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Landgericht Düsseldorf, 2a O 281/13

Datum:
07.12.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 281/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:1207.2A.O281.13.00
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche, durch den Vertrieb der mit der Marke „ROADSIGN australia“ gekennzeichneten Schuhwaren über den Discounter „Q1“, seit dem 01.01.2011 entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Menge der ausgelieferten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden, im Hinblick auf den Vertrieb der mit dem Kennzeichen „ROADSIGN australia“ versehenen Waren gemäß Ziffer 1.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits sind von der Klägerin zu 5/6 und von den Beklagten zu 1/6 zu tragen.

5. Das Urteil J vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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