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Landgericht Düsseldorf, 33 O 72/10

Datum:
14.10.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3.Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 O 72/10
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:1014.33O72.10.00
 
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers zu 30. wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der angemessene Abfindungsbetrag auf Grund des in der Hauptversammlung am 12. Mai 2010 beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wird auf 109,32 EUR Stückaktie der F festgesetzt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller zu 30.) zu 1/113. Weiterhin trägt er seine außergerichtlichen Kosten. Die weiteren Gerichtskosten und die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der übrigen Antragsteller trägt der Antragsgegnerin, die auch ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt, soweit sie nicht dem Antragsteller zu 30.) auferlegt worden sind.

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf insgesamt 2.749.954,00 EUR festgesetzt.

 
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