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Landgericht Düsseldorf, 2a O 26/15

Datum:
08.06.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 26/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0608.2A.O26.15.00
 
Tenor:

1.                                                              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union im Zusammenhang mit verkaufsfördernden Werbemaßnahmen in Bezug auf das Ausverkaufsangebot von Bekleidungsstücken in Bekleidungseinzelhandelsgeschäften das Zeichen

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und/oder

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zu verwenden oder verwenden zu lassen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht:

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2.                          Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. zu erteilen, und zwar in Bezug auf

a)                                die Nettoverkaufserlöse, die mit den im Rahmen der „WILD SALE“ Werbekampagne beworbenen Waren (insbesondere Bekleidungsstücken, Schuhen, Kopfbedeckungen und sonstigen Bekleidungs-Accessoires) erzielt wurden,

b)                                Art und Umfang der betrieblichen „WILD SALE“ Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

c)                                 die für die einzelnen Werbemaßnahmen im Rahmen der „WILD SALE“ Werbekampagne aufgebrachten Kosten,

aufgegliedert nach Wochen,

wobei in Bezug auf die Nettoverkaufserlöse zu a) gut lesbare Handels-, Finanz- und Bankunterlagen vorzulegen sind, aus denen sich die Nettoverkaufserlöse ergeben, die mit den im Rahmen der „WILD SALE“ Werbekampagne beworbenen Waren (insbesondere Bekleidungsstücken, Schuhen, Kopfbedeckungen und sonstigen Bekleidungs-Accessoires) erzielt wurden.

3.         Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin – bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in vorstehender Ziffer 1. näher bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

4.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.087,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2015 zu zahlen.

5.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.822,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2013 zu zahlen.

6.         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.         Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%.

8.         Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € und hinsichtlich Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziff. 4, Ziff. 5 und der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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