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Landgericht Düsseldorf, 38 O 52/15

Datum:
22.01.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 52/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0122.38O52.15.00
 
Tenor:

    I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

1.

Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen, nämlich zu dem Zweck, den Verbraucher zu einem Wechsel der Krankenkasse zu veranlassen,

und/oder

2.

Verbraucher mittels des Postident-Spezial-Verfahrens der Deutschen Post, wie nachstehend wiedergegeben, vorgefertigte Kündigungsschreiben zuzustellen, wenn der Verbraucher nicht deutlicher als aus den auf der Anlage 2 zur Klageschrift beigefügten CD gespeicherten Gesprächsmitschnitten ersichtlich über die Bedeutung seiner Unterschrift in Postident-Spezial-Verfahren aufgeklärt wurde:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

und/oder

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

und/oder

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

und/oder

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

              II.

              Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 246,10 Euro nebst Zinsen in Höhe                   von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2015

              zu zahlen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro vorläufig

              vollstreckbar.

              Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in

              der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht

              werden.

 
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