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Landgericht Düsseldorf, 18b O 20/16

Datum:
23.12.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18b O 20/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:1223.18B.O20.16.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die im Wärmelieferungsvertrag vom 29.06.2009 zwischen den Parteien unter Ziffer 6. aufgeführte Regelung zur Anpassung des Verrechnungspreises (Arbeitspreis) und des Grundpreises für Heizung (Mietpauschale) wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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