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Landgericht Düsseldorf, 14e O 250/14

Datum:
04.11.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14 e. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14e O 250/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:1104.14E.O250.14.00
 
Tenor:

I.                    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.165,81 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Ford Mondeo Turnier 2.0 TDCi Automatik, Fahrzeugidentifikationsnummer: WF0GXXGBBGAS70181, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen.

II.                  Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 61% und die Beklagte zu 39% zu tragen.

III.               Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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