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Landgericht Düsseldorf, 2a O 197/15

Datum:
07.12.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2 a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 197/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:1207.2A.O197.15.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 15.06.2016 wird teilweise - soweit der Klageantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde - aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das folgende Kennzeichen für Produkte der Serie „Aminomed“ zur Werbung mit Test- und Untersuchungsergebnissen sowie zur Verbraucherinformation und –beratung bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen, insbesondere unter Verwendung von Test- und Untersuchungsergebnissen sowie Qualitätsurteilen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies wie in Anlage K 13 dargestellt geschieht;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen, wie unter Ziffer 1. beschrieben, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten und nach Monaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben müssen: Menge und Zeitpunkt der hergestellten und ausgelieferten Produkte, Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Produkte, Abgabepreis sowie erzielter Umsatz und Gewinn;

3. alle bereits ausgelieferten und noch im geschäftlichen Verkehr befindlichen Produkte der Serie „Aminomed“, wie unter Ziffer 1. beschrieben, die von der Beklagten angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den unter Ziffer 1. genannten Zwecken besessen wurden oder werden zurückzurufen;

4. alle in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Produkte der Serie „Aminomed“, wie unter Ziffer 1. beschrieben, auf eigene Kosten zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen, wie unter Ziffer I.1. beschrieben, bisher entstanden ist und/oder entstehen wird.

III. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis; die übrigen Kosten des Rechtsstreits sind von der Klägerin zu 1/10 und von der Beklagten zu 9/10 zu tragen.

              IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- €, zu Ziffer I.2., I.3. und I.4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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