klägerin im Geltungsbereich des DE A die Dentalkeramiken nicht zur Anwendung des vorbezeichneten Verfahrens verwendet werden dürfen;

a)                       der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, sollten Rechnungen nicht existieren,

wobei den Beklagten gestattet wird, geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb auskunftspflichtiger Daten zu schwärzen,

b)                      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c)                       der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren;

d)                      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 66 67 68 70 71 72 73 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank