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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt die Klägerin vorab, die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen tragen die Klägerin zu 71 %, die Beklagte zu 29 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Transports im grenzüberschreitenden Güterverkehr geltend.
3Die Beklagte übernahm im Jahr 2012 im Auftrag eines unter der Firma Handelsagentur A handelnden Herrn B (im Folgenden A/B) den Transport von zwei 20 Fuß Containern mit der Bezeichnung BU 109 und BU 129 zum Transport von Italien nach Deutschland. Über den Transport wurde ein Frachtbrief erstellt, für dessen Inhalt auf die zu den Akten gereichte Anlage K 3 Bezug genommen wird.
4Einer der Container (BU 129) stürzte beim Ladevorgang auf einen Waggon ab. Die darauf befindlichen Güter in Form von Mehl und Kanistern mit Olivenöl wurden vernichtet. Nach Schadensfeststellung einigten sich die vor Ort Beteiligten, den Transport des anderen Containers fortzusetzen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Inhalt des zweiten Containers, weiteres Mehl, Olivenöl und Oregano, den Beteiligten bekannt.
5Zur Auslieferung der nach Deutschland transportierten Ware kam es jedoch nicht, weil die Beklagte die Auslieferung mit Blick auf offene Transportrechnungen gegenüber Pegasus/Wagner ablehnte. Während der Verhandlungen, die zunächst zwischen den Bevollmächtigten der Beklagten und des Herrn B geführt wurden, schaltete sich die Klägerin über ihre Bevollmächtigten ein und verlangte die Herausgabe an sich.
6Weil insoweit keine Einigung herbeigeführt werden konnte, verstrich das der Beklagten bekannte Verfalls-/Haltbarkeitsdatum des Mehls.
7Die Klägerin behauptet, den anderweitig in Anspruch genommenen Wagner mit dem Transport von Waren beauftragt zu haben.
8Die Klägerin behauptet, im Januar 2012 von der Firma C das zu transportierende Mehl im Wert von 11.106,90 € sowie Oregano und Olivenöl im Wert von 32.605,50 Euro erworben zu haben. Sie ist der Ansicht, der Wert der Ware sei schon durch die zu den Akten gereichten Handelsrechnungen belegt.
9Darüber hinaus macht die Klägerin die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung in Höhe von 1080,00 € geltend.
10Sie ist der Ansicht, jedenfalls als ausgewiesene Empfängerin der Ware nach Art.13 CMR Ansprüche gegen den Transporteur zu haben, wobei sie sich nach neuerer Rechtsprechungen an einen aus der Kette der Frachtführer halten könne.
11Überdies stünden ihr Ansprüche auch aus § 823 BGB zu, weil sie Eigentümerin der Ware geworden sei.
12Die Beklagte habe die transportierte Ware in Deutschland auch nicht zurückhalten können, zumal ihr die Verderblichkeit der Ware bekannt gewesen sei.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.878,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.01.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.524,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2012 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie wendet gegen die Klageforderung ein, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie sei weder Eigentümerin der zu transportierenden Ware noch Auftraggeberin für einen Transport gewesen. Die Ware stehe vielmehr noch im Eigentum der italienischen Lieferfirmen, welche unter Eigentumsvorbehalt geliefert hätten.
18Die Beklagte sei auch nicht passiv legitimiert. Auftraggeber der Beklagten sei allein Herr B gewesen dieser habe der Beklagten seinerzeit diverse Aufträge erteilt, wonach Waren von Italien nach Köln ans Lager des der Beklagten zur Verfügung des Herrn B zu liefern gewesen seien. Empfänger sei also nicht die Klägerin sondern B gewesen. Soweit in die Klägerin sich auf die Anl. K3 beziehe, sei hieraus weder der Auftraggeber der Beklagten noch die Beklagte selbst zu erkennen.
19Darüber hinaus habe ihr in Bezug auf die offenen Transportrechnungen gegenüber ihrem Auftraggeber B aus diesem und auch aus anderen Transportaufträgen ein Zurückbehaltungsrecht an der nach Deutschland transportierten Ware zugestanden.
20Schließlich seien Ansprüche der Klägerin verjährt.
21Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen ihren Auftraggeber Wagner in Höhe von insgesamt 18.423,37 €. Für die Berechnung im Einzelnen wird auf Seite 3 und 4 des Schriftsatzes vom 13.04.2016 Bezug (Bl.394 GA) genommen, die wesentlich auf das gegen B ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 03.04.2013 und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.04.2016 (Bl.145 ff GA) zurückgehen.
22Die Klage ist erhoben worden vor dem Landgericht Bonn. Durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 30.04.2013 wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
23Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen D vom 04.03.2016 Bezug genommen.
24Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Klage zulässige hat im Ergebnis keinen Erfolg.
27A.
28Die Klage ist gemäß den Anforderungen nach § 253 ZPO wirksam an die Beklagte zugestellt worden.
29B.
30Die Klage ist jedoch unbegründet.
31Die dem Grunde nach bestehenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind durch Hilfsaufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten untergegangen.
32I.
33Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach Art. 13 CMR in Verbindung mit § 421 Abs.1 Satz 2 HGB Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 18.344,00 €.
341.
35Die Klägerin ist Empfängerin des Frachtgutes nach Art. 13 CMR. Empfänger im Sinne der Vorschrift ist der wirksam vom Absender im Frachtvertrag oder durch Weisung oder sonst bestimmte Adressat des Gutes (Koller Transportrecht, 8. Auflage, Art. 13 CMR Rz.4).
36Hinsichtlich des streitgegenständlichen Mehls ergibt sich dies bereits durch den CMR- Frachtbrief (Anlage K 3), der die Klägerin als Empfängerin der Warensendung ausweist. Soweit die Beklagte hier vorträgt, es sei zwischen den Vertragspartnern des Transportauftrags abgesprochen gewesen, dass das Transportgut zur Verfügung des Auftraggebers B als Inhaber der Firma A transportiert werden sollte, kann die Kammer dem im Ergebnis angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht folgen.
37Bezüglich des weitergehend transportierten Oregano und des Olivenöls, soweit die Ware nicht abgestürzt ist, ergibt sich die Eigenschaft als Empfängerin durch die unstrittige Vereinbarung des Weitertransportes. Denn diese war nach den im Frachtbrief (Anlage K 3) aufgeführten Bedingungen durchzuführen. Dies schließt mit ein, die Klägerin als Empfängerin im Sinne von Art. 13 CMR zu behandeln.
38Schließlich ist die Klägerin auch hinsichtlich des im abgestürzten Container befindlichen Olivenöls Empfängerin im Sinne von Art. 13 CMR. Die Beklagte hat ihr Vorbringen, die Auftraggeberseite habe ihr die Ware „untergeschoben“ in keiner Weise konkretisiert. Angesichts des weiter konkretisierten Vorbringens der Klägerin, man habe die Ware unter Beteiligung der Subunternehmerin der Beklagten bereits in die Container sortiert, nur so seien zwei Container erforderlich gewesen, wäre jedenfalls eine Erwiderung hierauf erforderlich gewesen. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass nach den Eintragungen auf dem Frachtbrief vermerkt ist, dass die Ware vom Versender selbst verladen und befestigt ist. Denn dies schließt nicht aus, dass der Frachtführer bzw. Unterfrachtführer beim Verladen zugegen ist und die Ware kennt.
392.
40Die Beklagte haftet für den Verderb bzw. die Zerstörung der Ware unbeschränkt.
41a.
42In Bezug auf den abgestürzten Container ergibt sich die unbeschränkte Haftung daraus, dass die Beklagte zu den Umständen des Absturzes nichts vorgetragen hat und deshalb die Haftungsbegrenzung nicht eingreift.
43b.
44Die Beklagte haftet auch für die mittlerweile verdorbene Ware, nämlich Mehl, Olivenöl und Oregano.
45Dabei kann dahinstehen, inwieweit sie gegenüber ihrem unmittelbaren Auftraggeber B ein Zurückbehaltungsrecht hatte. Dieses erstreckte sich zum einen nur auf konnexe Forderungen und war schon in der Höhe nicht geeignet, die gesamte Restladung zurückzuhalten.
46Darüber hinaus wäre die Beklagte angesichts des ihr erkennbaren Verfalldatums in Bezug auf das Mehl und die Verderblichkeit der sonstigen Ware zur Verwertung am Markt verpflichtet gewesen.
47Dass sie dieses Unterlassen hat, begründet hier die unbeschränkte Haftung, ohne dass sie insoweit ein Mitverschulden der Gegenseite einwenden könnte.
483.
49Als Ersatzanspruch in Bezug auf das Mehl ist der Rechnungspreis in Höhe von 11.196 € anzusetzen. Die Beklagte hat nach eigenem Vorbringen für das zerstörte Mehl in etwa der Hälfte Ersatzleistungen durch die Versicherung erhalten, so dass sie die Handelsrechnung und die dort aufgeführten Preise nicht bestreiten kann.
504.
51In Bezug auf das Olivenöl und den Oregano hat die Beweisaufnahme einen Wert von 2.376,00 € für das Öl und 1.692,00 € für das Oregano ergeben.
52a.
53Die Klägerin kann sich dabei nicht auf die in der Handelsrechnung ausgewiesenen Preise berufen. Denn insoweit kommt nach § 286 ZPO bei der Gesamtwürdigung aller Umstände der Handelsrechnung kein Beweiswert zu. Denn der Geschäftsführer der Lieferantin ist personengleich mit dem der Klägerin, so dass der Handelsrechnung im konkreten Fall kein ausreichender Beweiswert zukommt.
54b.
55Nach dem Gutachten des Sachverständigen D sind die angesetzten Werte als durchschnittliche Preise heranzuziehen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und nach ausführlicher Marktanalyse einen durchschnittlichen Preis von 4,32 €/Liter für Olivenöl angesetzt. Dass der Sachverständige nur durchschnittliche Werte angenommen hat, ergibt sich nachvollziehbar daraus, dass es an Anknüpfungstatsachen für die Wertermittlung fehlt. Diese ergeben sich weder aus einer Beschreibung auf der Anlage K 2 noch aus dem Vortrag der Klägerin.
56Hinsichtlich des Oregano kommt der Sachverständige aus vergleichbaren Gründen zu einem Kilopreis von 5,64 €.
57c.
58Weitergehende Anknüpfungstatsachen für eine ergänzende Stellungnahme durch den Sachverständigen oder eine weitere Beweiserhebung durch Zeugen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der ergänzende Vortrag der Klägerin beinhaltet keine konkreten Anknüpfungstatsachen, die der Sachverständige einer ergänzenden Stellungnahme zugrunde legen könnte. Auch der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag bedarf insoweit keiner Aufklärung. Denn er bietet ebensowenig konkrete Anknüpfungstatsachen, die im Falle eines Nachweises Gegenstand einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sein könnten.
59Mit Blick darauf, dass die Ware im Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens nicht mehr vorhanden war, wovon beide Parteien ausgehen, ist der Beklagten auch nicht der Vorwurf einer Beweisvereitelung zu machen.
606.
61Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz des Deckungskaufes in Höhe von 1080,00 €.
627.
63Es ergibt sich ein Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 18.344,00 €.
648.
65Die erhobene Verjährungseinrede der Beklagten greift im vorliegenden Fall angesichts nicht durch.
66II.
67Dieser Anspruch ist jedoch durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten gegen den Auftraggeber B/A untergegangen. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 18.423,37 € erklärt. Dem Umfang der Ansprüche, die die Beklagte im Einzelnen belegt hat, ist die Klägerseite nicht in ausreichendem Umfang entgegen getreten. Dies insbesondere mit Blick auf das gegen B ergangene Versäumnisurteil 9.04.2013 (13 O 18/13 LG Bonn), dessen Forderungen einen wesentlichen Teil der zur Aufrechnung gestellten Forderungen ausmachen, sowie den diesbezüglichen Kostenfessetzungsbeschluss vom 16.04.2013.
68Mit Blick auf Art. 13 CMR sind die Klägerin und B/A als Auftraggeber des Transportes als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB anzusehen.
69Die Leistung der Beklagten an einen Gläubiger wirkt auch gegen den Mitgläubiger. Gegen eine Gesamtforderung kann auch mit einer Forderung gegen nur einen Gläubiger aufrechnet werden (BGHZ 55, 33ff).
70III.
71Nebenforderungen kann die Klägerin mangels Hauptforderung nicht verlangen.
72IV.
73Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 281 Abs.3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.
74Streitwert: 63.222,05 Euro
75(44.878,05 Euro Klageforderung
7618.344,00 Euro Hilfsaufrechnung)