Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 105/14

Datum:
22.12.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
4a O 105/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:1222.4A.O105.14.00
 
Tenor:

dem Kläger in Gemeinschaft mit ihm Herrn A unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und und in welchem Umfang sie und/ oder ihre Rechtsvorgängerin, die Petrotest Instruments GmbH & Co. KG:

              die Prüfgefäße mit den Prüfflüssigkeiten vorab befüllt und mit den Mitteln zur Temperaturerfassung und Flammpunktindikation sowie Mittel zur Prüfdeckeldrehung und Durchmischung der Prüfflüssigkelten aufweisenden Prüfdeckeln zu Prüfeinsätzen verschlossen werden,

              die so vorbereiteten Prüfeinsätze in die Temperiervorrichtung eingesetzt werden und

              lösbare Verbindungen und/ oder Kontaktierungen zwischen einem Simultan-Funktionskopf eines Automaten und dem Prüfeinsatz hergestellt werden derart, dass

die Mittel zur Temperaturerfassung und Flammpunktindikation elektrisch kontaktiert werden und nach erfolgter Zündung und Abschluß der Flammpunktprüfung die Verbindungen und/oder Kontaktierungen wieder gelöst werden,

              der Messkörper einen Fallstab und einen Eindringkörper aufweist und durch eine Fallstab-Arretierung gehalten ist, wobei

              die Fallstab-Arretierung über dem zu vermessenden Material abgestützt ist, und wobei

              der Kraft-/Wegsensor mit dem Messkörper verbunden ist und die Auswerte- und Steuereinheit zum Kraft-/Wegsensor und zum Mittel zur vertikalen Bewegung des Messkörpers eine Datenübertragung aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass der Kraft-/Wegsensor innerhalb des Fallstabs angeordnet ist;

i)               ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (ΔF41-ΔF48) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Zeitdifferenz (Δt48-41) zwischen dem Nullzeitpunkt (t41) und einem der aufeinanderfolgenden Zeitpunkte (t) übersteigt eine vorgegebenen Zeitspanne (Δtkrit),

ii)                  ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (ΔF41-ΔF43) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Kraftdifferenz (ΔF48) eines dem Nullzeitpunkt (t41) nachfolgenden Zeitpunktes (t43) übersteigt einen vorgegebenen Kraftwert(ΔFkrit),

iii)               ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (ΔF41-ΔF43) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Wegdifferenz (ΔS48-91) zwischen dem Nullzeitpunkt (t41) und einem der aufeinander folgenden Zeitpunkte (t43) übersteigt eine vorgegebene Weglänge (ΔSkrit),

erfüllt ist, wobei die Position (S41) des Messkörpers zum Nullzeitpunkt (t41) als exakte Startposition (S41) der Oberfläche des zu vermessenden Materials verwendet wird;

a)             hinsichtlich I. 1. (Vorrichtung Flammpunkprüfung) und hinsichtlich I. 3. (Penetrometer)

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, und

hinsichtlich I. 2. (Verfahren zur automatisierten Flammpunkprüfung) und I. 4. (Verfahren zur Bestimmung des Härtegrades) jeweils Vorrichtungen, die dazu geeignet sind, das unter Ziff. I. 2. bzw. das unter Ziff. I. 4. genannte Verfahren anzuwenden,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und /oder an solche geliefert hat,

und zwar jeweils unter Angabe

(1)          der Herstellungsmengen und -zeiten,

(2)          der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen,

-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

(3)          der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

(4)          der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(5)          von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(6)          der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei

betreffend Ziff. I. 1. (Vorrichtung Flammpunktprüfung) und betreffend Ziff. I. 2. (Verfahren zur automatisierten Flammpunkprüfung) die Angaben zu (1) – (5) für Handlungen ab dem 01.10.2004 und die Angaben zu (6) für Handlungen ab dem 01.01.2011,

betreffend Ziff. I. 3. (Penetrometer) die Angaben zu (1) – (5) für Handlungen ab dem 24.04.2008 und die Angaben zu (6) für Handlungen ab dem 01.01.2011, und

betreffend Ziff. I. 4. (Verfahren zur  Bestimmung des Härtegrads) die Angaben zu (1) – (5) für Handlungen vom 22.01.2009 – 30.04.2013 und die Angaben zu (6) für Handlungen vom 01.01.2011 – 30.04.2013

zu machen sind;

              wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt dem Kläger und in Gemeinschaft mit ihm Herrn A einem von diesen zu bezeichnenden, diesen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet dem Kläger gemeinschaftlich mit Herrn A auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

b)             die Auskunft- und Rechnungslegungspflicht erstreckt sich zudem auf die Schutz-, Benennungs- und Erstreckungsstaaten der jeweiligen Schutzrechte;

a)             in Ziff. I. 1. lit. a) genannten und ab dem 01.10.2004 begangenen Handlungen,

b)             in Ziff. I. 2. lit. a) genannten und ab dem 01.10.2004 begangenen Handlungen,

c)             in Ziff. I. 3. lit. a) genannten und ab dem 03.07.2008 begangenen Handlungen, und

d)             in Ziff. I. 4. lit. a) genannten und in dem Zeitraum vom 22.01.2009 bis 30.04.2013 begangenen Handlungen

entstanden ist, oder und noch entstehen wird,

wobei sich die Schadensersatzpflicht für vor dem 01.01.2011 begangene Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des jeweiligen Schutzgegenstandes auf Kosten des Klägers und Herrn A erlangt hat.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 15 17 19 20 21 22 23 24 26 27 28 29 30 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 52 54 56 57 58 59 60 61 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank