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Der Angeklagte B1 wird wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, versuchten schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Betruges in zwei Fällen, Anstiftung zur Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte B1 freigesprochen.
Der Angeklagte C1 wird wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, versuchten schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Betruges in drei Fällen sowie versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren
verurteilt.
Es wird festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Es wird festgestellt, dass im Fall beider Angeklagter als Gesamtschuldner dem Verfall von Wertersatz an sich ein Betrag in Höhe von ###.###,## EUR sowie im Fall des Angeklagten B1 ein weiterer Betrag in Höhe von ###.###,## EUR unterliegt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Sie tragen ferner die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Soweit der Angeklagte B1 freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
- §§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 , 232 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 1. Alt., Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3 (in der bis 14. Oktober 2016 geltenden Fassung), 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 1. Alt., 22, 23, 26, 52, 53 StGB -
Gründe:
2I.
31.
4Der Angeklagte B1 wurde am 4. Mai 1984 in U1geboren und lebte dort die ersten Lebensjahre mit seinen Eltern und drei Geschwistern in wohlhabenden Verhältnissen. Sein Vater hatte in M1 Rechtswissenschaften studiert und war Verwaltungsdirektor des Krankenhauses von U1; seine Mutter war Hausfrau. Nach dem Militärputsch in U1 im Jahr 1992 und den sich daran anschließenden Verhaftungen, Folterungen und Ermordungen entschloss sich die Familie des Angeklagten B1, dessen Vater sich politisch gegen den Staatsstreich positioniert hatte, das Land zu verlassen. Der Angeklagte B1 zog daraufhin mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern nach E1, wo die Familie einen Asylantrag stellte. Zunächst lebten sie in einem Hotel, später dann in einer Flüchtlingsunterkunft und bezogen staatliche Unterstützung, da der Vater aufgrund des ungeklärten Aufenthaltsstatus nicht arbeiten durfte. Später lebte der Angeklagte mit seinen Eltern und Geschwistern in Wohnungen im Umfeld der L1 O1, P1 und C2. In L1-C2 verbrachte der Angeklagte B1 seine Freizeit und fand dort Anschluss, u.a. durch häufige Besuche eines Jugendzentrums.
5Bei seiner Ankunft in E1 im Jahr 1992 sprach der Angeklagte B1 kein Deutsch und nahm zunächst an einem Sprachkurs teil, bevor er im Alter von zehn Jahren eingeschult wurde. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf die Realschule, die er nach der sechsten Klasse wieder verlassen musste, weil er wegen Körperverletzungen, Beleidigungen und Bedrohungen aufgefallen war. Die Hauptschule, die er daraufhin besuchte, verließ er ohne Abschluss.
6Im Januar 2001 wurde der Angeklagte B1 zu einer Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung erstmalig nicht zu Bewährung ausgesetzt wurde. In der Justizvollzugsanstalt I1 holte der Angeklagte B1 den Realschulabschluss nach und machte eine Berufsorientierung als Elektriker. Die Aufnahme einer Ausbildung als Elektriker scheiterte nach Angaben des Angeklagten B1 an seinem ungesicherten ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. Angebote, eine Lehre als Bäcker, Dachdecker oder Glaser zu absolvieren, nahm der Angeklagte B1 nicht wahr.
7Seitdem er 18 Jahre alt ist, betreibt der Angeklagte B1 Krafttraining. Etwa ab dem Jahr 2013 intensivierte er das Training und nahm zudem verschiedene Anabolika-Präparate.
8Ebenfalls mit 18 Jahren fing der Angeklagte B1 an, als Türsteher zu arbeiten und auf diese Weise sein eigenes Geld zu verdienen. Die Höhe seiner Einkünfte zu dieser Zeit war nicht festzustellen. Über seine Türstehertätigkeit kam der Angeklagte B1 auch in Kontakt mit dem Rotlicht-Milieu und bemerkte, wie viel Geld in diesem Milieu unter anderem mit der Prostitution zu verdienen war.
9Der Angeklagte B1, der nach seinen Angaben inzwischen gelernt hatte, dass man nicht mit Arbeit, sondern anderen Dingen sein Geld verdienen müsse und dass man sich durch das Geld das Ansehen und den Respekt der Menschen verdienen könne, wollte dies auch.
10Im Jahr 2009 heiratete der Angeklagte B1. Die Ehe besteht fort, der Angeklagte lebt jedoch von seiner Ehefrau getrennt. Bis zu seiner Festnahme am 28. Oktober 2015 wohnte er mit seiner Lebensgefährtin, Frau Q1, und dem gemeinsamen, im Jahr 2015 geborenen Sohn in einem Einfamilienhaus in L2-C2.
11Der Angeklagte B1 ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
12Am 21. Januar 1999, rechtskräftig seit dem 29. Januar 1999, erteilte ihm das Amtsgericht L2 wegen Raubes und räuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon einmal des Versuchs, letzte Tat begangen am 1. Oktober 1998, eine richterliche Weisung, verwarnte ihn und verurteilte ihn zu einem Freizeit-Jugendarrest.
13Am 10. Februar 2000, rechtskräftig seit dem 18. Februar 2000, verurteilte ihn das Amtsgericht L2 wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, begangen am 16. September 1999, zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
14Am 22. November 2000, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht L2 wegen gemeinschaftlichem Diebstahl und Erschleichens von Leistungen, letzte Tat begangen am 14. Juni 2000, unter Einbeziehung der vorstehenden Verurteilung vom 10. Februar 2000 zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
15Am 16. Januar 2001, rechtskräftig seit dem 27. April 2001, verurteilte ihn das Amtsgericht L2 wegen Raubes, versuchter Nötigung in zwei Fällen, versuchten gemeinschaftlichen Raubes, gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen, Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gemeinschaftlichen schweren Raubes in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb und davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung, letzte Tat begangen am 27. Juli 2000, unter Einbeziehung der vorstehenden Verurteilungen vom 10. Februar 2000 und 22. November 2000 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Rest dieser Jugendstrafe wurde durch das Amtsgericht I1 am 17. Dezember 2001 zur Bewährung ausgesetzt und nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Bewährungszeit bis 29. Januar 2006 mit Wirkung vom 17. April 2009 erlassen.
16Der Verurteilung vom 16. Januar 2001 liegen u.a. folgende Feststellungen zugrunde:
17„In den frühen Morgenstunden des 08.07.2000 befand sich der geschädigte Zeuge G1 auf dem Heimweg, und zwar in der Nähe des Eisstadions an der M2 in L2.
18Dort wurden die Angeklagten auf den Zeugen aufmerksam und beschlossen spontan, entsprechend dem bereits vorab gemeinsam gefassten Plan, bei Gelegenheit einen ‚abzuziehen‘, dies nun in die Tat umzusetzen.
19Sie näherten sich von hinten dem Zeugen, fragten diesen zunächst nach Zigaretten, was der Zeuge jedoch verneinte, und zwar mit dem Bemerken, daß er nicht rauche.
20Unvermittelt schlug sodann einer der Angeklagten, wohl der Angeklagte B1, letztendlich ließ sich dies nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit im Rahmen der Hauptverhandlung feststellen, den Zeugen mit einem Schlagstock auf den Kopf, wodurch dieser eine blutende Platzwunde davontrug.
21Sodann brachten alle Angeklagten den Zeugen zu Boden, bemächtigten sich seines Rucksackes, der sofort systematisch durchsucht wurde. Darin fanden die Angeklagten die Scheckkarte des Zeugen vor.
22Währenddessen befahlen die Angeklagten dem Zeugen, mit dem Gesicht zum Boden auf der Erde liegen zu bleiben.
23Nachdem die Angeklagten die Scheckkarte entdeckt hatten, fragten sie den Zeugen nach der dazugehörigen PIN-Nummer, wobei der Angeklagte B1 ihn drohend aufforderte, tunlichst die richtige PIN-Nummer zu nennen, andernfalls er ihn abstechen werde. Dabei zeigt der Angeklagte L3 dem Zeugen ein Messer.
24Sodann kam die Angeklagten überein, daß der Angeklagte E2 zu einer nahegelegenen Bankfiliale eilen sollte, um sich dort der Scheckkarte zu bedienen; Bargeld abzuheben.
25Tatsächlich begab sich der Angeklagte zu einer Bankfiliale in der S1.
26Bereits vorab hatten die Angeklagten unter Ausnutzung der bestehenden Zwangslage, dem Zeugen aufgegeben, sich bis auf die Unterwäsche auszuziehen und dergestalt am Erdboden liegen zu bleiben.
27Dem Angeklagten E2 gelang es nicht, Bargeld abzuheben, da die ihm seitens des Zeugen benannte PIN-Nummer falsch war.
28Ca. 30 bis 45 Minuten später kehrte er verärgert zum Tatort zurück. Nachdem er die Erfolglosigkeit seines Tuns seinen Mittätern mitgeteilt hatte, begannen diese aus Verärgerung und Wut auf den am Boden liegenden Zeugen einzutreten.
29Sodann verließen sie unter Mitnahme des Rucksackes des Zeugen den Tatort. Dieser konnte mit dem ihn zurückgegebenen Anziehsachen sodann nach Hause eilen.
30[…]
31Am 09.07. gegen 2.00 Uhr morgens überfielen die Angeklagten B1, E2, und L3 auf der F4in L2-C2 die Geschädigten D1 und Q2, um ihnen stehlenswerte Gegenstände gewaltsam zu entwenden. Sie versuchten gemeinsam, die beiden Geschädigten in Richtung eines Parks zu drängen. Der Angeklagte B1 zog einen Schlagstock hervor und ging mit seinen Mittätern auf die beiden Geschädigten los. Diesem gelang jedoch die Flucht, wobei der Angeklagte B1 den Zeugen D1 von hinten noch mit dem Schlagstock auf den Hinterkopf schlug.
32[…]
33Am 09.07.2000 kurze Zeit nach der vorherigen Tat, sprachen die Angeklagten B1, E2 und L3 auf der S2 in L2 den Geschädigten T1 an und fragten ihn nach Zigaretten. Der Angeklagte B1 schlug sodann mit einem Schlagstock von hinten auf den Kopf des Geschädigten ein. Die Angeklagten zerrten den Geschädigten in eine nahegelegene Garageneinfahrt. Sodann rissen sie dem Zeugen T1 eine Uhr und eine Kette weg und nahmen das Portemonnaie aus seiner Hosentasche. Hierbei wurde er mehrfach getreten und geschlagen. Bevor die Angeklagten flüchten, zwangen sie den Geschädigten, sich vollständig auszuziehen.
34[…]
35In den Abendstunden des 27.07.2000 trafen sich die Zeugen T2, T3 und L4 einerseits sowie die Angeklagten andererseits in einem Park an der M3. Die Jugendlichen kannten sich teilweise untereinander.
36Aus einer Laune heraus schlug der Angeklagte B1 dem Zeugen L4 mit der Faust ins Gesicht und forderte ihn sodann auf, mitzukommen.
37Nachdem beide sich von der anderen Truppe abgesetzt hatten, forderte der Angeklagte B1 den Zeugen L4 unter Einnahme einer drohenden Haltung und Androhung weiterer Schläge auf, die von ihm mitgeführten Handys vorzuzeigen, woraufhin er sodann dem Zeugen das Handy des Zeugen T2 abnahm.
38[…]
39Am 13.01.2000 verfolgte der Angeklagte B1 und seine Mittäter den Geschädigten I2, welcher sich auf dem Weg zum Kino ‚D2‘ befand.
40An einer Baustelle neben der N1 stießen die Täter ihn sodann in eine Ecke, hielten ihn am Kragen fest und verlangten mit den Worten ‚Handy her oder ich bomb‘ Dir eine‘ das Handy des Zeugen und die Bekanntgabe des dazugehörigen PIN-Codes. Aus Furcht vor den vornehmlich vom Angeklagten B1 angedrohten Schlägen kam der geschädigte Zeuge I2 dem Verlangen der Täter nach, indem er sein Handy übergab, jedoch die falsche PIN-Nummer benannte.
41Sodann forderten die Täter die Herausgabe der Geldbörse des Zeugen. Diesem Begehren kam der Zeuge ebenfalls in Ansehung der geschaffenen Zwangslage nach. Die Täter entnahm der Geldbörse zunächst ##,-- DM und erst auf Bitten des Zeugen, ihm ##,-- DM zurückzugeben, gaben sie sich mit ##,-- DM zufrieden.
42Sodann flüchteten der Angeklagte und seine Mittäter mit der Beute, nicht ohne vorab dem Zeugen Schläge angedroht zu haben, für den Fall, daß er die vorstehend geschilderte Tat bei Polizei zur Anzeige bringe.
43[…]
44Am 21.01.2000 befanden sich der Angeklagte B1 und seine Mittäter auf dem Vorplatzgelände vor dem Kino ‚D2‘, wo zu jener Zeit sich vielfach Skater aufhielten.
45Zu diesen gehörte auch der Zeuge X1, der sich dort auf einem Mauervorsprung ausruhte.
46Als die Täter des Zeugen gewahr wurden, gingen sie auf ihn zu und umringten ihn.
47Der Angeklagte B1 stellte sich vor den Zeugen, fragte diesen nach Geld und drohte ihm eine Durchsuchung seiner Person und der neben ihm abgestellten Taschen verschiedener anderer Jugendliche an. Der Angeklagte B1 erklärte dabei, daß falls die Durchsuchung ohne Ergebnis bliebe, er dem Geschädigten ‚die Fresse einhauen‘ werde.
48Sodann durchsuchte er die Tasche bzw. den Rucksack des Zeugen, gab jedoch die Suche auf, bei Stehlenswertes nicht vorfand.
49Währenddessen machten sich seine Mittäter daran, die weiteren im Umfeld abgestellten Rucksäcke zu durchsuchen und fanden in dem des Zeugen N9, eine Videokamera, die sie sofort an sich nahmen.
50Sodann brachen der Angeklagte und seine Mittäter weitere Durchsuchungen ab und flüchteten, mit dem Vorhaben, die Videokamera gewinnbringend zu veräußern.
51Dabei rief der Angeklagte dem geschädigten Zeugen X1 noch hinterher, daß sie ihm ‚das Hirn raushaue‘ wenn dieser die Polizei rufen werde.
52Ebenfalls am 21.01. fuhren der Angeklagte B1 und die vormals Mitangeklagten Z1 als auch der gesondert Verfolgte H1 mit der Straßenbahnlinie 12 der L5 AG L2, und zwar von der O2 nach L2-N2.
53Aufgrund gemeinsam gefassten Tatplans und im bewussten und gewollten Zusammenwirken, nahm die Täter einen im Straßenbahnzug befindlichen Feuerlöscher, einen Verbandskasten und eine Rundumleuchte an sich. Die Rundumleuchte warfen sie nach einem Haltestellenhalt aus der Straßenbahn, wodurch diese zerstört wurde. Das Verbandsmaterial teilten sie unter sich auf und steckten es in ihrer Kleidung.
54Den Feuerlöscher entleerten sie.
55[…]
56Am 29.01.2000 befanden sich der Angeklagte B1 und sein Mittäter Z1 im Schwimmbad ‚B2‘.
57Nach einer Weile tauchte der Mittäter Z1 beim Angeklagten B1 auf und zeigte diesem einen Spindschlüssel vor, wobei er vorschlug, das zugehörige Spind auszuräumen.
58Der Angeklagte B1 willigte in den Plan seines Mittäters ein und sodann begaben sich beide zum passenden Kleiderschrank, den sie mit dem von dem Mittäter Z1 mitgeführten Schlüssel öffneten. Aus dem Spind nahmen sie den größten Teil der dort vorgefundenen Kleidung als auch 2 weitere Spindschlüssel, mit denen sie 2 weitere Spinde öffneten und auch dort Kleidung und Taschen herausnahmen.
59Die entwendeten Gegenstände schlossen sie in einen leeren Spind ein, mit Ausnahme einer Jacke, die der Mittäter Z1 in seinen Spind einschloß. Die Angeklagte und sein Mittäter hatten vor, die Kleidungsstücke und die darin befindlichen Wertgegenstände für sich zu behalten.“
60Am 16. Januar 2003, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht L2 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, begangen am 10. Mai 2002, zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
61Am 12. Januar 2005, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht L2 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen am 21. März 2004, unter Einbeziehung der vorstehenden Verurteilung vom 16. Januar 2003 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde zunächst bis zum 24. Juli 2008 verlängert und schließlich widerrufen. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde durch das Landgericht T4 am 4. Juni 2009 zur Bewährung ausgesetzt und ist mit Wirkung vom 22. November 2013 erlassen worden.
62Dieser Verurteilung liegen u.a. folgende Feststellungen zugrunde:
63„N3 B1 brach gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Hassan Q3 am 21.3.2004 in die Tankstelle „T5“ in L2-I3 ein mit dem Ziel, Zigaretten zu stehlen. Sie wurden am Tatort gestellt. T6 B1 wurde in der Nähe des Tatorts festgenommen. Er hatte seinen Bruder und Q3 zum Tatort chauffiert und hätte sie von dort auch wieder weg gebracht.“
64Am 7. Dezember 2005, rechtskräftig seit dem 22. März 2006, verurteilte ihn das Amtsgericht L2 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz, begangen am 24. August 2005, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
65Am 18. Dezember 2007, rechtskräftig seit dem 28. Dezember 2007, verurteilte ihn das Amtsgericht L2 wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls, letzte Tat begangen am 6. September 2006, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
66Dieser Verurteilung liegen u.a. folgende Feststellungen zugrunde:
67„Die Angeklagten schlossen sich seit dem 20.07.2006 in dem übereinstimmenden Willen, künftig im Tatzeitraum Einbruchsdiebstähle aus Büroräumen im Bereich L2 und Umgebung zu begehen, zusammen. Von Anfang an beabsichtigt war eine zahlenmäßig nicht begrenzte Begehung solcher Taten. Entwendet werden sollten sämtliche im Büro aufzufindende Gegenstände wie Bargeld, Computer, Telefone sowie weitere Bürotechnik. Kopf dieses Zusammenschlusses war der Angeklagten L6, der die Ausführung der Taten plante sowie die Einsätze der Angeklagten C3, B1, G2 und B3 bei der Ausführung der geplanten Einbrüche koordinierte und überwachte. Den Erlös aus den Taten bzw. Verkäufe der entwendeten Geräte teilten sie untereinander auf.
68[…]
69Im Zeitraum 05.08.2006, 16:00 Uhr, bis 06.08.2006, 13:00 Uhr, drangen zumindest die Angeklagten L6 und B1 – entweder über ein offenstehendes Fenster oder über eine nicht verschlossene Tür – in die Geschäftsräumlichkeiten der G3, X2, L2 ein, hebelten in den Räumlichkeiten Türen, zwei Datenschutzschränke und einen kleinen Tresor auf, aus dem sie Fahrzeugschlüssel entwendeten.
70Mit einem PKW Daimler Benz E-Klasse sowie einem PKW Daimler Benz S-Klasse, sowie Laptops, 1 Digitalkamera und Bargeld verließen sie anschließend den Tatort, um das Diebesgut, wie von Anfang an geplant, untereinander aufzuteilen.
71[…]
72In der Nacht vom 11.08. auf den 12.08.2006 drangen zumindest die Angeklagten L7 und B1 in das Geschäftsgebäude B4 in L2 ein, brachen in dem Gebäude Türen der dort ansässigen Firmen auf und entwendeten aus den Büroräumlichkeiten 32 TFT-Monitore, 3 Notebooks, 1 Digitalkamera sowie ein mobiles Navigationssystem. Zudem versuchten sie, einen Wandtresor aus der Wand zu hebeln, was jedoch misslang.
73Die Tatbeute transportierten sie unter anderem mit dem in Fall 2. entwendeten Mercedes S-Klasse ab, um die Tatbeute anschließend zu verkaufen und den Erlös untereinander aufzuteilen.
74[…]
75In der Nacht vom 21./22.08.2006 brachen die Angeklagten L6 und B1 die Eingangsschleuse des U2 in der N4 in ##### E3 auf, hebelten in den Räumlichkeiten mehrere verschlossene Büros auf und entnahmen aus diesen 31 PCs, Laptops, Beamer und 1 Tresor. Der Angeklagte G2 stand währenddessen im Bereich des Tatobjekts Schmiere.
76Den Erlös aus dem Verkauf des Diebesgutes teilten sie untereinander auf.
77[…]
78Am frühen Morgen des 06.09.2006, gegen 02:44 Uhr, setzten die Angeklagten L6 und B1 bei einer Eingangstüre der G4 in der T7 in ##### L2 Brechwerkzeug an, um die Türe gewaltsam zu öffnen.
79Als sie bemerkten, dass der Hausmeister des Objekts im Treppenhaus das Flurlicht betätigte, entfernten sie sich vom Tatort und gaben ihren Plan, Computer und weitere Wertgegenstände aus dem Gebäude zu entwenden auf.
80Kurz darauf konnten die Angeklagten von den zum Tatort herbeigerufenen Polizeibeamten in der Nähe ihres LKWs, den sie zum Abtransport der Beute bereitgestellt hatten, festgenommen werden.“
81Am 1. März 2012, rechtskräftig seit dem 21. März 2012, verurteilte ihn das Amtsgericht L2 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 20. August 2010, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je ##,## EUR.
822.
83Der Angeklagte C1 wurde am 7. Juli 1989 in M4 geboren. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 1992 oder 1993 lebte der Angeklagte bei seiner Mutter. Der Angeklagte C1 hat zwei Halbschwestern, die aus der Beziehung der Mutter mit seinem Stiefvater stammen und 1994 und 1998 geboren wurden. Seit 1993 bis zum Jahr 2012 lebte der Angeklagte C1 mit seinen Stiefschwestern im gemeinsamen Haushalt der Mutter und des Stiefvaters. Das Zusammenleben gestaltete sich aufgrund der räumlichen Enge sowie aufgrund des Lebenswandels der Mutter und des Stiefvaters, die beide viel Alkohol tranken, häufig Partys feierten und mit deren Sexualleben der Angeklagte schon in früher Kindheit konfrontiert wurde, schwierig. Von seinem Stiefvater wurde er vom Kindesalter bis zu seinem Auszug im Jahr 2012 geschlagen.
84Nach dem Besuch der Grundschule von 1996 bis 2000 wechselte der Angeklagte auf die H2 L8 in M4 und erwarb dort im Jahr 2006 die Fachoberschulreife. Anschließend absolvierte er ein Berufsorientierungsjahr bei der C4 in M4 und L2. In den Jahren 2007 und 2008 arbeitete er in den Ford-Werken im Bereich des Motorenbaus. In den Jahren 2008 und 2009 absolvierte der Angeklagte seinen Grundwehrdienst und ging anschließend zunächst verschiedenen Aushilfstätigkeiten nach, bevor er dann von 2009 bis 2012 auf ###,##-EUR-Basis für den mobilen Schlüsseldienst seines Stiefvaters in M4 tätig war. Von diesem Gehalt musste der Angeklagte C1 monatlich ##,## EUR Kostgeld abgeben.
85In den Jahren 2013 und 2014 betrieb der Angeklagte C1 nach seinen Angaben die Sportsbar „O4“ in L2. Seit 2014 ging der Angeklagte C1 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
86Der Angeklagte C1 ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
87Am 10. März 2014, rechtskräftig seit dem 2. April 2014, verwarnte ihn das Amtsgericht L2 wegen Körperverletzung, begangen am 6. August 2013, und sprach einen Strafvorbehalt aus. Zu der vorbehaltenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je ##,## EUR wurde der Angeklagte C1 am 27. November 2014 verurteilt. Diese Strafe wurde im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe – insoweit in Unterbrechung der Untersuchungshaft in dieser Sache – vollständig vollstreckt.
88Am 27. Juni 2014, rechtskräftig seit dem 19. Juli 2014, verurteilte ihn das Amtsgericht L9 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 19. März 2014, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je ##,## EUR. Diese Geldstrafe ist vollständig bezahlt worden.
89Am 28. Juli 2014, rechtskräftig seit dem 20. August 2014, verurteilte ihn das Amtsgericht L9 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, letzte Tat begangen am 8. Januar 2014, zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je ##,## EUR. Ferner erhielt der Angeklagte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 19. August 2015. Diese Strafe wurde nach Teilzahlungen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe bzgl. des Strafrestes – insoweit in Unterbrechung der Untersuchungshaft in dieser Sache – vollständig vollstreckt.
90II.
91Die Angeklagten B1 und C1 lernten sich Ende des Jahres 2009 oder Anfang des Jahres 2010 kennen. Der Angeklagte C1 suchte in der Folgezeit bei dem lebensälteren Angeklagten B1 Rat im Hinblick auf private Probleme, welche der C1 mit seinem Stiefvater hatte. Nachdem der Angeklagte B1 dem Angeklagten C1 insoweit hatte helfen können, entwickelte sich zwischen den beiden Männern in den folgenden Jahren eine Freundschaft, die immer enger wurde.
92In den folgenden Jahren bis einschließlich 2012 war die finanzielle Lage des Angeklagten C1 durch die geringen Einkünfte aus seiner Tätigkeit im Schlüsseldienst seines Stiefvaters prekär.
93Schilderungen des Angeklagten B1 gegenüber dem Angeklagten C1 über die Verdienstmöglichkeiten im Rotlicht-Milieu fielen bei diesem auf fruchtbaren Boden. Beide verständigten sich deshalb im Jahr 2011 oder Anfang des Jahres 2012 darauf, dass sie künftig durch die wirtschaftliche Ausnutzung ahnungsloser Frauen möglichst hohe eigene Einkünfte generieren wollten.
94Dabei verabredeten sie allgemein und ohne schon ins Detail zu gehen folgendes Vorgehen:
95Der Angeklagte C1 sollte die Rolle des „Loverboys“ übernehmen. Er sollte den Kontakt zu attraktiven jungen Frauen herstellen, denen gegenüber er sich als einen an materiellen Dingen nicht interessierten Mann darstellen würde. Um die Frauen zur Eingehung einer Beziehung zu bewegen, würde der C1 ihnen ein Interesse an einer langfristigen Beziehung und an einer späteren Familiengründung vorspiegeln. Der Angeklagte B1 sollte den Frauen jedenfalls als geheimnisvoller und eventuell auch als nicht ungefährlicher Freund/Bekannter des Angeklagten C1 präsentiert werden, der diesem eng verbunden sei. Zunächst sollte sich der Angeklagte B1 aber eher im Hintergrund halten. Nach Aufnahme der Beziehung würde der Angeklagte C1 die Frauen dazu bewegen, den Kontakt zu ihren Familien, Freunden und Bekannten nach und nach abzubrechen, so dass sich ihre sozialen Kontakte weitgehend auf die Angeklagten beschränken würden. Danach sollten alle erdenklichen Möglichkeiten ausgenutzt werden, die Frauen wirtschaftlich auszunutzen.
96Die Vorgehensweise war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in allen Einzelheiten abgesprochen. Jedenfalls sollten die Frauen schließlich zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit und eventuell zur Aufnahme von Darlehen bewegt werden. Die dadurch erlangten Geldbeträge wollten die Angeklagten für sich verwenden.
97Wenn man die Frauen schließlich zur Aufnahme der Prostitution gebracht hatte, wollten die Angeklagten diese Tätigkeit engmaschig überwachen. Ihre Einkünfte sollten die Frauen komplett an die Angeklagten abgeben. Durch das wiederholte Versprechen einer späteren Familiengründung mit dem Angeklagten C1 sollten die Frauen für die Prostitutionstätigkeit motiviert werden. Im Falle unzureichender „Arbeitsleistungen“ sollten die Frauen allerdings auch durch körperliche Übergriffe, deren Androhung und verbale Herabwürdigungen unter Druck gesetzt und so zu größeren Bemühungen veranlasst werden.
98Dieser Plan wurde in den folgenden Jahren in mehreren Fällen tatsächlich umgesetzt. Bei den betroffenen Frauen handelte es sich um einheimische Frauen mit bürgerlicher Herkunft, welche sich allerdings teilweise in einer Phase beruflicher Orientierungslosigkeit befanden oder zu dieser Zeit familiäre Probleme hatten.
99In Ausführung des gemeinsamen Tatentschlusses begingen die Angeklagten die folgenden Einzeltaten:
1001.
101Der Angeklagte C1 lernte die Zeugin F1 Anfang des Jahres 2012 auf einer Geburtstagsparty kennen. Er wurde der Zeugin F1 dort von einer Freundin vorgestellt, welche ihrerseits in der Vergangenheit mit dem Angeklagten C1 ein Verhältnis hatte und der Zeugin F1 nach Begehung der hier gegenständlichen Taten berichtete, dass der Angeklagte C1 schon früher nach Frauen gesucht habe, die für ihn der Prostitution nachgehen würden, und dieser Freundin gegenüber entsprechende Andeutungen gemacht habe.
102Der Angeklagte C1 erreichte es kurz danach, dass die Zeugin F1 mit ihm eine Beziehung einging. Er gewann sehr schnell Einfluss auf die Zeugin und erreichte, dass sich diese bereits nach wenigen Wochen von ihren bisherigen Freunden und ihrer Familie distanzierte. Im Laufe des Jahres 2012 zog der Angeklagte C1 auch in die Wohnung der Zeugin F1 ein.
103Nachdem der Angeklagte C1 dem Angeklagte B1 berichtet hatte, dass es ihm gelungen sei, eine Beziehung mit der Zeugin F1 aufzunehmen, entschieden sie irgendwann im Frühjahr 2012, den zuvor allgemein gefassten und bereits dargestellten Plan zunächst mit der Zeugin F1 umzusetzen. Die Zeugin F1 sollte nach dem Willen der Angeklagten zur Aufnahme eines Darlehens bei einer Bank bewegt werden. Dass die Zeugin, die zu diesem Zeitpunkt keiner Beschäftigung nachging und mit den von ihr bezogenen Hartz-IV-Leistungen niemals in der Lage sein würde, das Darlehen zurückzuzahlen und dass keine Bank deshalb auf dieser Basis ein Darlehen gewähren würde, war den Angeklagten bewusst.
104Im Hinblick darauf fassten die Angeklagten folgendes Vorgehen ins Auge: Zunächst sollte für die Zeugin F1 ein neues Girokonto eröffnet werden. Auf diesem Girokonto sollten von ihnen veranlasste Zahlungen eingehen, die sie als Gehaltszahlungen eines Schönheitschirurgen Q4 deklarieren wollten. Auf diese Idee kamen die Angeklagten, weil die Lebensgefährtin des Angeklagten B1, Frau Q1, seinerzeit in der Praxis des Q4 arbeitete. Kontoauszüge, die diese fingierten Gehaltszahlungen aufwiesen, sollten zum Nachweis der Bonität der Zeugin F1 sodann der Bank vorgelegt werden, bei der sie das Darlehen beantragen würden. Dadurch sollte diese Bank zur Auszahlung eines Darlehens veranlasst werden. Darüber hinaus entschieden sie bereits jetzt, die Zeugin F1 zur Aufnahme der Prostitution zu überreden.
105Der Angeklagte C1 begann sodann damit, die in finanziellen Dingen völlig unerfahrene Zeugin F1 wiederholt dahingehend zu beeinflussen, dass sie für ihn ein Darlehen aufnehmen möge. Er habe insoweit eine „Sperre“ und könne selbst kein Darlehen aufnahmen. Er könne das durch das Darlehen erlangte Geld gemeinsam mit seinem „Kumpel“ investieren und verdoppeln. Die Zeugin F1 und er hätten im Leben noch nichts erreicht und sie habe dadurch die Möglichkeit, ihre Eltern stolz zu machen.
106Die Zeugin F1, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in den Angeklagten C1 verliebt hatte, war hin- und hergerissen, lehnte dieses Ansinnen aber zunächst mehrfach unter Verweis darauf, dass sie von sog. Hartz-IV-Leistungen lebe und einen Kredit nicht zurückzahlen könne, ab. In diesem Zeitraum versuchte auch der Angeklagte B1, den die Zeugin F1 über den Angeklagten C1 mittlerweile kennengelernt hatte, diese davon zu überzeugen, ein Darlehen aufzunehmen. Nachdem der Angeklagte C1 in diesem Zusammenhang mehrfach aggressiv geworden war, – u. a. warf er Gegenstände durch die Wohnung, beschimpfte die Zeugin als „Nutte“ und fasste sie einmal an den Hals – willigte die Zeugin F1 schließlich in die Kreditaufnahme ein.
107In der Folgezeit wurde so vorgegangen, wie von beiden Angeklagten geplant:
108Der Angeklagte C1 eröffnete gemeinsam mit der Zeugin F1 im April 2012 auf ihren Namen ein neues Girokonto bei der W1. Die Angeklagten veranlassten sodann regelmäßige monatliche Einzahlungen in Höhe von jeweils #.###,## EUR auf dieses Konto, die als Gehaltszahlungen eines Q4 deklariert wurden. Im Hinblick auf diese Gehaltszahlungen erhielt die Zeugin F1 von der kontoführenden Bank einen Dispositionskredit in Höhe von #.###,## EUR eingeräumt.
109Einige Monate später – Anfang August 2012 – unterzeichnete die Zeugin F1 einen ihr von dem Angeklagten C1 vorgelegten Kreditantrag der W2 über ##.###,## EUR. Diesen Kreditantrag reichten die Angeklagten unter Beifügung von Kontoauszügen des bei der W1 geführten Girokontos, gefälschter Lohnabrechnungen und eines gefälschten Arbeitsvertrages bei der W2 ein. Die gefälschten Lohnabrechnungen und der Arbeitsvertrag wiesen als Arbeitgeber der Zeugin F1 wiederum den Q4 aus, für den die Zeugin F1 tatsächlich niemals tätig war. Ob diese Lohnabrechnungen und der Arbeitsvertrag von dem Angeklagten B1 anhand von Abrechnungen und einem Arbeitsvertrag seiner Lebensgefährtin selbst gefälscht worden waren oder ob er lediglich auf seine Lebensgefährtin lautende Abrechnungen und einen auf diese lautenden Vertrag dem Angeklagten C1 überlassen hatte, der sodann die Fälschungen vornehmen ließ, war nicht sicher festzustellen.
110Im gleichen Zeitraum führte die Zeugin F1 mehrere Telefongespräche mit einem Mitarbeiter der W2. Bei diesen Gesprächen saß der Angeklagte C1 stets direkt neben ihr. Der Angeklagte B1 war ebenfalls mehrfach zugegen. Im Rahmen dieser Telefonate erklärte die Zeugin F1 dem Bankmitarbeiter auf Anweisung der Angeklagten, dass sie in einer Schönheitsklinik arbeite und monatlich #.###,## EUR verdiene. Das Darlehen benötige sie, da das Haus ihrer Großeltern in J1 abgebrannt sei. Diese Erklärungen der Zeugin gegenüber dem Bankmitarbeiter beruhten in allen Einzelheiten auf Vorgaben der Angeklagten, welche diese der Zeugin F1 zuvor gemacht hatten. Während der Telefonate war zudem jeweils der Lautsprecher des Telefons eingeschaltet, so dass die Angeklagten die Gespräche vollständig verfolgen und der Zeugin F1 flüsternd Anweisungen erteilen konnten. Die Aussagen der Zeugin F1 waren unzutreffend, was die Angeklagten auch wussten.
111Aufgrund der überreichten Unterlagen und der telefonischen Aussagen der Zeugin F1 trafen die Mitarbeiter der W2 am 22. August 2012 eine positive Kreditentscheidung und überwiesen in der Folgezeit einen Kreditbetrag in Höhe von ##.###,## EUR auf das Girokonto der Zeugin F1. Sie glaubten, dass die Zeugin F1 tatsächlich über ein Nettoeinkommen von über #.###,## EUR verfügen und infolgedessen zur Zahlung der für das Darlehen anfallenden Raten in der Lage sein würde.
112Den Kreditbetrag in Höhe von ##.###,## EUR hoben der Angeklagte C1 und die Zeugin F1 im August oder September 2012 in einer Bankfiliale bar ab. Unter dem Vorwand, das Geld in ein geschäftliches Projekt investieren zu wollen, nahm der Angeklagte C1 das Geld an sich und übergab das Geld anschließend im Beisein der Zeugin F1 dem Angeklagten B1.
113Auf die Erlangung dieses Geldes, auf das sie – wie sie wussten – keinen Anspruch hatten, kam es den Angeklagten gerade an.
114Zur Rückzahlungen des Darlehens erfolgten lediglich zwei Zahlungen in Höhe von jeweils ###,## EUR. Weitere Zahlungen erfolgten, – wie von den Angeklagten von vorneherein beabsichtigt – weder von Seiten der Zeugin F1 noch von Seiten der Angeklagten.
1152.
116Nachdem die Zeugin F1 noch im Frühjahr 2012 grundsätzlich eingewilligt hatte, ein Darlehen zu beantragen, aber noch vor der schriftlichen Beantragung und der späteren Auszahlung des Darlehens im August 2012 führten der Angeklagte C1 und die Zeugin F1 Diskussionen über die Rückzahlung des Darlehens. Der Zeugin F1 war aufgrund der Höhe des von dem Angeklagten C1 begehrten Darlehens bewusst, dass künftig erhebliche Darlehensraten zu begleichen sein würden. Von dem Angeklagten C1 konnte sie keine wesentliche Mithilfe erwarten.
117Im Zuge dieser Gespräche schlug der Angeklagte C1 der Zeugin F1 in Ausführung des mit dem Angeklagten B1 gefassten Plans vor, doch der Prostitution nachzugehen. Die Zeugin F1 lehnte dies zunächst ab. In den folgenden Wochen redete der Angeklagte C1 immer wieder auf die Zeugin F1 ein, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu überreden. Dabei erweckte er bei ihr auch immer wieder den Eindruck, dass er mit ihr gemeinsam eine Familie gründen wolle, für die man eine wirtschaftliche Grundlage schaffen müsse.
118Schließlich willigte die verliebte Zeugin F1 noch im Frühjahr 2012 ein, eine Prostitutionstätigkeit aufzunehmen. Zu dieser Zeit ließ der Angeklagte C1 das Mobiltelefon der Zeugin verschwinden und übergab ihr stattdessen ein anderes Mobiltelefon, in dem nur seine Nummer eingespeichert war. Mit diesem Mobiltelefon sollte die Zeugin F1 ihm ihre täglichen Einkünfte aus der Prostitutionstätigkeit melden.
119In der Folgezeit bis zum 29. Dezember 2012 erbrachte die Zeugin F1 entgeltliche sexuelle Dienstleistungen in den FKK-Sauna-Clubs „S3“ in L2, „Z2“ in S4, „E4“ in E5 sowie im Laufhaus „Q5“ in L2.
120Zu dem FKK-Sauna-Club „Z2“ wurde die Zeugin F1 von dem Angeklagten C1 – teilweise auch von dem Angeklagten B1 – gefahren und musste jeweils eine Woche vor Ort bleiben. Bei einer dieser Gelegenheiten, bei der der Angeklagte B1 fuhr und der Angeklagte C1 auf dem Beifahrersitz saß, erklärte der Angeklagte B1 gegenüber der Zeugin F1, dass sie nichts dabei denken und in eine Rolle schlüpfen solle. Sie solle alles ausblenden und nur an das Geld denken. Sodann äußerten die Angeklagten, dass sie sich keine Männer aussuchen, sondern nehmen solle, was kommt. In keinem Fall solle sie mit jemanden reden, insbesondere nicht mit anderen Prostituierten.
121In dieser Zeit bis zur Beendigung der Beziehung mit dem Angeklagten C1 Ende November bzw. Anfang Dezember 2012 übergab die Zeugin F1 dem Angeklagten C1 – wie von beiden Angeklagten geplant – ihre gesamten Prostitutionserlöse. Die Zeugin arbeitete in dieser Zeit ca. 18 Tage im Monat. Nachdem sie in den Clubs „S3“ und „E4“ zunächst nur geringe Einnahmen erzielt und dem Angeklagten C1 zum Teil eigene Ersparnisse als vermeintliche Prostitutionserlöse übergeben hatte, verdiente sie in den Clubs „Z2“ und „Q5“ nach Abzug des Eintrittsgeldes, das sie in den jeweiligen Clubs zahlen musste, täglich zwischen ###,## und ###,## EUR.
122Eigene finanzielle Mittel verblieben der Zeugin weder aus der Prostitutionsausübung noch aus anderen Einnahmequellen. Um dem Angeklagten C1, der sie insoweit erheblich unter Druck setzte, höhere Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit vorspiegeln zu können, übergab sie ihm auch den Erlös aus dem Verkauf des von ihr geerbten Familienschmucks. Diesen Familienschmuck hat sie bis heute nicht zurück erhalten.
123Dass die Zeugin F1 die Prostitutionstätigkeit aufgrund des wirtschaftlichen Drucks bereits eingegangener finanzieller Verpflichtungen oder eines entsprechenden subjektiven Eindrucks der Zeugin aufgenommen hätte, war nicht sicher festzustellen.
124Ende November bzw. Anfang Dezember 2012 beendete die Zeugin F1 die Beziehung zu dem Angeklagten C1 und verwies ihn aus ihrer Wohnung. Im Dezember 2012 mietete sie noch Zimmer im Laufhaus „Q5“, weil sie dort infolge ihrer finanziellen Verpflichtungen Geld verdienen wollte. Kurz danach wandte sie sich an die Polizei, nachdem sie ihr Onkel vor dem „Q5“ abgefangen hatte.
125Der Angeklagte C1 reagierte auf die Beendigung der angeblichen Beziehung mit Nachstellungen, indem er sie gemeinsam mit dem Angeklagten B1 durch forsches Auffahren mit dessen Auto bedrängte und gleichzeitig mit unterdrückter Rufnummer anrief.
126Die Zeugin F1 befindet sich auch in Folge der Darlehensaufnahme in Privatinsolvenz. Sie litt und leidet immer noch psychisch in Form von Schlaflosigkeit, Albträumen, teilweise auch Herzrasen und ist aufgrund dieses Geschehens in psychotherapeutischer Behandlung.
1273.
128Bereits im September oder Oktober 2011 hatte der Angeklagte C1 die Zeugin H3 auf einer Hochzeit kennengelernt. Nachdem man zunächst über „Facebook“ und telefonisch sowie per SMS in Kontakt geblieben war, wurde der Kontakt in den folgenden Monaten durch persönliche Treffen intensiver und der Angeklagte C1 erreichte es, dass die Zeugin H3 sich in ihn verliebte und mit ihm eine Beziehung einging. Unter anderem hatte der Angeklagte C1, der zu dieser Zeit bereits mit der Zeugin F1 zusammenlebte, der Zeugin H3 erzählt, dass er gerne mit ihr zusammenziehen wolle. Die Zeugin H3 erzählte dem Angeklagten C1 in diesem Zeitraum, dass sie sich Sorgen um ihre Stiefschwester mache, welche der Prostitution nachgehe. Daraufhin äußerte der Angeklagte C1, dass das nicht so schlimm wäre. Das sei ja auch nur ein Beruf.
129Den Angeklagten B1 stellte der Angeklagte C1 der Zeugin H3 irgendwann als seinen „Bruder“ vor. Von diesem gewann die Zeugin zunächst den Eindruck eines „super netten“ Mannes, an den sie sich wenden konnte, wenn sie Streit mit dem Angeklagten C1 hatte.
130Irgendwann vor dem 25. Oktober 2012 trat der Angeklagte C1 an die Zeugin H3 mit dem Ansinnen heran, für ihn ein Darlehen aufzunehmen. Er könne in eine Sache einsteigen, mit der „ein Freund“ viel Geld verdiene. Er bräuchte ein Startkapital von vielleicht ##.###,## EUR. Nachdem die Zeugin H3 dies zunächst ablehnte, erklärte der Angeklagte C1 ihr, dass dies ja für eine bessere Zukunft sei. Sie würden ja auch heiraten und Kinder bekommen wollen. Es sei eine Sache, mit der man schnell Geld verdienen könne. Aufgrund dieser Argumentation erklärte sich die Zeugin H3 schließlich zu dem Vorhaben bereit.
131Zu diesem Zweck übergab die Zeugin, die zu diesem Zeitpunkt in einer Zahnarztpraxis arbeitete und monatlich ca. ###,## EUR netto verdiente, dem Angeklagten C1 drei Gehaltsbescheinigungen, eine Lohnsteuerbescheinigung, ihren Personalausweis, ihre Krankenkassenkarte und ihren Arbeitsvertrag. Diese Dokumente wurden sodann teilweise von dem Angeklagten C1 oder einer mit ihm zusammenarbeitenden Person dahingehend abgeändert, dass der Anschein eines höheren Einkommens und damit einer höheren Kreditwürdigkeit der Zeugin H3 erzeugt wurde. So wurden u.a. Gehaltsabrechnungen erstellt, die einen monatlichen Netto-Verdienst von #.###,## EUR auswiesen. Anschließend füllte der Angeklagte C1 einen Kreditantrag der U3 über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von ##.###,## EUR aus, den er der Zeugin H3 zur Unterschrift vorlegte. Die Zeugin H3 unterschrieb diesen Antrag, obwohl ihr der Angeklagte C1 verbot, die Unterlagen zuvor zu lesen.
132Am 25. Oktober 2012 reichte der Angeklagte C1 den Kreditantrag bei der U3 ein. Dabei war ihm bewusst, dass die Zeugin H3 mit ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen von etwa ###,## EUR die monatliche Kreditrate von ###,## EUR nicht würde bezahlen können und die Mitarbeiter der U3 bei Kenntnis der tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Zeugin H3 ein Darlehen nicht gewähren würden. Durch die Einreichung der vorgenannten Unterlagen wollte der Angeklagte C1 bei den mit der Kreditsachbearbeitung befassten Mitarbeitern der U3 den Eindruck erwecken, dass die Zeugin H3 tatsächlich über Einkünfte von monatlich mehr als #.###,## EUR verfügte, und die Mitarbeiter der Bank zur Auszahlung des beantragten Darlehens veranlassen.
133Zu einer Auszahlung der Kreditsumme kam es nicht, weil die Unechtheit der Gehaltsnachweise von Mitarbeitern der Bank erkannt wurde. Auf die Erlangung der Kreditsumme, auf die er – wie er wusste – keinen Anspruch hatte, war es dem Angeklagten gerade angekommen. Der Angeklagten C1 erkannte schließlich, dass er ein Darlehen der U3 nicht erhalten konnte, und verfolgte deshalb das Vorhaben nicht weiter.
134Eine Beteiligung des Angeklagten B1 an dieser Tat war nicht sicher feststellbar.
135In der Folgezeit wurde ein Strafverfahren gegen die Zeugin H3 wegen versuchten Betruges zum Nachteil der U3 eingeleitet. Eine anwaltliche Beratung der Zeugin H3 erfolgte auf Veranlassung des Angeklagten C1 durch einen Rechtsanwalt, der zu diesem Zeitpunkt auch den Angeklagten C1 betreute und im Gesprächstermin ankündigte, sich der Angelegenheit anzunehmen. Schließlich erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts M5 über 50 Tagessätze zu je ##,## EUR gegen die Zeugin H3. Hiergegen wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel eingelegt, so dass dieser Strafbefehl seit dem 4. Juli 2013 rechtskräftig ist.
1364.
137Nachdem der Angeklagte C1 die Zeugin H3 zu der fehlgeschlagenen Kreditbeantragung bewegt hatte, verabredete er im Frühjahr 2013 mit dem Angeklagten B1 – dem zuvor allgemein gefassten Tatplan entsprechend –, die Zeugin H3 zur Aufnahme der Prostitution zu bewegen.
138Bei einem Gespräch während einer Autofahrt erwähnte der Angeklagte C1 sodann gegenüber der Zeugin H3, dass ihm immer noch Geld für „diese Sache“ fehle und ob sie sich nicht eine Tätigkeit in einem Sauna-Club vorstellen könne. Es wäre nur für eine gewisse Zeit und nicht für immer. Als die Zeugin H3 entgegnete, dass sie das nicht könne, erklärte der Angeklagte C1, dass sie nur einen Job machen würde, für den es Regeln geben würde. Sie würde da nur schauspielern und solle an ihre gemeinsame Zukunft denken. Innerhalb der folgenden Woche versuchte der Angeklagte C1, die Zeugin H3 immer wieder in dieser Weise zu überreden, bis diese schließlich einwilligte.
139Er gab ihr sodann auf, sich im Rahmen ihrer künftigen Tätigkeit im Sauna-Club stündlich bei ihm zu melden und erklärte ihr, dass sie die Freier nicht küssen müsse und alles mit einem Kondom machen solle. Eine weitere von dem Angeklagten C1 aufgestellte Regel war, dass die Zeugin H3 nicht mit anderen Prostituierten reden sollte.
140Die Zeugin H3 war sodann vor Mai 2013 für insgesamt vier Tage in den Sauna-Clubs „D3“ in L2 und „I4“ in U4 als Prostituierte tätig, wobei der Angeklagte C1 den Aufenthalt der Zeugin H3 jeweils mit den Clubleitungen abgesprochen hatte. Ihre Einnahmen in Höhe von ###,## EUR am ersten Tag und ##,## EUR an den nächsten beiden Tagen hatte sie vollständig in einem Umschlag in das Handschuhfach des Autos zu legen, mit dem der Angeklagte C1 sie jeweils abholte. Als Begründung für diese Art der Geldübergabe erklärte der Angeklagte C1, dass er kein Geld von einer Frau annehmen wolle.
141Am vierten Tag ihrer Tätigkeit rief die Zeugin H3 den Angeklagten C1 an und verlangte, dass dieser sie abholen solle. Dem kam der Angeklagte C1 nach einiger Zeit nach, wobei er seinem Unmut darüber Luft machte. Danach versuchte der Angeklagte C1 noch mehrfach, die Zeugin zur erneuten Aufnahme der Prostitution in einem anderen Sauna-Club zu veranlassen, was die Zeugin jedoch ablehnte. Da die Zeugin H3 bisher ohnehin nur in geringem Umfang Einnahmen erzielt hatte, ließ der Angeklagte C1 sodann zunächst von ihr ab, setzte aber die Beziehung zu ihr fort.
142Einige Monate später kamen die Angeklagten B1 und C1 überein, erneut, aber dieses Mal auf andere Art und Weise zu versuchen, die Zeugin H3 zur Prostitution zu veranlassen. Nachdem sie zumindest zwischenzeitlich die Zeugin F1 erfolgreich zur Aufnahme der Prostitution gebracht und an deren Tätigkeit verdient hatten, wollten sie sich künftig wiederholt auf diese Art und Weise eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen.
143Zu diesem Zweck rief der Angeklagte B1 – wie mit dem Angeklagte C1 vereinbart – die Zeugin H3 an. Diese hatte zuvor eine Wohnung besichtigt, die sie gemeinsam mit dem Angeklagten C1 beziehen wollte. Während des Besichtigungstermins hatte der Angeklagte C1 versucht, sie auf ihrem Mobiltelefon zu erreichen.
144Bei seinem Anruf berichtete nunmehr der Angeklagte B1 der Zeugin H3 wahrheitswidrig, sie seien von der Polizei angehalten worden und die Polizei habe den Angeklagten C1 direkt mitgenommen, weil dieser ohne Führerschein gefahren sei. Der Angeklagte C1 habe ihm gegenüber geäußert, dass er – der Angeklagte B1 – seine Frau anrufen solle, die wisse, was jetzt zu tun sei. Mit einem Anwalt würde der Angeklagte C1 wieder freikommen, aber dafür brauche man schnell #.###,## EUR. Der Angeklagte B1 fragte die Zeugin H3, ob sie nicht arbeiten gehen könne, damit man die #.###,## EUR schneller habe. Er würde sie auch immer danach abholen. Damit meinte der Angeklagte B1 eine Prostitutionstätigkeit in einem Sauna-Club, was die Zeugin H3 auch so verstand.
145Auf diese Weise wollte der Angeklagte B1 – entsprechend dem gemeinsam mit dem Angeklagten C1 gefassten Plan – für die verliebte Zeugin H3 eine Lage schaffen, in der die Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit für sie unumgänglich erscheinen würde, um ihrem vermeintlichen Lebensgefährten, dem Angeklagten C1, wieder zur Freiheit verhelfen zu können.
146Als die Zeugin H3 dies ablehnte, erklärte der Angeklagte B1, dass sie es sich überlegen solle. Ihr Mann sitze im Gefängnis, sie sei seine Frau und wisse, wie sie ihn da rausholen könnte. Da die Zeugin H3 weiterhin nicht mehr als Prostituierte arbeiten wollte, rief sie verzweifelt die Mutter des Angeklagten C1 an, um diese um Hilfe zu bitten. Nachdem die Mutter des Angeklagten C1 zugesagt hatte, #.###,## EUR zur Verfügung zu stellen, rief die Zeugin H3 den Angeklagten B1 an, der sich wegen des Anrufs bei der Mutter des Angeklagten C1 verärgert zeigte und der Zeugin H3 erklärte, die Mutter des Angeklagten C1 sei alkoholkrank. Am Abend dieses Tages kam es noch einmal zu einem Telefonat zwischen der Zeugin H3 und der Mutter des Angeklagten C1, die nunmehr eine Zahlung ablehnte. Danach gelang es der Zeugin H3 nicht mehr, erneut Kontakt zu der Mutter des Angeklagten C1 aufzunehmen, weil diese nicht mehr ans Telefon ging. Der Angeklagte B1 erklärte ihr, dass sie die Mutter nicht weiter belästigen solle. Die Tätigkeit in einem Sauna-Club sei die einzige Möglichkeit, an das Geld zu gelangen. Wahrheitswidrig behauptete er, er habe bereits erfolglos Freunde und Familie nach Geld gefragt. Letztlich ließ sich die Zeugin H3 nicht erneut zur Aufnahme der Prostitution überreden. Als die Angeklagten erkannt hatten, dass sie die Zeugin H3 nicht zur Aufnahme der Prostitution würden veranlassen können, ließen sie zunächst von ihr ab.
147Etwa zwei Wochen später meldete sich der Angeklagte C1 wiederum bei der Zeugin H3 und erklärte, dass er wieder „aus dem Knast raus“ sei, weil eine Ex-Freundin für ihn anschaffen gewesen sei. Er beschimpfte die Zeugin sodann als „Nutte“, „Dreck“ und „Miststück“.
148Weitere zwei Wochen später nahm der Angeklagte C1 erneut Kontakt zu der Zeugin H3 auf und traf sich mit ihr in L2-C2. Bei diesem Telefonat und dem nachfolgenden Treffen mit der Zeugin, die immer noch in ihn verliebt war, gab er sich versöhnlich, nutzte aber während des Treffens die Gelegenheit, um der Zeugin H3 ihr Mobiltelefon zu entwenden.
149In der Folgezeit gab es zwischen dem Angeklagten C1 und der Zeugin H3 nur noch telefonischen Kontakt. Im Frühjahr 2014 rief er sie erneut an und erzählte ihr nochmals, dass er ins Gefängnis müsse, wenn er nicht #.###,## EUR aufbringen könne. Auch hiermit wollte der Angeklagte C1 die Zeugin H3 – so wie bereits einige Monate zuvor – dazu veranlassen, eine Prostitutionstätigkeit aufzunehmen. Nachdem der Angeklagte C1 nun wiederum erkannt hatte, dass sich die Zeugin H3 nicht zur Prostitutionsaufnahme würde bewegen lassen, ließ er von ihr ab.
150Während der Zeit, in der die Zeugin H3 und der Angeklagte C1 eine Beziehung unterhielten, kam es zu zahlreichen tätlichen Übergriffen des Angeklagten C1. So zog er ihr an den Haaren, gab ihr eine Ohrfeige, spuckte ihr ins Gesicht und fasste ihr drohend an den Hals.
1515.
152Ende Oktober 2012 lernte der Angeklagte C1 die Zeugin L10 kennen. Ein Freund des Angeklagten C1, der wiederum ein Arbeitskollege dieser Zeugin war, hatte ihm ihre Handynummer zwecks Kontaktaufnahme gegeben.
153Zu diesem Zeitpunkt studierte die Zeugin L10 Ökotrophologie an der Hochschule Niederrhein und arbeitete neben dem Studium auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung in dem Hotel „O3“ in E5.
154Der Angeklagte C1, der zu dieser Zeit noch „Beziehungen“ zu den Zeuginnen F1 und H3 unterhielt, erzählte der Zeugin L10 zunächst per SMS, später dann bei persönlichen Treffen, dass er nach der wahren Liebe suche, noch nie richtig verliebt gewesen sei und sich um seine Frau kümmern wolle. Er sei ein richtiger Mann, der ehrlich sei. Ehrlichkeit würde bei ihm an erster Stelle stehen. Später erklärte er ihr auch, dass Geld für ihn keine Rolle spiele. Geld sei für ihn nur Papier und werde überbewertet. Ihm sei ein Überraschungs-Ei mit der Aufschrift „Ich liebe Dich“ wichtiger als eine teure Uhr. Die „kleine N5“ habe sein „Herz erobert“. Das habe noch keine Frau geschafft. So erreichte er es, dass die Zeugin L10 bereits Ende November 2012 mit ihm eine Beziehung einging, was er von vorneherein geplant hatte.
155Von Anfang an arbeitete der Angeklagte C1 entsprechend dem mit dem Angeklagten B1 gefassten Tatplan daran, die Zeugin L10 von Freunden und ihrer Familie zu isolieren.
156So erklärte er ihr, dass ihre Familie ihr nicht gut tue und sie belaste, nachdem ihm die Zeugin L10 bereits beim ersten Treffen von damals bestehenden Problemen mit ihrer Herkunftsfamilie berichtet hatte. Er erklärte ihr auch, dass sie in einer Art Gefängnis lebe, aus dem sie sich wegen ihrer Familie nicht befreien könne. Ihre Eltern würden sie nur ausbeuten und „verarschen“.
157Im Dezember 2012 kam es zu einem ersten Streit in der Beziehung, weil die Zeugin L10 mit einer Freundin ausgegangen war. Um den Angeklagten C1 zu besänftigen, versprach die Zeugin L10 dem Angeklagten C1 – wie von ihm beabsichtigt –, dass sie ohne ihn nicht mehr ausgehen würde. Im gleichen Zeitraum forderte der Angeklagten C1 die Zeugin L10 auf, ihren Facebook-Account zu löschen. Als Begründung führte er an, es gebe keine Freunde und das seien alles keine Freunde.
158In der Folgezeit erreichte es der Angeklagte C1 auch, dass die Zeugin L10 ihr Studium abbrach.
159Nachdem der Angeklagte C1 dem Angeklagten B1 berichtet hatte, dass er nun auch eine „Beziehung“ mit der Zeugin L10 habe aufnehmen können, entschieden beide, auch die Zeugin L10 zur Aufnahme eines Darlehens und anschließend zur Prostitution zu veranlassen.
160Mit dem Angeklagten B1 hatte die Zeugin L10 – veranlasst durch den Angeklagten C1 – bereits im Oktober 2012 ein Telefonat geführt und lernte ihn im Dezember 2012 persönlich kennen. Bei dieser Begegnung stellte der Angeklagte B1 der Zeugin L10 den Angeklagten C1 als „Sechser im Lotto“ dar, der alles machen würde, damit es einer Frau gut geht.
161Nachdem die beiden Angeklagten gemeinsam bereits die Zeugin F1 und der Angeklagte C1 auch die Zeugin H3 zu einem Kreditantrag bewegt hatten, wollten sie sich durch die Wiederholung dieses Vorgehens eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Den durch die Aufnahme des Darlehens für die Zeugin L10 entstehenden finanziellen Druck wollten sie nutzen, um diese auch zur Aufnahme der Prostitution zu veranlassen.
162Diesem gemeinsamen Tatplan entsprechend wirkte der Angeklagte C1 ab Ende des Jahres 2012 auf die Zeugin L10 ein, um diese zur Aufnahme eines Darlehens in Höhe von ##.###,## EUR zur Förderung eines „gemeinsamen Projekts“ mit dem Angeklagten B1 zu veranlassen. Nachdem die Zeugin L10 schließlich in die Aufnahme eines Darlehens eingewilligt hatte, wurde sie von dem Angeklagten B1 zu F2-Filialen in L2 und B6 gefahren, wo sie zunächst eine Schufa-Auskunft und ein erstes Kreditangebot einholte.
163Um zu verhindern, dass aus den Zahlungseingängen auf dem Konto der Zeugin L10 für die Mitarbeiter der Bank, bei der ein Kredit beantragt werden würde, bei der Prüfung der Kontoauszüge ersichtlich würde, dass sie lediglich auf Basis einer geringfügige Beschäftigung mit maximal 400,00 EUR Einkommen im Monat tätig war, sollten die Gehaltszahlungen für die Tätigkeit der Zeugin L10 im Hotel „O3“ fortan auf das Konto des Angeklagten C1 erfolgen. Dieses Ansinnen der Zeugin L10 wurde von der Personalleiterin des Hotels abgelehnt. Daraufhin wandte sich der Angeklagte C1 persönlich an die Personalleiterin. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Personalleiterin und dem Angeklagten C1, woraufhin die Zeugin L10 ihre dortige Anstellung im Hotel auf Veranlassung des Angeklagten C1 kurz vor Weihnachten 2012 kündigte.
164In der Folgezeit nahm die Zeugin L10 ein Beschäftigungsverhältnis ebenfalls auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung in dem Restaurant D4in E5 auf, wo sie monatlich mit Trinkgeldern rund ###,## EUR verdiente.
165Schließlich beantragte die Zeugin L10 im Frühjahr 2013 einen Kredit in Höhe von ##.###,## EUR bei der Q6. Auf Anweisung des Angeklagten C1 führte die Zeugin ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Q6 und gab ihr gegenüber, wie ihr vom Angeklagten C1 vorgegeben worden war, an, sie benötige den Kredit, um den Ausbau des Dachbodens im Haus ihrer Eltern zu finanzieren. Die Mitarbeiterin der Bank forderte sodann Kontoauszüge der letzten zwei bis drei Monate sowie Gehaltsabrechnungen an. Um die Einreichung der schriftlichen Unterlagen kümmerte sich der Angeklagte C1 und erklärte der Zeugin L10, er habe Erfahrungen in diesem Bereich und kenne Steuerberater etc. In diesem Zusammenhang forderte er die Zeugin L10 auf, ihm den Stempel ihres Arbeitsgebers zur Verfügung zu stellen, woraufhin die Zeugin L10 diesen dort entwendete. In der Folgezeit reichte der Angeklagte C1 eine gefälschte Gehaltsabrechnung, die für eine Tätigkeit im Restaurant D4im Dezember 2012 ein Gehalt der Zeugin L10 von #.###,## EUR brutto bzw. #.###,## EUR netto auswies, sowie einen ebenfalls gefälschten und mit Originalstempel des Restaurants versehenen unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen dem Restaurant D4und der Zeugin L10, der eine monatliche Bruttovergütung #.###,## EUR vorsah, bei der Q6 ein, um eine höhere Kreditwürdigkeit vorzuspiegeln.
166Aufgrund dieser Unterlagen nahmen die mit der Kreditsachbearbeitung befassten Mitarbeiter der Q6 an, dass die Zeugin L10 über ein monatliches Nettoeinkommen von über #.###,## EUR verfügte, bewilligten den beantragten Kredit und veranlassten die Überweisung der Kreditsumme in Höhe von ##.###,## EUR auf ein eigens zu diesem Zweck eröffnetes Girokonto der Zeugin L10 bei der E6 Bank. Dieser Betrag wurde von der Zeugin L10 im April 2013 in bar in der Filiale der E6 Bank auf der L11 in E5 abgehoben und direkt an die vor der Bank im Auto wartenden Angeklagten C1 und B1 übergeben.
167Auf die Erlangung dieses Geldes, auf das sie – wie sie wussten – keinen Anspruch hatten, kam es den Angeklagten gerade an. Dass die Bankmitarbeiter bei Kenntnis der tatsächlichen Einkommenssituation der Zeugin L10 den beantragten Kredit nicht bewilligt hätten, war den Angeklagten bewusst. Eine Rückzahlung sollte nicht erfolgen, wozu die Zeugin L10 – was den Angeklagten ebenfalls bewusst war – aufgrund ihrer tatsächlichen Einkünfte ohnehin nicht in der Lage war.
1686.
169Nachdem der Angeklagte C1 die Zeugin L10 bereits im Dezember 2012 dazu veranlasst hatte, ihre Anstellung auf ###,##-Euro-Basis im Hotel „O3“ in E5 zu kündigen, brachte er sie wenige Tage nach der Auszahlung des Kredits dazu, auch ihre im Zusammenhang mit der geschilderten Kreditaufnahme angetretene Arbeitsstelle im Restaurant D4aufzugeben.
170Im gleichen Zeitraum zog der Angeklagte C1 mit der Zeugin L10 in eine zuvor vom Angeklagten B1 genutzte Wohnung in L2-C2 ein. Nachdem der Angeklagte C1 seinen Einfluss auf die Zeugin L10 auf diese Art und Weise verstärkt und sie von Außenkontakten durch Arbeit, Studium und Familie bereits weitgehend isoliert hatte, legte er ihr in Ausführung des gemeinsam mit dem Angeklagten B1 gefassten Entschlusses immer wieder nahe, ihren gemeinsamen Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Prostituierte zu verdienen. Ausschweifend legte er ihr dar, wie gering die Einkünfte als Kellnerin seien und sie eine Tätigkeit in einem Club ja für die gemeinsame Zukunft aufnehmen würde. So könnten sie ihr Leben in die Hand nehmen und wären nicht mehr „dem System“ untergeordnet. Wenn sie ihr Ziel erreicht hätten und sorglos leben könnten, ohne an Geld zu denken, würden sie gemeinsam ihr eigenes Reich schaffen und sich nur noch ihrem Familienwunsch widmen. Dennoch lehnte die Zeugin L10 zunächst empört ab. Da sie in den Angeklagten C1 verliebt war, hielt sich die Beziehung aber aufrecht.
171Als jedoch nach Auszahlung des Darlehens (s.o., Ziff. 5) die ersten Darlehensraten in Höhe von rund ###,## EUR pro Monat fällig wurden, welche die Zeugin L10 nicht anders bedienen konnte, erklärte sie sich schließlich unter fortdauerndem Druck des Angeklagten C1 und aufgrund ihrer finanziellen Notlage bereit, eine Tätigkeit als Prostituierte aufzunehmen. Diese finanzielle Notlage hatten die Angeklagten gerade zu dem Zweck geschaffen, die Zeugin L10 zur Aufnahme der Prostitution zu veranlassen.
172Nachdem sie bereits die Zeuginnen F1 und H3 zur Aufnahme der Prostitution gebracht hatten, wollten die Angeklagten sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen.
173Anfang Mai 2013 brachte der Angeklagte C1 die Zeugin L10 in den Bordellbetrieb „Z2“ nach S4, wo sie zunächst an zwei aufeinanderfolgenden Tagen sexuelle Dienstleistungen erbrachte. In der Folgezeit ging die Zeugin in den Bordellen „M6“ in L12, „B5“ in C5, „G5“ in E7 und ab Mitte Oktober 2013 im FKK-Club „E4“ in E5-S5 der Prostitution nach. Die Clubs hatte jeweils der Angeklagte C1 der Zeugin vorgegeben, der auch Art und Ausmaß ihrer dortigen Tätigkeit bestimmte.
174Zur Arbeitsaufnahme in den Clubs wurde sie jeweils von dem Angeklagten C1 oder dem Angeklagten B1 gefahren. Um sie bei ihrer Tätigkeit überwachen zu können, erhielt die Zeugin von dem Angeklagten C1 ein Mobiltelefon, in dem nur seine Nummer eingespeichert war. Mit diesem Mobiltelefon sollte sie sich regelmäßig melden sowie ihn über jeden Freier informieren und diesen beschreiben, Dauer und Art ihrer Tätigkeit sowie ihre Einnahmen mitteilen.
175Um ihr die Aufnahme der Prostitution zu erleichtern, erklärte der Angeklagte C1 der Zeugin L10 anfangs, dass sie alle angebotenen Sexpraktiken nur mit Kondom durchführen solle. Bestimmte Sexpraktiken, wie etwa Analverkehr, solle sie gar nicht anbieten. Diese anfangs gemachten Einschränkungen weichte der Angeklagte C1 in der Folgezeit immer mehr auf, um die Einnahmen der Zeugin L10 zu steigern. Eine Regel für ihre Tätigkeit blieb allerdings bis zum Schluss im Interesse einer größtmöglichen Isolierung der Zeugin L10 bestehen: Sie sollte den Kontakt zum Service- und Sicherheitspersonal der jeweiligen Clubs sowie zu den anderen Prostituierten meiden.
176Nachdem die Zeugin L10 den Angeklagten C1 am zweiten Tag der Prostitutionstätigkeit im Club „Z2“ gebeten hatte, sie abzuholen, redete er am Folgetag erneut auf sie ein, um sie zur Weiterarbeit zu bewegen. Ohne sie zunächst über seine Pläne zu informieren, fuhr er sie bereits wenige Tage später in den Club „M6“ nach L12. Vor dem Club tauschte der Angeklagte C1 – wie oben bereits geschildert – das Smartphone der Zeugin gegen ihren Willen gegen ein altes Mobiltelefon aus, das diese nur nutzen sollte, um ihm Nachrichten zu schreiben.
177In dem Club „M6“ war die Zeugin L10 bis Juli 2013 tätig. Nachdem die Besucherzahlen in diesem Club in den Sommermonaten rückläufig waren, ging sie auf Anweisung des Angeklagten C1 in C5 im Club „B5“ bis Oktober 2013 der Prostitution nach. Anschließend arbeitete die Zeugin zunächst für zwei Tage im Club „G5“ in E7, bevor sie ab Mitte Oktober 2013 der Prostitution im Club „E4“ in E5 nachging.
178Während der Tätigkeit in den verschiedenen Clubs erhöhte der Angeklagte C1 nach und nach die von der Zeugin zu erfüllenden Einnahmeziele. Zunächst sollte sie täglich einen Verdienst von ###,## EUR erreichen, was ihr im Club „M6“ regelmäßig auch gelang. Nach Erhöhung dieses Einnahmeziels auf ###,## EUR, was die Zeugin in der Zeit im „B5“ C5 ebenfalls regelmäßig erreichte, erfolgte eine weitere Steigerung auf ####,## jeweils während der Zeit im „E4“.
179Die Zeugin L10 war während der gesamten Öffnungszeiten der jeweiligen Clubs, meist von 11 Uhr vormittags bis in die frühen Morgenstunden tätig. Sie übernachtete vor Ort und kam nur einmal in der Woche für einen freien Tag nach Hause.
180Zur Arbeitsaufnahme in den Clubs wurde die Zeugin L10 jeweils von dem Angeklagten C1 oder dem Angeklagten B1 gefahren.
181Wiederholt kam es zu Streit zwischen dem Angeklagten C1 und der Zeugin, wenn diese Unwillen über die Tätigkeit als Prostituierte artikulierte oder tatsächlich krank war. Bei diesen Gelegenheiten erhöhte er verbal den Druck auf die Zeugin, die in ihrer persönlichen und finanziellen Situation stets aus Angst vor einer Eskalation sowie vor einer Beendigung der „Beziehung“ durch den Angeklagten C1 und auch im Hinblick auf ihre finanzielle Situation schließlich nachgab. Denn die Zeugin hatte aufgrund der Einflussnahme des Angeklagten C1 mittlerweile jeden Kontakt zu Familie und Freunden abgebrochen und sah den Angeklagte C1 als Mittelpunkt ihres Lebens.
182Den völligen Kontaktabbruch der Zeugin L10 zu ihrer Familie hatte der Angeklagte C1 inzwischen wie folgt bewirkt: Die Zeugin hatte ihm irgendwann berichtet, dass sie im Vorjahr erwogen hatte, ihre Mutter auf Auszahlung des Pflichtteils aus dem Erbe ihres verstorbenen Vaters, der mehrere Grundstücke besessen hatte, in Anspruch zu nehmen. Sie hatte ursprünglich davon abgesehen, weil sie nicht komplett mit ihrer Familie brechen wollte. Im Frühjahr 2013 kamen die Angeklagten auf die Idee, dass sie auch auf Geld aus diesem Pflichtteilsanspruch zugreifen könnten. Bereits zuvor hatte der Angeklagte C1 in Ausführung des gemeinsam mit dem Angeklagten B1 gefassten Entschlusses zur wirtschaftlichen Ausnutzung von Frauen die Zeugin L10 zur Kündigung ihrer Lebensversicherung und zur Übergabe des ausgezahlten Rückkaufswertes von #.###,## EUR an ihn für „Zwecke der Familie“ veranlasst. Jedenfalls veranlasste der Angeklagte C1 die Zeugin nun dazu, das Testament einzusehen und dieses sowie eine Geburtsurkunde zu kopieren. Einige Zeit später erhielt die Zeugin einen Brief ihres Stiefvaters, der sie aufforderte, zur Polizei zu gehen. Von diesem Brief berichtete die Zeugin dem Angeklagten B1, der sofort erkannte, dass die Familie der Zeugin L10 eine Gefahr für das Vorhaben der Angeklagten darstellte. Deshalb stachelten beide Angeklagte die Zeugin an, die sodann ihre Mutter anrief und sich mit ihr am Telefon völlig zerstritt. Als die Angeklagten dies erfuhren, wussten sie, dass der Weg für sie zu einer Bereicherung mit dem Pflichtteilsanspruch nun frei war. Der Angeklagte B1 vereinbarte sodann einen Termin bei einem Kölner Rechtsanwalt, an dem beide Angeklagten und die Zeugin L10 teilnahmen. Dieser Anwalt, der Strafrechtler war, verwies sie an einen anderen Rechtsanwalt, der schließlich auf die mangelnden Erfolgsaussichten einer Klage hinwies, so dass dieses Vorhaben von den Angeklagten nicht weiter verfolgt wurde.
183Im Oktober 2013 äußerte die immer noch verliebte Zeugin L10 gegenüber dem Angeklagten C1, dass man sich doch gemeinsam eine Partner-Tätowierung stechen lassen könnte. Kurz danach bekam der Angeklagte C1 einen Anruf des Angeklagten B1. Das von dem Angeklagten B1 dabei Gesagte ließ den Angeklagten C1 auflachen. Nach dem Telefongespräch erklärte der Angeklagte C1 der Zeugin, dass man für sie eine Überraschung habe. Der Angeklagte C1 begab sich sodann mit der Zeugin L10 zu einem Kölner Tätowier-Studio, vor dem sie sich mit dem Angeklagten B1 trafen. Nachdem der Angeklagte C1 der Zeugin erklärt hatte, dass dies etwas ganz Besonderes, Kostbares und Spezielles sei und nun der Grundstein der Familie gelegt werde, erhielt die Zeugin eine Tätowierung auf den Hals und zwar direkt auf die Halsschlagader. Die Tätowierung bestand aus dem Akronym „DH 2“ für „Die heiligen 2“ und einem „R“ für eingetragenes Warenzeichen.
184Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Blatt 12 f. in dem Sonderband „Vernehmungen L10“ Bezug genommen.
185Diese Tätowierung beruhte auf einer Zeichnung, die der Angeklagte B1 zu dem Treffen mitgebracht hatte. Während des Tätowiervorgangs küsste und umarmte der Angeklagte C1 die Zeugin L10, die das als Geschenk und Beweis für die Ernsthaftigkeit der Absichten des Angeklagten C1 sah. Die Angeklagten wollten die Zeugin L10 mit der Tätowierung wie ein Stück Vieh als ihr Eigentum mit einem Brandzeichen versehen. Die Tätowierung hat die Zeugin L10 bis heute nicht entfernen lassen können.
186Einige Zeit später, aber noch im Herbst 2013, erlitt die Zeugin L10 eine schwere Nieren- und Nierenbeckenentzündung, die mit starkem Fieber und starken Schmerzen einherging und zu einer dreitätigen stationären Krankenhausaufnahme führte. Nach diesem stationären Krankenhausaufenthalt, aber noch vor vollständiger Genesung der Zeugin, bestand der Angeklagte C1 darauf, dass sie die Prostitutionstätigkeit wieder aufnahm.
187Sämtliche Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit übergab die Zeugin L10 – wie von den Angeklagten von vorneherein geplant – an den Angeklagten C1 und in Einzelfällen auch an den Angeklagten B1, wobei sie das Geld direkt und ungezählt in das Auto legen sollte. Während ihrer Tätigkeit im Club „B5“ in C5 überwies die Zeugin L10 ihre jeweiligen Tageseinnahmen am dortigen Hauptbahnhof über die Reisebank an beide Angeklagte.
1887.
189Irgendwann Ende 2014 unterhielten sich die Angeklagten, die sich selbst schon seit mehr als einem Jahr als „Die Heiligen 2“ bzw. „DH2“ bezeichneten, darüber, wie man die Abhängigkeit der für sie anschaffenden Frauen – zu diesem Zeitpunkt neben der Zeugin L10 auch die Zeugin Z3 –, deren Leistungsbereitschaft und damit ihre eigenen Einnahmen steigern könnte. Im Rahmen dieser Überlegungen tauchte bei einem der beiden Angeklagten – möglicherweise zunächst nicht ernst gemeint – die Idee auf, den Angeklagten B1 tatsächlich als einen „Heiligen“ darzustellen, der über übermenschliche Fähigkeiten verfügen würde und dessen Anforderungen unbedingt erfüllt werden müssten. Diese Idee griffen die Angeklagten in der Folgezeit auf und versuchten, bei der Zeugin L10 den Eindruck zu erwecken, der Angeklagte B1 verfüge über übermenschliche Fähigkeiten, mit dem Ziel, deren Prostitutionstätigkeit nochmals erheblich auszuweiten und ihre Einnahmen daraus nochmals erheblich zu erhöhen.
190Im Jahr 2015 steigerten die Angeklagten unter wiederholter Verwendung der vorgenannten Geschichte ihre suggestiven Einwirkungen gegenüber der Zeugin L10 dergestalt, dass diese sich Mitte Februar 2015 davon überzeugen ließ, der Angeklagte B1 sei ein „Heiliger“ bzw. „Gesandter“, der sie und den Angeklagten C1 zusammengeführt habe und mittels seiner spirituellen Kräfte für deren gemeinsame Zukunft mit einem Kind sorgen werde.
191Die Zeugin L10 sprach fortan, nachdem die Angeklagten ihr dies vorgegeben hatten, regelmäßig zur Begrüßung und Verabschiedung des Angeklagten B1 ein Gebet mit dem Wortlaut „Gesandter, darf ich Dir meine Hingabe erweisen. Gesandter, mein Körper ist Dir. Danke, was Du aus mir gemacht hast. Ich liebe Dich.“
192In diesem pseudo-religiösen Konstrukt richtete die Zeugin L10 fortan ihr gesamtes Denken und Handeln auf ihren vermeintlichen Sinnstifter, den Angeklagten B1, und auf den ihr versprochenen zukünftigen Ehemann, den Angeklagten C1, aus. Die größte Sorge der Zeugin L10 war es fortan, den Anforderungen des „Heiligen“ zu entsprechen, damit dieser nicht den Kontakt zu ihr beende. Der Angeklagte C1 suggerierte ihr zudem, dass er ohne die Anwesenheit des „Heiligen“ ebenfalls nicht mehr leben könne und sie bei Zuwiderhandlung gegen die an sie gestellten Forderungen auch ihn als zweite ihr noch verbliebene Bezugsperson verlieren werde.
193Zwecks Aufrechterhaltung des sektenartigen Gebildes inszenierte insbesondere der Angeklagte C1 auf Aufforderung des Angeklagten B1 bis zu seiner Festnahme am 28. Oktober 2015 immer wieder bizarre Rituale und Ereignisse, um den Glauben der Zeugin L10 an seine Übermenschlichkeit zu steigern und sie auf diese Weise zu einer massiven Ausweitung ihrer Prostitutionstätigkeit anzuhalten. So spielten die Angeklagten der Zeugin L10 in mindestens zwei Fällen vor, der Angeklagte C1 sei vor ihren Augen durch die überirdischen Kräfte des Angeklagten B1 sowie als Strafe für ihren mangelnden Arbeitseifer verstorben und dann allein aufgrund der Gnade des „Gesandten“ wieder zum Leben erweckt worden. Des Weiteren gelang es dem Angeklagten B1, die Zeugin L10 davon zu überzeugen, dass er mit deren bereits Jahre zuvor verstorbenen Vater in Kontakt stehe und auch dieser von ihr verlange, der Prostitution nachzugehen. Ferner überzeugte der Angeklagte B1 die Zeugin davon, dass er durch das bloße Aussprechen eines Datums ihren Todestag bzw. den Todestag ihres vermeintlichen Lebensgefährten, des Angeklagten C1, bestimmen könne.
194Im Oktober 2015 geriet auch der Angeklagte C1 selbst in den Bann dieser Suggestionen, so dass eine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit in diesem letzten Monat nicht sicher auszuschließen war. Als Folge trennte sich der Angeklagte C1 vor den Augen der Zeugin L10 am 19. Oktober 2015 mit einem Messer das letzte Glied vom kleinen Finger seiner rechten Hand ab, um ihr zu zeigen, was ihr mangelnder Arbeitseifer anrichte.
195Diese Einwirkungen führten dazu, dass die Zeugin L10 im Zeitraum zwischen März 2015 und dem 28. Oktober 2015 ihre Prostitutionstätigkeit in jeder Hinsicht nochmals erheblich ausweitete. Das von ihr zu erreichende Tageslimit hoben die Angeklagten bis auf #.###,## EUR an, wofür die Zeugin regelmäßig deutlich mehr als 20 Freier bedienen musste. Sie erbrachte deshalb in diesem Zeitraum an fast allen Tagen – ohne regelmäßige freie Tage – über die vollständigen Öffnungszeiten der Clubs „E4“ und „N6“ von 11 Uhr bis 3 Uhr bzw. an Wochenenden bis 5 Uhr sexuelle Dienstleistungen. Die Angeklagten verboten ihr nun eine eigenständige Auswahl der Freier und die Ablehnung von „Sonderleistungen“, wie z.B. Analverkehr. Fortan sollte die Zeugin L10 „alles“ anbieten. Sie brachten die Zeugin L10 jetzt auch dazu, Geschlechtsverkehr mit Freiern auch in den für alle Gäste zugänglichen Bereichen zu vollziehen, wenn sämtliche Verrichtungszimmer belegt waren. Die der Zeugin zugestandenen Pausen zwischen zwei Freiern reduzierten die Angeklagten auf nunmehr zehn Minuten. Infolge der „Arbeitszeiten“ von 16 bis 18 Stunden und des unmenschlichen Drucks auf die Zeugin schlief sie wiederholt bei Freiern ein. Des Weiteren beschwerten sich mehrfach andere Prostituierte bei den Betreibern der Clubs über die Zeugin, weil diese so forsch auf Freier zuging.
196Der Angeklagte C1 stand ständig telefonisch in Kontakt mit der Zeugin L10 und übte massiven psychischen Druck auf die Zeugin aus, wenn sich abzeichnete, dass die Einnahmen aus Sicht der Angeklagten unzureichend waren. Diese ständige Kontrolle der Zeugin führte beim Angeklagten C1 im weiteren Verlauf zu zunehmendem Schlafentzug. Zu diesem Vorgehen hielt ihn der Angeklagte B1 an und beriet ihn eingehend und im Detail, wie er auf die Zeugin einwirken sollte. Zu dem vorgesehenen Sanktionssystem gehörten u.a. neben wüsten Beschimpfungen und Beleidigungen auch die Drohung mit Gewalt und tatsächlich vollzogene Tätlichkeiten. Teilweise wurde die Zeugin L10 auch in Telefonaten mit den Angeklagten von diesen aufgefordert, sich selbst zu schlagen.
197Auch in diesem Tatzeitraum von März 2015 bis zum 28. Oktober 2015 übergab die Zeugin ihre gesamten Einnahmen den Angeklagten, wobei die Übergabe im Wechsel an den Angeklagten B1 und den Angeklagten C1 erfolgte. Letztendlich verblieben ihre gesamten Einnahmen aus diesem Zeitraum zunächst bei dem Angeklagten B1. Der Angeklagte C1 erhielt hieran vorerst keinen Anteil.
198Die Zeugin ist infolge der Vorgänge finanziell ruiniert, sie befindet sich in einem Privatinsolvenzverfahren und leidet nach wie vor psychisch unter dem Geschehen.
1998.
200Im Mai 2015 zog der Angeklagte C1 die Zeugin L10 in der Nähe des Clubs „E4“ in E5 an den Haaren eine Böschung herunter und schlug ihr unter fortlaufenden Beleidigungen mit der Faust heftig auf den Hinterkopf.
201Anlass war, dass die Zeugin bei ihrer Tätigkeit in dem Club bei einem Freier eingeschlafen war. Deshalb hatte der Angeklagte B1 den Angeklagten C1 aufgefordert, „die Mutter der Zeugin L10 zu ficken“. Damit meinte er die körperliche Züchtigung der Zeugin.
202Der Angeklagte C1 schlug die Zeugin gezielt auf den Hinterkopf, damit etwaige Verletzungen für Außenstehende nicht sichtbar sein würden.
203Durch die Schläge erlitt die Zeugin starke Schmerzen, was dem Angeklagten C1 auch bewusst war. Ferner konnte sie mehrere Tage danach nicht richtig hören.
2049. (Fall 10 der Anklage)
205Am Abend des 5. August 2015 zitierte der Angeklagte C1 die Zeugin L10 telefonisch in eine Seitenstraße in der Nähe des Sauna-Clubs „N6“ in F3, wo er gemeinsam mit dem Angeklagten B1 in dessen Auto wartete. Die Angeklagten wollten die Zeugin wegen ihres aus ihrer Sicht unzureichenden Arbeitseinsatzes maßregeln. Nachdem die Zeugin L10 sich in den Wagen gesetzt hatte, schlug der Angeklagte C1 ihr zunächst – wie von beiden Angeklagten geplant – mit der Faust heftig gegen den Kopf. Dann schrien beide Angeklagte die Zeugin an, sie habe eine „Null-Bock“-Einstellung, die sie nunmehr aus ihr heraus prügeln würden.
206Während der anschließenden Fahrt schlug der Angeklagte C1 der Zeugin mehrfach mit der Faust gegen den Kopf. Der Angeklagte B1, der – wie von ihm gewollt – die Aussichten der Zeugin L10 auf eine Flucht aus dem Auto oder Widerstand durch seine Präsenz vollends unmöglich machte, weil die Zeugin sich dadurch zwei kräftigen Männern gegenüber sah, bestärkte den Angeklagten C1 in seinem Handeln durch die Worte „Du kannst mit ihr tun, was du willst.“
207Durch die Schläge erlitt die Zeugin starke Schmerzen, was beiden Angeklagten auch bewusst war.
20810. (Fall 11 der Anklage)
209Irgendwann im Sommer 2015 zitierte der Angeklagte C1 die Zeugin L10 telefonisch in eine Seitenstraße in der Nähe des Clubs „E4“ in E5. Auch bei dieser Gelegenheit hielt er ihr wiederum wütend ihre seiner Ansicht nach unzureichenden Einkünfte vor. Sodann packte er die Zeugin am Hals und drückte ihren Kehlkopf derart fest zusammen, dass die Zeugin keine Luft mehr bekam. Anschließend hielt er sie an Oberarm und Handgelenk fest.
210Die Zeugin L10 hatte danach blaue Flecken am Hals und am Handgelenk. Zudem erlitt die Zeugin durch den Griff zum Hals und das Festhalten von Oberarm und Handgelenk starke Schmerzen, was dem Angeklagten C1 auch bewusst war.
21111. (Fall 12 der Anklage)
212Am 24. Oktober 2015 forderte der Angeklagte B1 den Angeklagten C1 auf, die Zeugin L10 körperlich zu züchtigen.
213Der Angeklagte C1 zitierte die Zeugin sodann auf einen Schulhof in der Nähe des Clubs „E4“ in E5, wo er ihr mehrere feste Ohrfeigen gab und schließlich mit einem Gürtel auf sie einschlug.
214Durch die Schläge mit dem Gürtel erlitt die Zeugin starke Schmerzen, was dem Angeklagten C1 bewusst und auch vom Angeklagten B1 gewollt war.
215Es ist nicht sicher auszuschließen, dass bei dieser Tat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten C1 möglicherweise erheblich eingeschränkt war.
21612. (Fall 13 der Anklage)
217Um die Weihnachtszeit des Jahres 2013 nahm der Angeklagte C1 Kontakt zu der ihm aus Schulzeiten flüchtig bekannten Z3 auf und spielte ihr in der Folgezeit in Telefonaten und bei zahlreichen Treffen vor, er sei an der Aufnahme einer ernsthaften Liebesbeziehung interessiert. Bei diesen Treffen erklärte der Angeklagte C1 der Zeugin auch, dass er, ebenso wie sie, eine Familie gründen und Kinder haben möchte. Auf diese Weise erreichte der Angeklagte C1 es – wie von ihm beabsichtigt –, dass die Zeugin Z3, die bis dahin nur kürzere Partnerschaften und noch keine sexuellen Kontakte gehabt hatte, schließlich im April 2014 eine Beziehung mit ihm einging.
218Bereits im März 2014 hatte der Angeklagte C1 der Zeugin Z3 bei Treffen Fotos des Angeklagten B1 gezeigt und hierzu erklärt, dieser sei seine Familie und sein „Bruder“.
219In der Folgezeit erweckten beide Angeklagten in arbeitsteiligem Zusammenwirken bei der Zeugin Z3 den Eindruck, dass der Angeklagte B1 nicht ungefährlich sei und der Angeklagte C1 sie vor diesem schützen wolle.
220Die Angeklagten B1 und C1 hatten gemeinsam beschlossen, auch die Zeugin Z3 zur Prostitutionsaufnahme zu veranlassen. Nachdem sie bereits die Zeuginnen F1, H3 und L10 zur Aufnahme der Prostitution gebracht hatten, wollten die Angeklagten sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen.
221Wenige Monate nach Beginn der Beziehung erzählte der Angeklagte C1 der Zeugin Z3, dass er in Geldschwierigkeiten stecke. Im Herbst 2014 forderte er sie sodann mit dieser Begründung in Abstimmung mit dem Angeklagten B1 zunächst erfolglos auf, für ihn eine Tätigkeit in einem Sauna-Club aufzunehmen.
222Nachdem auch die Drohung mit einer Beendigung der Beziehung die Zeugin Z3 zunächst nicht hatte zur Prostitutionsaufnahme bewegen können, kamen die Angeklagten B1 und C1 auf die Idee, es erneut – wie schon bei der Zeugin H3 – mit der Vorspiegelung einer drohenden bzw. bereits erfolgten Verhaftung des Angeklagten C1 zu versuchen. Nachdem nun zunächst der Angeklagte C1 der Zeugin Z3 mehrfach vorgespiegelt hatte, dass er umgehend #.###,## EUR brauche, weil ansonsten seine Verhaftung drohe, und er die Zeugin Z3 bat, das Geld durch Aufnahme der Prostitution schnell zu besorgen, rief der Angeklagte B1 die Zeugin an. Er teilte ihr mit, dass der Angeklagte C1 verhaftet worden sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es eine Frau gebe, die ihm helfen könne. Es gebe nur diese eine. Bei einem anschließenden persönlichen Treffen erklärte der Angeklagte B1 der Zeugin, dass eine schnelle Freilassung des Angeklagten C1 eine Zahlung von ##.###,## EUR erfordere. Sie lasse ihren Freund im Stich, wenn sie die Aufnahme einer Tätigkeit in einem Sauna-Club ablehne. Vermeintlich fürsorglich erklärte er: „Ich will dir nichts Böses, Mädchen.“
223Damit wollten die Angeklagten B1 und C1 für die verliebte Zeugin Z3 eine Lage schaffen, in der ihr die Aufnahme der Prostitution für die Befreiung ihres Lebensgefährten unvermeidbar erschien.
224Die Zeugin glaubte die Geschichte möglicherweise zwar nicht. Sie glaubte aufgrund der Ausführungen des Angeklagten B1 aber zumindest, dass ihr vermeintlicher Lebensgefährte sich in einer von dem Angeklagten B1 herbeigeführten Notlage befinde und dass sie diesem Ansinnen nachgeben müsse, um ihn unversehrt wiederzusehen. Aufgrund dieser Lage sah die Zeugin Z3 die Aufnahme der Prostitution tatsächlich als unvermeidbar an. Am nächsten Tag sagte sie dem Angeklagten B1 zu, die verlangte Summe durch sexuelle Dienstleistungen zu besorgen, und nahm die Prostitutionstätigkeit aus Sorge um das Wohlergehen ihres vermeintlichen Lebensgefährten auf.
225Der Angeklagte B1 fuhr die Zeugin Z3 zunächst zu dem Club „M6“ in L12.
226Zwischen Ende Oktober bzw. Anfang November 2014 und dem 28. Oktober 2015 war die Zeugin Z3 sodann in dieser Reihenfolge in den nachfolgend genannten Bordellbetrieben als Prostituierte tätig:
227 „Living Room“ in L12
228 „N6“ in F3, wobei die Zeugin Z3 in diesem Club sowohl in der Anfangszeit zwei Wochen lang als auch im Zeitraum Ende Februar bzw. Anfang März bis Mai 2015 nochmals arbeitete.
229 „G5“ in E7
230 „I4“ in U4
231 „H4“ in C6
232 „Z2“ in S4
233 „B7“ in W3
234 „T8“ in E8
235 „Q7“, „P2“ und „N7“ jeweils in G6, wobei die Zeugin Z3 in diesen Clubs zeitlich parallel zu ihrer Tätigkeit im „T8“ in E8 arbeitete.
236 „C7“ in I5
237 „Q8“ in T9
238Im Rahmen ihrer Tätigkeit musste die Zeugin Z3 dem Angeklagten B1 per SMS jeweils im Detail mitteilen, welche Leistungen sie an Freiern erbracht und welche Einkünfte sie dadurch erzielt hatte. Er gab ihr zudem auf, in den Clubs weder mit dem Personal noch mit anderen Prostituierten zu sprechen. Ferner sollte die Zeugin Z3 sämtliche Sexualpraktiken anbieten, die von den Freiern gewünscht wurden.
239In der Anfangszeit im Club „M6“, wo die Zeugin innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen insgesamt nur wenige Tage tätig war, sagte die Zeugin dem Angeklagten B1 mehrfach am Telefon sowie auf der Rückfahrt weinend, dass sie dies nicht könne. Der Angeklagte B1 reagierte darauf in der Weise, dass er der Zeugin erklärte, das sei doch alles nicht so schlimm. Und dass sie eine Frau sei, die Dennis helfen könne.
240Den Wechsel vom Club „M6“ in den Club „N6“ gab der Angeklagte B1 vor, da die Zeugin Z3 seiner Ansicht nach im Club „M6“ nicht genug verdient hatte. Als sich die Zeugin zunächst weigerte, in diesen Club zu wechseln, weil sie in diesem Club in der Region um E5 schlimmstenfalls Bekannte treffen konnte, erwiderte der Angeklagte B1, dass sie mal aufwachen solle, es gehen um ihr Leben, es sei scheißegal, wenn sie sogar den eigenen Onkel oder Vater sehe. Mit diesen Leuten müsse sie abschließen. Es gehe um ihre Zukunft. Telefonisch und per SMS teilte die Zeugin dem Angeklagten B1 mehrfach mit, dass sie „kaputt“ sei und fragte, wann er ihr Dennis, den Angeklagten C1, bringe. Der Angeklagte B1 hingegen erklärte immer wieder, dass sie sich doch mit ihrem Mann eine gemeinsame Familie wünsche. Bereits während des ersten, zweiwöchigen Aufenthaltes im Club „N6“ gab der Angeklagte B1 der Zeugin Z3 vor, sexuelle Dienstleistungen während der gesamten Öffnungszeiten des Clubs anzubieten. Dies führte dazu, dass die Zeugin am Wochenende nur zwei Stunden Schlaf hatte und mehrfach bei der Arbeit einschlief. Als die Zeugin über starke Schmerzen im Genitalbereich berichtete, erklärte der Angeklagte B1, sie solle sich nicht so anstellen. Einen Arztbesuch verweigerte er ihr. Als die Zeugin aufgrund eines Streits mit einem Freier, der das Kondom abgezogen hatte, im „N6“ Hausverbot erhalten hatte, erklärte der Angeklagte B1 erneut, sie solle sich nicht so anstellen und alles machen, was der Freier von ihr verlange.
241Als der Angeklagte C1 nach einigen Wochen „zurückgekehrt“ war, wurde die Zeugin Z3 häufig auch in dessen Beisein zu den verschiedenen Clubs gefahren. Die Zeugin setzte ihre Prostitutionstätigkeit auch nach der Rückkehr des Angeklagten C1 fort, weil sie diesen nicht verlieren wollte und dieser ihr erklärte, dass er ein Projekt „am Laufen“ hätte, in das er viel Geld investieren müsse. Die größte Angst der Zeugin Z3, die in den Angeklagten C1 verliebt war, bestand nun darin, diesen zu verlieren.
242In den ersten Monaten ihrer Prostitutionstätigkeit gestanden die Angeklagten der Zeugin Z3 nicht einen freien Tag zu. Beide Angeklagte bestanden stets darauf, dass die Zeugin, die zu Zeiten ihrer Periode regelmäßig unter heftigsten Kopf- und Augenschmerzen sowie Gleichgewichtsstörungen leidet, auch bei Auftreten ihrer Periode durcharbeitete.
243Die Angeklagten machten der Zeugin Z3 Vorgaben zur Höhe der Tageseinnahmen. Während es am Anfang ihrer Tätigkeit ###,## EUR pro Tag sein sollten, steigerten die Angeklagten diesen Betrag nach etwa zwei bis drei Monaten erst auf ###,## EUR, später auf #.###,## EUR.
244Während ihrer Tätigkeit im Club „I4“ in U4 kam es erstmals dazu, dass der Angeklagte C1 die Zeugin Z3 wegen der nach Ansicht der Angeklagten unzureichenden Einnahmen heftig gegen den Kopf schlug und sie an den Haaren zog. Hierdurch erlitt die Zeugin starke Schmerzen, was dem Angeklagten C1 auch bewusst war.
245Etwa zur gleichen Zeit isolierten die Angeklagten die Zeugin zunehmend. Nach einem Streit mit ihrer Familie war die Zeugin Z3 bereits im Oktober 2014 in ein Frauenhaus gezogen. Da in dieser Einrichtung für die Angeklagten unliebsame Fragen bezüglich des Ein- und Ausgehens der Zeugin gestellt wurden, betrieb der Angeklagte B1 ihren Umzug in eine Wohnung in C8, wohin die Zeugin Angang Januar 2015 tatsächlich umzog.
246Auch die Zeugin Z3 händigte den Angeklagten, wie von den Angeklagten geplant, – in der Anfangszeit ausschließlich dem Angeklagten B1 – in diesem Zeitraum die gesamten Prostitutionserlöse aus, ohne dass ihr eigene finanzielle Mittel zur Verfügung standen.
24713. (Fall 14 der Anklage)
248Am 12. Dezember 2014 holten die Angeklagten die Zeugin Z3 von dem Club „B7“ in W3 ab. Zum Zwecke der Einschüchterung und um sie künftig zu besseren „Arbeitsleistungen“ zu animieren, wollten die Angeklagten sie körperlich züchtigen. Zu diesem Zweck fuhr der Angeklagte B1 auf einen entlegenen Parkplatz in der Nähe eines Waldes. Mit der Fahrt zu dieser entlegenen Örtlichkeit sowie mit seiner Präsenz machte der Angeklagte B1 – wie von beiden Angeklagten gewollt – die Aussichten der Zeugin Z3 auf eine Flucht oder Widerstand vollends unmöglich, was die Zeugin Z3 auch erkannte.
249Auf dem Parkplatz musste die Zeugin Z3 auf Aufforderung des Angeklagten C1 das Auto verlassen und wurde von diesem mit Einverständnis des Angeklagten B1 so massiv mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, dass sie das Bewusstsein verlor und in einem Krankenhaus behandelt werden musste.
25014. (Fall 15 der Anklage)
251In dem Zeitraum zwischen Ende Februar bzw. Anfang März bis Mai 2015, während dessen die Zeugin Z3 im Club „N6“ in F3 arbeitete, schlug der Angeklagte C1 bei einem Vorfall, bei dem er der Zeugin respektloses Verhalten vorgeworden hatte, aus der unter Ziff. 13 geschilderten Motivation mehrfach mit einem Gürtel auf den Körper der Zeugin ein.
252Durch die Schläge erlitt die Zeugin starke Schmerzen, was dem Angeklagten C1 auch bewusst war.
25315. (Fall 16 der Anklage)
254Im Frühjahr 2015 unternahm der Angeklagte C1 Bemühungen, auch die Zeugin Z3 zu einem Kreditantrag zu bewegen. Hierzu erklärte er der Zeugin gegenüber, er benötige Geld für ein gemeinsames Projekt mit dem Angeklagten B1, ohne weitere Angaben zu diesem Projekt zu machen.
255Zu dieser Zeit bezog die Zeugin Z3, wie der Angeklagte C1 wusste, Sozialleistungen. Weitergehende Einkünfte oder Vermögenswerte, aus denen sie die aus einem Kreditvertrag resultierenden monatlichen Raten hätte begleichen können, standen ihr, was der Angeklagte C1 ebenfalls wusste, nicht zur Verfügung, da sie ihre Prostitutionseinnahmen stets an die Angeklagten übergeben musste.
256Nachdem der Angeklagte C1 bereits die Zeugin H3 sowie gemeinsam mit dem Angeklagten B1 die Zeuginnen F1 und L10 zu einem Kreditantrag bewegt hatte, wollte er sich durch die Wiederholung dieses Vorgehens bei der Zeugin Z3 eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen.
257Zur Vorbereitung eines späteren Kreditantrages veranlasste der Angeklagte C1 die Zeugin Z3 noch im Frühjahr 2015 dazu, ein neues Girokonto zu eröffnen.
258Im Sommer 2015 beantragte die Zeugin Z3 auf Anweisung des Angeklagten C1 schließlich bei der Sparkasse L2-C9 einen Kredit in Höhe von ##.###,## EUR.
259Um eine tatsächlich nicht vorhandene Kreditwürdigkeit der Zeugin Z3 vorzutäuschen, ließ der Angeklagte C1 Beträge in Höhe von #.###,## EUR auf das Girokonto der Zeugin Z3 überweisen, die als Gehaltszahlungen eines Steuerberaterbüros X3 bezeichnet waren. Ferner reichte er entsprechend gefälschte Gehaltsabrechnungen sowie einen gefälschten Arbeitsvertrag eines Steuerberaterbüros X3, der eine monatliche Bruttovergütung von #.###,## EUR vorsieht, bei der Sparkasse ein. Tatsächlich hat die Zeugin Z3 nie in diesem Steuerberaterbüro gearbeitet.
260Die Mitarbeiter der Sparkasse L2-C9 nahmen aufgrund der eingereichten Unterlagen an, dass die Zeugin Z3 tatsächlich über monatliche Einkünfte in Höhe von 1.860,15 EUR netto verfügte, bewilligten das beantragte Darlehen in Höhe von ##.###,## EUR und veranlassten die Auszahlung des Kreditbetrages an die Zeugin Z3.
261Anschließend übergab die Zeugin Z3 die Summe vollständig an den Angeklagten C1.
262Auf die Erlangung dieses Geldes, auf das er – wie er wusste – keinen Anspruch hatte, kam es dem Angeklagten C1 gerade an.
263Eine Rückzahlung erfolgte nur teilweise durch die Begleichung der ersten beiden Kreditraten über jeweils ###,## EUR. Eine weitergehende Rückzahlung war von dem Angeklagten C1 von vorneherein nicht beabsichtigt, da er wusste, dass die Zeugin Z3 ihm sowie dem Angeklagten B1 sämtliche Prostitutionserlöse abgeben musste und die Zeugin infolgedessen nicht in der Lage war, das Darlehen in vollem Umfang zurückzuzahlen.
264Eine Beteiligung des Angeklagten B1 an dieser Tat war nicht sicher festzustellen.
26516. (Fall 17 der Anklage)
266Spätestens im Februar bzw. März 2015 begannen die Angeklagten aufgrund eines zuvor gefassten Plans, dessen Umsetzung die Zeugin Z3 nicht nur zur Fortsetzung, sondern nochmals zu einer massiven Ausweitung der Prostitutionstätigkeit veranlassen sollte, damit, bei der Zeugin Z3 ebenfalls die Vorstellung hervorzurufen, der Angeklagte B1 sei kein Mensch und besitze übermenschliche Kräfte. Zu diesem Zweck suggerierten die Angeklagten der Zeugin mehrfach, der Angeklagte C1 müsse versterben, weil sie gegen Regeln der „Familie“ verstoßen habe, einen zu geringen Prostitutionsgewinn erzielt oder sich geweigert habe, den „Gesandten“ anzubeten.
267Der Angeklagte C1 spielte bei diesen Gelegenheiten seine Rolle so überzeugend, dass die Zeugin Z3 ernsthaft in Erwägung zog, der Angeklagte B1 könnte tatsächlich über übermenschliche Fähigkeiten verfügen. Letztlich verblieben ihr möglicherweise Restzweifel an der „Übermenschlichkeit“ des Angeklagte B1. Dennoch akzeptierte sie es, für den Angeklagten B1, wie ihr vom Angeklagten C1 vorgegeben worden war, stets ein Begrüßungsritual zu vollziehen. Sie hatte zunächst schweigend in den Wagen einzusteigen und sodann zu sagen „Bruder, darf ich Dir meinen Respekt erweisen?“. Anschließend hatte sie den Handrücken des Angeklagten B1 zu küssen, diesen an ihre Stirn zu führen und das Gebet „Gesandter, mein Körper ist Dir, danke was Du aus mir gemacht hast. Ich liebe Dich!“ aufzusagen. Als Abschluss des Rituals hatte sie das eingenommene Geld ungeordnet im Auto abzulegen.
268Es war nicht sicher festzustellen, dass es als Folge dieses Schauspiels der Angeklagten zu einer tatbestandlich relevanten Ausweitung der Prostitutionstätigkeit der Zeugin Z3 kam, wie es Ziel der Angeklagten war.
269Jedenfalls aber steigerten die Angeklagten in den Monaten nach Februar/März 2015 zur Erreichung des oben genannten Ziels auch den Druck auf die Zeugin Z3 permanent. Wenn die Einnahmen nach Ansicht der Angeklagten nicht ausreichten, wurde die Zeugin telefonisch beschimpft, mit „Hurentochter“, „Missgeburt“ „Stück Scheiße“ oder „Dreck“ und weiteren Begriffen beleidigt und ihr Sanktionen für ihr angebliches Fehlverhalten angedroht. Wenn die Zeugin Z3 bei diesen Telefonaten Widerworte gab, wurde sie häufig vom Angeklagten C1 bei der nächsten Gelegenheit unter dem Vorwurf der Respektlosigkeit geschlagen. Teilweise wurde die Zeugin Z3 auch im Telefonat von den Angeklagten aufgefordert, sich selbst zu schlagen.
270Es kam auch, wie oben bereits dargestellt, zu Tätlichkeiten, die von dem Angeklagten C1 ausgeführt wurden und – jedenfalls mehrfach – auf Anweisungen des Angeklagten B1 beruhten. So kam es über den vorstehend unter Ziff. 14 festgestellten Fall hinaus während des zweiten Aufenthalts der Zeugin im Club „N6“ zu weiteren Vorfällen, bei denen der Angeklagte C1 die Zeugin mit der Faust mehrfach gegen den Kopf schlug und an den Haaren zog, obwohl er wusste, dass die Zeugin letzteres als sehr schmerzhaft empfindet. Einmal drohte er ihr auch damit, ihr auf die Nase zu schlagen, weil er wusste, dass die Zeugin nach einer Nasen-OP eine sehr schmerzempfindliche Nase hat.
271Die Höhe der von der Zeugin Z3 zu erreichenden Tageseinnahmen erhöhten die Angeklagten in diesem Zeitraum nach und nach auf #.###,## EUR. Um diese Einnahmen zu erzielen, was der Zeugin Z3 bisweilen auch gelang, musste sie durchschnittlich 25 Freier pro Tag bedienen.
272Der Druck nahm derart zu, dass die Zeugin Z3 ernsthaft erwog, sich das Leben zu nehmen. Als sie dies dem Angeklagten C1 während ihrer Tätigkeit im Club „T8“ in E8 mitteilte, führte dies zu keiner Linderung des auf sie von den Angeklagten ausgeübten Drucks.
273Auch kam es zu Konflikten zwischen der Zeugin Z3 und den anderen Prostituierten, von denen sie wegen ihrer forschen Herangehensweise an die Freier angefeindet wurde.
274Weiterhin wurde auf gesundheitliche Probleme der Zeugin Z3 keine Rücksicht genommen. Als sie dem Angeklagten C1 erzählte, dass bei einem Freier ein Kondom geplatzt sei und sie Angst vor AIDS und einer Schwangerschaft habe, lehnte er einen zeitnahen Arztbesuch mit der Begründung ab, dass bereits „Ausspülen mit warmem und mit kaltem Wasser“ ausreiche und es gegen eine HIV-Infektion „eine Spritze gebe“, um sie zum Weiterarbeiten zu bewegen.
275Die Zeugin Z3 fühlte sich den Angeklagten im Laufe der Zeit immer mehr ausgeliefert, weil sie ohne eigene finanzielle Mittel teilweise in fremden Städten tätig war, keinen Kontakt zu Familie und Freunden mehr hatte und überdies mit beträchtlichen Schulden belastet war. Deshalb setzte sie ihre Tätigkeit bis zu ihrer Befreiung durch die Polizei am 28. Oktober 2015 fort.
276Die Zeugin Z3 ist infolge des Geschehens finanziell ruiniert und leidet weiterhin psychisch unter dem Geschehen.
277Es war nicht sicher auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten C1 im letzten Monat der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war.
27817. (Fall 22 der Anklage)
279Ende September oder Anfang Oktober 2015 schlug der Angeklagte B1 dem Angeklagten C1 auf den Kopf, während die Angeklagten gemeinsam mit der Zeugin Z3 im Auto saßen.
280Durch den Schlag erlitt der Angeklagte C1 starke Schmerzen, was dem Angeklagten B1 auch bewusst war.
281III.
2821.
283Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten beruhen auf den jeweiligen Angaben beider Angeklagten.
284Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten B1 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 31. August 2016 sowie auf den auszugsweise verlesenen Urteilen des Amtsgerichts L2 vom 12. Januar 2005 und vom 18. Dezember 2007.
285Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten C1 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 6. Juli 2016, dem auszugsweise verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts L2 vom 10. März 2013 nebst der dem Strafbefehl zugrundeliegenden, auszugsweise verlesenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L2 vom 4. Dezember 2013 und dem auszugsweise verlesenen Beschluss des Amtsgerichts L2 vom 27. November 2014 sowie auf der auszugsweise verlesenen Vollstreckungsübersicht vom 31. Oktober 2016.
2862.
287Die Feststellungen zur Sache beruhen ebenfalls auf den Angaben der Angeklagten, soweit ihnen zu folgen war, und auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln.
288a.
289Die Angeklagten haben sich wie folgt zur Sache eingelassen.
290aa.
291Der Angeklagte B1 hat angegeben, den Angeklagten C1 etwa im Jahr 2010 in einer Autowerkstatt kennengelernt zu haben. In der Folgezeit sei es dann zu weiteren Treffen zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen, bei denen der Angeklagte C1 von seiner Vergangenheit und seiner aktuellen Lebenssituation, insbesondere auch von den Problemen mit seinem Stiefvater, erzählt habe. Zum Umgang mit dem Stiefvater habe er dem Angeklagten C1 dann einen Ratschlag erteilt. Der Angeklagte C1 habe ihm auch berichtet, dass er Kenntnisse habe, die bei Kreditbetrügereien von Nutzen sein könnten. Im Gegensatz zu ihm sei nach seinem Eindruck der Angeklagte C1 im Umgang mit Computern „sehr fit“ gewesen.
292Hinsichtlich der Zeugin F1 habe der Angeklagte C1 ihm von einem geplanten Kreditbetrug berichtet, für den der Angeklagte C1 gefälschte Einkommensnachweise anfertigen würde. Näheres sei ihm dabei jedoch nicht bekannt geworden. Er habe auch nicht daran mitgewirkt und die Darlehensbeantragung insbesondere nicht aus dem Hintergrund gesteuert. Er selbst habe nichts erhalten und zum damaligen Zeitpunkt nicht einmal gewusst, ob es wirklich zur Auszahlung der Kreditbeträge gekommen ist.
293Durch die Erzählungen des Angeklagten C1 habe er dann erfahren, dass der Angeklagte C1 nun mit der Zeugin F1 zusammenlebe und dass diese bereits als Prostituierte in verschiedenen Clubs gearbeitet habe, wenn sie Geld benötigt habe.
294Irgendwann im Jahr 2012 sei sein Verhältnis zum Angeklagten C1 so gewesen, dass sie sich mindestens einmal in der Woche getroffen und regelmäßig telefoniert hätten. Man habe dann über allgemeine Dinge gesprochen, jedoch auch über Frauen, die der Prostitution nachgehen.
295Ebenfalls im Jahr 2012 habe der Angeklagte C1 ihm von dessen Kennenlernen und der anschließenden Beziehung zur Zeugin L10 berichtet. Auch diese sei nach seiner Kenntnis früher der Prostitution im Club „I4“ nachgegangen. Auch mit der Zeugin L10 habe der Angeklagte C1 – nach dessen Erzählungen – einen Kreditbetrug begangen. Ihm gegenüber habe die Zeugin L10 später einmal gesagt, der Angeklagte C1 sei am Anfang ihr „Ein und Alles“, ihre „große Liebe“ gewesen.
296Ende des Jahres 2013 sei die Zeugin L10 wieder als Prostituierte tätig gewesen, ohne dass er daran beteiligt gewesen sei. Er habe gewusst, dass die Zeugin L10 dem Angeklagten C1 regelmäßig Geld gegeben habe, nicht aber, wie viel und welche Verwendung das Geld gefunden habe. Ende 2013 sei die Zeugin L10 in verschiedenen Clubs in L12, C5, E7 und in E5 tätig gewesen. In dieser Zeit hätten er und der Angeklagte C1 die Idee gehabt, ein gemeinsames Projekt zu erfinden. Der Angeklagte C1 hätte gegenüber der Zeugin L10 insoweit behaupten sollen, er, der Angeklagte B1, habe bereits seinen Anteil erbracht und der Angeklagte C1 müsse nun, um beteiligt zu werden, seinen Anteil erbringen, für den er bislang nichts bzw. noch nicht viel eingezahlt habe. Beide Angeklagte seien davon ausgegangen, dass durch diese Behauptung eine zusätzliche Motivation entstehen würde, als Prostituierte zu arbeiten.
297Der Angeklagte C1 habe ihn als „jemanden mit besonderen Fähigkeiten“ dargestellt, worüber sich der Angeklagte C1 und er auch unterhalten hätten, ohne jedoch konkret zu besprechen, was unter dem Begriff „besondere Fähigkeiten“ zu verstehen sein sollte. Auch das „Projekt“ sollte nur allgemein dargestellt werden und geheim bleiben. Ziel sei es gewesen, Geld aus der Prostitutionstätigkeit der Zeugin L10 zu erhalten. Er und der Angeklagte C1 seien bezogen auf ihr Projekt als „Die Heiligen 2“ aufgetreten, wobei die Gemeinsamkeit durch das geheime Projekt, wie geplant, dazu geführt habe, dass das Gefühl einer Familienzugehörigkeit entstanden sei. Jedenfalls die Zeugin L10 habe daran geglaubt, Teil der Familie um „Die Heiligen 2“ zu sein.
298Der Angeklagte C1 habe die Rolle des zukünftigen Ehemanns übernommen, wozu im Jahr 2015 auch eine Wohnung in der M7 ## in L2 angemietet und eingerichtet worden sei.
299Zur Zeugin L10 habe er selbst zunehmend mehr persönlichen Kontakt gehabt, bei dem es auch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei.
300Er und der Angeklagte C1 hätten ihn dann als heilig und unantastbar dargestellt und erzählt, dass er über seherische Fähigkeiten verfüge und auch vorhersehen könne, wie lange jemand lebe. Im Gespräch mit dem Angeklagten C1 sei er sich noch sicher gewesen, dass dies als Unsinn abgetan werden würde. Später habe er aber den Eindruck gehabt, eine solche Fähigkeit wäre nachvollziehbar.
301Rückblickend könne er diese Beschreibungen selbst kaum noch verstehen und auch die Entwicklung nicht mehr nachvollziehen. Die Angeklagten hätten sich in die verschiedenen Rollen in der Geschichte des „Heiligen“ hineingesteigert.
302Die Zeugin L10 sei in dieser Zeit in einem größeren Umfang der Prostitution nachgegangen und hierzu insbesondere von ihm angehalten worden.
303Der Angeklagte B1 hat eingeräumt, ihn habe nur das Geld interessiert. Es sei auch richtig, dass er bis zum Ende der Prostitutionstätigkeit immer mehr Druck ausgeübt habe, wobei er sein Verhalten selbst als „völlig unakzeptabel“ bezeichnete. Es habe immer mehr Geld erwirtschaftet werden sollen und insoweit hätten bestimmte Handlungen vorgenommen werden müssen, die noch mehr Geld bringen sollten.
304Die Zeugin L10 habe mindestens ein halbes Jahr das von ihr verdiente Geld vollständig an sie abgegeben, wobei dies vorrangig an den Angeklagten C1 erfolgt sei, der es anschließend zum größten Teil an ihn weitergeleitet habe.
305Ferner sei auch zutreffend, dass sich die Zeugin L10 als Kontrolle ihres Verhaltens regelmäßig bei ihnen melden und ihre Einnahmen habe mitteilen müssen. Dies habe das Maß des Erträglichen für die Zeugin L10 überschritten. Bei Mitteilungen der Zeugin L10, dass sich nur wenige Personen im Club aufhielten und keine Einnahmen erzielt werden könnten, sei der Druck auf die Zeugin L10 erhöht worden, indem der Angeklagte C1 und seltener auch er zu dem jeweiligen Club gefahren seien und die Zeugin L10 draußen zur Rede gestellt hätten. Hinter diesem Vorgehen habe das gemeinsame Projekt gestanden; ferner hätten sie auch verhindern wollen, dass die Zeugin L10 im Club nur mit Männer und Angestellten redet, ohne Geld zu verdienen.
306Bezogen auf die Zeugin Z3 hat der Angeklagte B1 eingeräumt, dass die in der Anklage als Fälle 13 und 17 geschilderten Vorwürfe im Wesentlichen zutreffend seien. Seiner Kenntnis nach sei der Angeklagte C1 irgendwann im Jahr 2014 eine Beziehung mit der Zeugin Z3 eingegangen. Der Angeklagte C1 habe ihm dann berichtet, dass die Zeugin Z3 in diversen Clubs sehr unregelmäßig der Prostitution nachgehe. Er habe dem Angeklagten C1, der ihm von ständigen Streitereien mit der Zeugin Z3 und von deren geringen Umsätzen aus der Prostitutionstätigkeit berichtet habe, dann einen Test der Loyalität der Zeugin Z3 gegenüber dem Angeklagten C1 vorgeschlagen. In Abstimmung mit dem Angeklagten C1 habe er dann dessen Festnahme sowie die Notwendigkeit, mindestens #.###,## EUR für die Freilassung aufzubringen, vorgetäuscht. Diesen Betrag habe die Zeugin Z3 nur durch die Prostitutionsausübung kurzfristig erbringen können. Anschließend habe er sich mit der Zeugin Z3 auf einem Parkplatz in L2-D5 getroffen und dort die Einzelheiten ihrer Prostitutionsausübung besprochen. Die Zeugin Z3 habe bereits Kleidung für die Tätigkeit im Bordell in einer Tasche dabei gehabt und sei von ihm in den Club „M6“ in L12 gefahren worden. Außerdem habe er sie in den Club „N6“ gefahren, weil sie im „M6“ nicht zurecht gekommen sei und dort nicht genügend Kunden gewesen seien. Nachdem die Zeugin Z3 nicht #.###,## EUR, aber ca. #.###,## EUR erwirtschaftet hatte, sei der Angeklagte C1 wieder „aufgetaucht“. Er habe dann, nachdem die Zeugin Z3 ihre Loyalität unter Beweis gestellt hatte, dem Angeklagten C1 Anfang 2015 vorgeschlagen, auch auf die Zeugin Z3 in der Weise einzuwirken wie bereits auf die Zeugin L10. Dementsprechend hätten sie der Zeugin Z3 von einem gemeinsamen Projekt vorgeschwärmt und sie durch die Geschichte der „Heiligen Zwei“ und der Familie eingebunden und zur regelmäßigen Prostitutionsausübung angehalten. Insoweit seien auch die unter Fall 17 der Anklage beschriebenen Suggestionen im Wesentlichen zutreffend, wenngleich sie nicht das Wort „sterben“, sondern stattdessen „von uns gehen“ benutzt hätten.
307Heute könne der Angeklagte B1 nicht mehr nachvollziehen, wann sich die Geschichte vom „Heiligen“, die der Angeklagte B1 auch als „Gesandtenscheiße“ bezeichnete, verselbständigt habe.
308Infolge dieser Suggestionen sei im Verlaufe des Jahres 2015 auch der Angeklagte C1 diesem Bann verfallen, habe gemacht, was er, der Angeklagte B1, wollte, und sich seinen Forderungen und Zumutungen bedingungslos gefügt. Ab einem für ihn nicht mehr rekonstruierbaren Zeitpunkt seien auch die Gelder im Wesentlichen bei ihm verblieben, wenngleich er dem Angeklagten C1 versichert habe, jederzeit auf das Geld zugreifen zu können. Ab einem bestimmten Zeitpunkt seien dann die Zeuginnen L10 und Z3 sowie der Angeklagte C1 willfährig und manipulierbar gewesen, wobei er mehrfach vergeblich versucht habe, dem Angeklagten C1 klarzumachen, dass die „Heiligenscheiße“ für ihn nicht gelte.
309Der als Fall 14 der Anklage beschriebene Vorfall habe sich so zugetragen, dass er mit dem Angeklagten C1 zum Club „B7“ gefahren sei, weil der Angeklagte C1 Geld von der Zeugin Z3 in Empfang nehmen sollte, während er selbst verdeckt abseits des Clubs parken sollte, damit ihn, der die Rolle des „Jokers“ inne gehabt habe, die Zeugin Z3 nicht sieht. Nachdem er den Angeklagten C1 abgesetzt hatte, sei er von diesem angerufen worden, weil es „Palaver“ mit der Zeugin Z3 gebe. Er sei dann zum Parkplatz des Bordells gefahren und habe dort die Zeugin Z3 am Boden liegen sehen, während sich der Angeklagte C1 über sie gebeugt und ihr lautstark Schauspielerei vorgeworfen habe. Schläge des Angeklagten C1 habe er nicht gesehen, jedoch ein insgesamt äußerst rabiates Vorgehen. Der Angeklagte C1 habe der Zeugin Z3 dann auf ihre Bitte hin Asthmaspray in den Mund gesprüht. Anschließend seien sie mit der Zeugin Z3 in ein Krankenhaus gefahren, da er nicht den Eindruck gehabt habe, dass die Zeugin Z3 simuliert.
310In Hinblick auf die in der Anklage unter Fall 16 geschilderte Kreditaufnahme sei der Vorwurf, er habe die Anbahnung und Abwicklung der Darlehensaufnahme geleitet, unzutreffend. Der Angeklagte B1 hat sich dahingehend eingelassen, ihm hätten die erforderlichen Vorkenntnisse zur Vortäuschung einer Kreditwürdigkeit gefehlt. Zwar sei er u.a. wegen der Anmietung eines Safes in der betreffenden T10-Filiale und wegen einer Freizeitaktivität in der Nähe dieser Filiale gewesen. Mit einer Kreditaufnahme der Zeugin Z3 gemeinsam mit dem Angeklagten C1 habe er nichts zu tun gehabt, sondern die Vorbereitungen lediglich am Rande mitbekommen. Wenn Unterlagen auf seinem Computer gefunden worden sein sollen, könne dies stimmen. Allerdings habe er dem Angeklagten C1 regelmäßig Zugang zu diesem Computer gewährt. Hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens habe der Angeklagte C1 ihm erzählt, dass diese Gelder zu einem erheblichen Teil in die Schuldentilgung der Mutter der Zeugin Z3 geflossen seien. Auch habe der Angeklagte C1 ihm angeboten, ihm neue Felgen für seinen Bentley zu kaufen, wozu es jedoch in der Folgezeit nicht gekommen sei.
311bb.
312Der Angeklagte C1 hat sich dahingehend eingelassen, dass er und der Angeklagte B1 sich Ende 2009 kennengelernt hätten und sich hieraus langsam eine intensivere Freundschaft entwickelt habe, bei der beide im Jahr 2012 häufiger telefoniert und sich jedenfalls wöchentlich getroffen hätten. Ab Mitte 2014 habe es tägliche Kontakte gegeben.
313Die Zeugin F1 sei, als er sie Ende 2011 oder Anfang 2012 kennengelernt habe, bereits als Prostituierte im „S3“ in L2 tätig gewesen. Nachdem er ihr von seinen Geldproblemen berichtet habe, hätte die Zeugin F1 aufgrund entsprechender Erzählungen anderer Prostituierter vorgeschlagen, mit gefälschten Unterlagen einen Kredit aufzunehmen und nach Zahlung weniger Raten Privatinsolvenz anzumelden. Er habe dann den Angeklagten B1 nach einem Arbeitsvertrag und einer Gehaltsabrechnung gefragt, woraufhin er die Gehaltsabrechnung und den Arbeitsvertrag von dessen Lebensgefährtin aus der Praxis U5 per E-Mail erhalten habe und von einem Bekannten habe umschreiben lassen. Diese falschen Unterlagen seien bei der Volksbank eingereicht worden. Von dem Kreditbetrag in Höhe von ##.###,## EUR habe die Zeugin F1 #.###,## bis #.###,## EUR für sich behalten, er habe den übrigen Teil erhalten. Die Zeugin F1 sei seinerzeit auf der Suche nach einem anderen Club gewesen, wo sie der Prostitution nachgehen konnte, und habe ihn um Rat gefragt. Er habe daraufhin das „S3“ in L2 empfohlen, wozu die Zeugin F1 erklärt habe, dass sie dort schon arbeite. Bei der gemeinsamen Suche habe man das „Z2“ in S4 gefunden, wo er die Zeugin F1 dann hingefahren habe. Zur Aufnahme der Prostitution habe er sie nicht gezwungen, was auch nicht nötig gewesen sei. Er habe ihr allerdings vorgetäuscht, das dort erwirtschaftete Geld sei zum Aufbau einer gemeinsamen Zukunft mit der Zeugin F1 gedacht. Auch die Aufnahme des Kredits sei nicht der Grund für die Prostitutionstätigkeit gewesen.
314Die Zeugin H3 habe er Mitte 2012 kennengelernt. Als er mit ihr zusammen gewesen sei, habe er versucht, mit ihrem Einverständnis einen Kredit in Höhe von ##.###,## EUR bei der U3 zu erhalten, nachdem er ihr erzählt hatte, dass er die einmalige Gelegenheit hätte, mit einem großen Betrag bei einem Freund in ein laufendes Projekt einzusteigen. Die Zeugin H3 habe ihm eine Gehalts- und Lohnsteuerbescheinigung sowie ihren Personalausweis gegeben. Diese Unterlagen habe er wiederum bei einem Bekannten abändern lassen, um die Zeugin H3 kreditwürdiger erscheinen zu lassen. Dies sei jedoch aufgefallen, so dass keine Auszahlung erfolgt sei.
315Die Zeugin H3 sei zuvor noch nicht als Prostituierte tätig gewesen, habe jedoch mal von einer Verwandten erzählt, die gelegentlich als Prostituierte arbeiten würde. Er habe die Zeugin H3 dann mit der erfundenen Behauptung, in ein lukratives Projekt einsteigen zu können, überredet, eine Prostitutionstätigkeit zu versuchen, wobei die Zeugin H3 nach zwei Tagen im „D3“ in L2 wieder aufhörte. Nach einem weiteren Überredungsversuch war die Zeugin H3 im Club „I4“ nur für eine Stunde anwesend. Er habe dann dem Angeklagten B1 von seinen Bemühungen hinsichtlich einer Prostitutionsausübung der Zeugin H3 erzählt, woraufhin der gemeinsame Plan von ihm und dem Angeklagten B1 entstanden sei, der Zeugin H3 seine angebliche Inhaftierung und die Möglichkeit, für #.###,## EUR wieder frei zu kommen, vorzuspiegeln. Dem gemeinsamen Plan entsprechend habe der Angeklagte B1 sich mit der Zeugin H3 in Verbindung gesetzt, ihr die erfundene Geschichte erzählt und ihm ausgerichtet, dass sie schon wisse, wie sie schnell eine große Summe Geld beschaffen könne. Die Zeugin H3 sei daraufhin jedoch nicht erneut ins Bordell gegangen. Auch die versuchte Kreditaufnahme stehe hiermit nicht in Verbindung, da die Zeugin H3 wegen der diesbezüglichen Schulden eine Privatinsolvenz beantragen sollte.
316Die Zeugin L10 habe er Ende 2012 bzw. Anfang 2013 kennengelernt und ihr von einem nicht konkreter benannten Projekt berichtet, in das er investieren könne und insoweit ##.###,## EUR benötige. Nachdem er ihr von der Möglichkeit einer betrügerischen Krediterlangung ohne Rückzahlung des Geldes und mit anschließender Privatinsolvenz erzählt habe, sei die Zeugin L10 einverstanden gewesen. Als die Zeugin L10 in der Folgezeit ihre Anstellung im Hotel „O3“ gekündigt und einen Job im Restaurant „D4“ annahm, habe er zur Vortäuschung einer entsprechenden Kreditwürdigkeit ihren dortigen Arbeitsvertrag abgeändert, mit dem von der Zeugin L10 entwendeten Originalstempel versehen und zusammen mit einer ebenfalls selbstgefertigten Lohnbescheinigung an die Q6 geschickt. Der an die Zeugin L10 ausgezahlte Betrag von ##.###,## EUR sei ihm übergeben worden.
317Bei der Zeugin L10 habe es genügt, dass er sie gefragt habe, ob sie als Prostituierte arbeiten würde, um schnell an Geld für eine gemeinsame Zukunft mit Familie und Kindern zu kommen. Hierin habe die Zeugin L10 eingewilligt. Entgegen ihrer Bitte, sich die Örtlichkeit selbst auszusuchen, habe er ihr dann jedoch den Club „M6“ vorgegeben, wo sie Mitte des Jahres 2013 angefangen habe. Ende des Jahres 2013 habe er ihr – gemäß einem zuvor zwischen ihm und dem Angeklagten B1 gefassten Plan – von einem gemeinsamen Projekt mit dem Angeklagten B1 erzählt, um die Zeugin L10 zu höheren Umsätzen bei der Prostitution zu motivieren. Der Angeklagte B1 sei bis dahin nicht an den Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Zeugin L10 beteiligt gewesen. Er habe dem Angeklagten B1 jedoch gelegentlich Geld geliehen, weil er von finanziellen Problemen berichtet habe. Diese Beträge seien auch zunächst vereinbarungsgemäß an ihn zurückgezahlt worden.
318Als Ende 2014 die Umsätze der Zeugin L10 stark zurückgegangen seien, hätten er und der Angeklagte B1 die Geschichte vom „Heiligen“ erfunden, um mehr Einfluss auf die Zeugin L10 zu haben. Dies sei einfach gewesen, da die Zeugin L10 eine spiritistische Neigung habe. So habe die Zeugin u.a. berichtet, ihr verstorbener Vater habe Kontakt zu ihr aufgenommen. Diese Neigung hätten er und der Angeklagte B1 für ihre Zwecke ausgenutzt. Ab diesem Zeitpunkt seien dann auch die Einnahmen der Zeugin L10 zwischen ihnen geteilt worden, bis später eigentlich das gesamte Geld dem Angeklagten B1 zugeflossen sei.
319Eine Beziehung mit der Zeugin Z3 habe er Mitte oder Ende des Jahres 2013 aufgenommen und auch ihr von einem Projekt berichtet, in das er gemeinsam mit dem Angeklagten B1 einsteigen könnte. In der Folgezeit habe er dann mit Einkünften aus der Prostitutionstätigkeit der Zeugin Z3 deren Girokonto mit angeblichen Gehaltzahlungen gefüttert und anschließend Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen fingiert und bei der Bank eingereicht. Daraufhin sei ein Betrag von ##.###,## EUR als Kredit an die Zeugin Z3 ausgezahlt worden, den diese an ihn übergeben habe. Mit der Zeugin Z3 sei besprochen gewesen, dass die Kreditsumme nicht an die Bank zurückgezahlt, sondern eine Privatinsolvenz angemeldet werde.
320Anders als bei den übrigen Zeuginnen sei das Vorgehen in Bezug auf die Prostitutionstätigkeit der Zeugin Z3 wesentlich geplanter erfolgt. Er habe die Zeugin Z3, die er schon aus der gemeinsamen Schulzeit an der H2 in M4 kannte, schon vor der ersten Kontaktaufnahme als Bedienung bei „McDonald’s“ und später auch im Club „M6“ gesehen, ohne dass sie ihn bemerkt habe. Er sei seinerzeit dort gewesen, weil er einen Club suchte, in dem die Zeugin L10 arbeiten sollte. Anschließend habe er dann dem Angeklagten B1 von der Zeugin Z3 erzählt und sie beide hätten gemeinsam beschlossen, zu versuchen, dass die Zeugin Z3 künftig für ihn und den Angeklagten B1 arbeite. Die ahnungslose Zeugin Z3 habe er dann in Absprache mit dem Angeklagten B1 bei dem nächsten Besuch bei „McDonald’s“ angesprochen und zu ihr, wie vorstehend geschildert, eine Beziehung aufgenommen. Während der Beziehung habe er mit ihr über eine Prostitutionstätigkeit gesprochen, welche die Zeugin Z3 jedoch zunächst abgelehnt habe. Nachdem er der Zeugin Mitte des Jahres 2014 – in Absprache mit dem Angeklagten B1 – erzählt habe, dass er bereits eine Frau habe, die für ihn anschaffen gehe, habe sich die Zeugin Z3 interessiert gezeigt und eingewilligt, für ihn der Prostitution nachzugehen, wenn er die andere Frau wegschicke. Dies habe er der Zeugin Z3 versprochen. Da die in der Folgezeit von der Zeugin Z3 erzielten Prostitutionserlöse mit ###,## bis ###,## EUR aus Sicht der Angeklagten zu gering gewesen seien, sei der Angeklagte B1 auf die Idee eines Loyalitätstest gekommen, um zu prüfen, ob man mit der Zeugin Z3 höhere Umsätze erzielen könne. Ihr sei dazu vorgespielt worden, er sei festgenommen worden und es bestünde die Möglichkeit einer Freilassung gegen Zahlung von ##.###,## EUR. Daraufhin habe es die Zeugin Z3 geschafft, innerhalb von zwei oder drei Tagen #.###,## EUR Umsatz zu machen. Dadurch sei ihnen klar geworden, dass sie eine gute Einnahmequelle hätten, die unter Druck viel Geld erwirtschaften könne. Aus diesem Grund hätten sie das System des „Heiligen“ auch bei ihr angewendet.
321Nach diesem System des „Heiligen“ sollte er den Kontakt zu den Frauen haben und ihnen vermitteln, man würde auf eine gemeinsame Zukunft hinarbeiten. In fortlaufender Abstimmung mit dem Angeklagten B1 habe er dann den Druck und die Kontrolle der Zeuginnen Z3 und L10 aufrechtzuerhalten, Geld einzukassieren und „ihre Mutter zu ficken“, wenn Umsätze nicht hoch genug waren oder nicht den Vorgaben entsprachen. Der Angeklagte B1 sollte als „Heiliger“, dessen Willen sich alle unterzuordnen hätten, im Hintergrund tätig sein. Durch dessen „Göttlichkeit“ würde er Fehlverhalten, wie z.B. zu geringe Umsätze, mit Entzug seiner Liebe oder durch Sterbenlassen anderer Menschen strafen. Die Zeuginnen Z3 und L10 hätten den Angeklagten B1 als „Heiligen“ ansprechen und beten müssen. Beide Zeuginnen, insbesondere aber die Zeugin L10, seien fest von der „Gabe“ des Angeklagten B1 überzeugt gewesen und hätten sich immer wieder zur Arbeit antreiben lassen. In den letzten Monaten bis zur Festnahme der Angeklagten habe der Angeklagte B1 immer mehr die Regie übernommen, während er, der Angeklagte C1, schließlich selbst an die Allmacht des Angeklagten B1 geglaubt habe.
322Zu den weiteren Einzeltaten hat sich der Angeklagte C1 dahingehend eingelassen, dass es sich bei Fall 8 der Anklage (s. o. unter II. 8.) um einen „typischen Fall“ gehandelt habe, in dem er in Abstimmung mit dem Angeklagten B1 bei der Zeugin L10 „ihre Mutter ficken“ sollte. In Umsetzung dessen habe er die Zeugin L10 aus dem Club „E4“ heraus zitiert, sie angeschrien und ihr mit der flachen Hand, nicht jedoch mit der Faust, ins Gesicht geschlagen.
323Bezüglich Fall 10 der Anklage (s. o. unter II. 9.) habe er die Zeugin L10 lediglich angeschrien, jedoch – nach seiner Erinnerung – nicht geschlagen.
324Bei dem als Fall 11 der Anklage (s. o. unter II. 10.) beschriebenen Vorfall habe er auf die Zeugin L10, die kaum Umsatz gemacht habe, eingeredet, ihr an den um den Hals gelegten Schal gepackt, der sich nach kurzer Zeit gelöst habe, und sie kräftig am Oberarm angefasst.
325Im Fall 12 der Anklage (s. o. unter II. 11.) habe er die Zeugin L10 erneut aus dem Club zitiert, sie angebrüllt und geohrfeigt. Mit dem Gürtel habe er sie jedoch nicht geschlagen, da er an diesem Tag eine Jogginghose getragen habe. Er wisse nicht mehr, ob die Zeugin L10 in diesem Zusammenhang ihre Geldbörse auf den Boden legen sollte. Bei dieser Begebenheit habe er auch Atemnot und Schmerz in der Brust vorgespielt und gesagt, er würde den Zorn des „Heiligen“ spüren und die Zeugin L10 müsse seine Stirn reiben.
326Die Zeugin Z3 habe er nie mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Im Fall 14 der Anklage (s. o. unter II. 13.) sei er gemeinsam mit dem Angeklagten B1 zum Club „B7“ gefahren, wobei der Angeklagte B1 verdeckt vor dem Club geparkt und gewartet hatte, weil die Zeugin Z3 ihn nicht sehen sollte. Er habe sich dann auf einem etwa zwei Gehminuten entfernten Parkplatz mit der Zeugin Z3 getroffen und ihr bei einer lautstarken Auseinandersetzung über die Arbeitsleistungen der Zeugin nur verbal Druck gemacht, wobei die Zeugin Z3 plötzlich zu Boden gekippt sei und scheinbar einen Asthma-Anfall gehabt habe. Er habe daraufhin den Zeugen B1 zu sich gerufen.
327Im Hinblick auf Fall 15 der Anklage (s. o. unter II. 14.) hat der Angeklagte C1 eingeräumt, die Zeugin Z3 mit einem Gürtel mehrmals auf das Gesäß geschlagen zu haben.
328Zu Fall 17 der Anklage (s. o. unter II. 16.) hat der Angeklagte C1 angegeben, dass es sich so, wie angeklagt, abgespielt habe.
329Ergänzend zu diesen Einlassungen hat der Angeklagte C1 sich im Verlauf der Hauptverhandlung noch dahingehend eingelassen, dass er die Rolle des Unterwürfigen gespielt habe. Er habe eine ganze Zeit lang Geld gehabt, habe sich viele Sachen gekauft und das Geld auch in Bordellen ausgegeben. Der Angeklagte B1 sei auf den Zug, der bereits fuhr, aufgesprungen. Die körperlichen Übergriffe seien u.a. das Resultat aus Komplexen, die er dadurch bekommen habe, dass sich die Zeuginnen L10 und Z3 in den Angeklagten B1 verliebt hätten, weil er ihn so hochgelobt habe.
330Die Einlassungen der beiden Angeklagten sind, soweit sie den Feststellungen unter II. widersprechen, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
331b.
332Die Feststellungen zur Vorgeschichte des Tatgeschehens beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus den Angaben der Angeklagten gezogen hat. Dafür, dass der Angeklagte B1 dem Angeklagten C1 von den Verdienstmöglichkeiten im Rotlichtmilieu berichtet hat, spricht, dass der Angeklagte B1 durch seine Tätigkeit als Türsteher über entsprechende Kenntnisse verfügte. Dafür, dass diese Schilderungen des Angeklagten B1 beim Angeklagten C1 auf fruchtbaren Boden gefallen sind, spricht, dass die finanzielle Situation des Angeklagten C1 zu diesem Zeitpunkt – was der Angeklagte B1 wusste – prekär war.
333Die Feststellung, dass die Angeklagten irgendwann Ende 2011 oder 2012 eine Absprache des geschilderten Inhalts mit dem Ziel trafen, ahnungslose Frauen in jeder nur erdenklichen Weise wirtschaftlich auszunutzen, beruht auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem von den Zeuginnen F1, H3, Z3 und L10 geschilderten Geschehen gezogen hat.
334Alle vier Zeuginnen haben – jedenfalls insoweit glaubhaft – ein in wesentlichen Punkten identisches Vorgehen der Angeklagten berichtet: Zunächst nahm der Angeklagte C1 als „Loverboy“ zu ihnen Kontakt auf, präsentierte sich als an materiellen Dingen nicht interessierter, charakterstarker Mann, der mit den Frauen eine langfristige und auf Familiengründung zielende Beziehung anstrebe. Der Angeklagte B1 wurde den Frauen nicht von Anfang an präsentiert, sondern von dem Angeklagten C1 jeweils nach einiger Zeit als geheimnisvoller und – teilweise – nicht ungefährlicher Freund eingeführt. Sodann wurden die Frauen von ihren sonstigen sozialen Kontakten isoliert, sie wurden zu Kreditaufnahmen und zur Prostitutionsaufnahme veranlasst, wobei die Kammer nicht verkennt, dass sich eine Beteiligung des Angeklagten B1 nicht an allen betrügerischen Kreditgeschäften sicher feststellen ließ und sich ferner im Fall der Zeugin F1 nicht sicher feststellen ließ, dass die Prostitutionsaufnahme Folge einer tatsächlich bereits zuvor bestehenden finanziellen Zwangslage war. Neben dem im Wesentlichen identischen Vorgehen bei allen vier Frauen spricht für die Annahme eines zuvor allgemein gefassten Tatentschlusses, dass die Angeklagten bei allen vier Frauen jeweils ein planvolles und systematisches Vorgehen gezeigt haben. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II. Bezug genommen. Dieses systematische Vorgehen spricht nach Auffassung der Kammer dagegen, dass die Einzeltaten Folge jeweils spontan gefasster Tatentschlüsse waren.
335Dass es darum ging, die Frauen in jeder nur erdenklichen Hinsicht wirtschaftlich auszubeuten, ergibt sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin L10, die davon berichtet hat, dass der Angeklagte C1 sie sogar bedrängt habe, einen Pflichtteilsanspruch gegen ihre Mutter geltend zu machen, und insoweit von sich aus eine anwaltliche Beratung veranlasst habe, zu der beide Angeklagte die Zeugin begleitet hätten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Zeugin L10 bereits auf Veranlassung der Angeklagten ihre Lebensversicherung gekündigt und den Rückkaufswert an die Angeklagten übergeben. Die Frauen wurden darüber hinaus nicht nur zur Aufnahme der Prostitution, sondern jeweils auch zur Beantragung beträchtlicher Darlehen gedrängt. Dazu war es auch so, dass die Frauen sich nach ihren Angaben selbst kleinste eigene Ausgaben von den Angeklagten genehmigen lassen mussten.
336Auch die von den Angeklagten angestrebte möglichst lückenlose Überwachung der Frauen bei der Prostitutionstätigkeit, ihre komplette Ausbeutung durch Abgabe sämtlicher Einnahmen, die angewandten Sanktionen durch Gewalt, Drohungen und verbale Herabwürdigungen haben alle vier Zeuginnen glaubhaft bestätigt, wobei die Aussagen der Zeuginnen Z3 und L10 durch die zahlreichen in Augenschein genommenen Mitschnitte der Telekommunikationsüberwachung aus dem Zeitraum vom 29. Juli 2015 bis zum 26. Oktober 2015 gestützt werden.
337Dafür, dass dies entgegen der Einlassung der Angeklagten Teil eines von den Angeklagten gemeinsam zuvor allgemein gefassten Plans war, spricht nach Auffassung der Kammer auch, dass der Angeklagte B1 bereits an der zeitlich ersten Tat, dem Kreditbetrug zum Nachteil der W2, maßgeblich beteiligt war. Auch er kontrollierte nämlich die Telefongespräche, welche die Zeugin F1 mit den Bankmitarbeitern führte, und er steuerte – selbst nach der Einlassung des Angeklagten C1 – einen Arbeitsvertrag und eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers seiner Lebensgefährtin Q1 bei. Schließlich erhielt er auch den gesamten Auszahlungsbetrag in Höhe von ##.###,## EUR ausgehändigt. Diese Feststellungen ergeben sich wiederum aus den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin F1.
338Die Feststellungen zu den Vorstellungen der Mitarbeiter der betroffenen Banken bei den unter II. 1., 3., 5. und 15. festgestellten Einzeltaten beruhen auch auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat.
339Die im Rahmen der Darstellung der Einzeltaten getroffenen Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen und Absichten der Angeklagten beruhen ebenfalls auch auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Tathergang gezogen hat.
340Im Einzelnen:
3411.
342Die Feststellungen zu dem Beginn und der Entwicklung der Beziehung zwischen der Zeugin F1 und dem Angeklagten C1, den finanziellen Verhältnissen der Zeugin F1 sowie zu den Umständen und dem Ablauf der Darlehensaufnahme bzw. Darlehensauszahlung beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin F1 sowie auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden.
343Die Zeugin F1 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 1. festgestellt.
344Die Angaben der Zeugin sind insoweit unter Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen.
345Zum einen hat die Zeugin dieses Geschehen konstant über mehrere Vernehmungen hinweg geschildert, wovon sich die Kammer auch durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle überzeugt hat.
346Der Annahme eines konstanten Aussageverhaltens der Zeugin F1 stehen auch ihre Angaben bezüglich des Verbleibs des ausbezahlten Geldes aus dem aufgenommenen Darlehen nicht entgegen. Die Zeugin hat diesbezüglich in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie nach der Gewährung des Darlehens gemeinsam mit dem Angeklagten C1 zur Bank gefahren sei und „die kompletten ##.###,## EUR“ dort bar abgeholt habe. Dann seien sie nach N8 gefahren, wo der Angeklagte C1 das Geld auf dem Parkplatz einer Bar namens „5“ in ihrem Beisein an den Angeklagten B1 übergeben habe. Diese Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung decken sich im Wesentlichen mit ihren Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen vom 12. Februar 2016 und 14. März 2013, bei denen sie nach den ihr vorgehaltenen polizeilichen Vernehmungsprotokollen ebenfalls bekundet hat, dass sie das Geld zusammen mit dem Angeklagten C1 von der Bank abgeholt habe und dass dieses anschließend dem Angeklagten B1 übergeben worden sei, wobei sie bei der Vernehmung am 14. März 2013 ebenfalls ausdrücklich berichtet hat, dass der Angeklagte C1 das Geld dem Angeklagten B1 übergeben habe.
347Die Angaben, welche die Zeugin nach dem ihr vorgehaltenen polizeilichen Verneh-mungsprotokoll bei einer weiteren polizeilichen Vernehmung am 5. August 2013 gemacht hat, stehen zu ihren Angaben in der Hauptverhandlung und bei den beiden polizeilichen Vernehmungen am 14. März 2013 und 12. Februar 2016 nicht im Widerspruch. Bei der polizeilichen Vernehmung am 5. August 2013 hat sie nach dem ihr vorgehaltenen Vernehmungsprotokoll im Hinblick auf das gewährte Darlehen der W2 in Höhe von ##.###,## EUR - wie bei den übrigen Vernehmungen - bekundet, dass sie das Geld gemeinsam mit dem Angeklagten C1 von dem Konto abgehoben habe. Sie habe das Geld dem Dennis übergeben. Auf die dann erfolgte Nachfrage, was der Angeklagte C1 mit dem Geld gemacht habe, hat sie seinerzeit geantwortet, dass sie dies nicht wisse, er habe dies in irgendein ihr unbekanntes Geschäft investieren wollen. Die Bekundung der Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung am 5. August 2013, sie habe das Geld dem Angeklagten C1 übergeben, steht schon deshalb nicht im Widerspruch zu ihren zuvor dargestellten Angaben, weil es auch nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung und in der polizeilichen Vernehmung am 14. März 2013 zunächst eine körperliche Übergabe des Geldes an den Angeklagten C1 gegeben hat, bevor dieser das Geld nach ihrer Aussage an den Angeklagten B1 weitergegeben hat. Aus ihrer Antwort auf die Nachfrage, was der Angeklagte C1 mit dem Geld gemacht habe, ergibt sich nichts anderes. Diese Frage ist von der Zeugin ersichtlich so verstanden worden, dass danach gefragt wurde, was letztlich mit dem Geld geschehen ist und hierzu konnte die Zeugin keine Angaben machen. Eine zunächst erfolgte Weitergabe an den Angeklagten B1, nach dessen Rolle die Zeugin an dieser Stelle nicht gefragt worden war, schließt dies nicht aus.
348Gleiches gilt für den Umstand, dass die Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 5. August 2013 nach dem ihr vorgehaltenen polizeilichen Vernehmungsprotokoll im Zusammenhang mit der Schilderung der Eröffnung des Girokontos bei der W1 nach der Darstellung, dass sie den Dispositionskredit in Höhe von #.###,## EUR bekommen habe, das Geld abgehoben und dem Dennis gegeben habe, geäußert hat, dass sich der Angeklagte B1 in diese Sache nicht direkt eingeschaltet habe, sie aber das Gefühl habe, dass er im Hintergrund die Fäden gezogen habe. Die letztgenannte Äußerung der Zeugin ist im Zusammenhang mit der Schilderung der Eröffnung des Girokontos und der Einräumung eines Dispositionskredits erfolgt. Nach einer eventuellen körperlichen Übergabe/Weitergabe von Geldbeträgen an den Angeklagten B1 war hier gerade nicht gefragt und die betreffende Bekundung stellte schon deshalb keine Antwort auf eine diesbezügliche Nachfrage dar, sondern bezog sich ersichtlich auf die Eröffnung des Girokontos und die Einräumung des Dispositionskredits.
349Des Weiteren sind die Angaben der Zeugin F1 insoweit von der Wiedergabe zahlreicher Details sowohl im Kern- als auch im Randbereich der Aussage geprägt. So hat die Zeugin F1 nicht nur den Umstand beschrieben, dass die Angeklagten bei den Telefonaten mit den Bankmitarbeitern neben ihr gesessen hätten. Sie hat vielmehr von sich aus geschildert, wo diese Telefonate stattgefunden haben, nämlich im Auto oder draußen in einem nicht-innerstädtischen Bereich. Ferner konnte sie auch konkret den Parkplatz der Bar „W4“ in N8 als Örtlichkeit der Geldübergabe an den Angeklagten B1 benennen.
350Zudem war die Zeugin in der Lage, ihre Aussage auch auf Nachfragen ohne Zögern zu erweitern. So konnte sie auf Nachfragen weitere Details, wie etwa die Höhe der fingierten Gehaltszahlungen auf dem Girokonto, angeben.
351Eine überzogene Belastungstendenz hat sie dabei nicht gezeigt. So hat sie den Angeklagten zum Beispiel die vorgenommenen Fälschungen der eingereichten Unterlagen nicht zugeschrieben. Das wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, wenn sie die Angeklagten oder einen von beiden zu Unrecht hätte belasten wollen.
352Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin F1 bekundet hat, jedenfalls auch aufgrund eines aus der Darlehensaufnahme resultierenden Drucks die Prostitutionstätigkeit aufgenommen zu haben. Aufgrund der zeitlichen Abläufe ist allerdings anzunehmen, dass die Zeugin tatsächlich bereits einige Monate vor der schriftlichen Beantragung des Kredits und der Auszahlung im August oder September 2012 der Prostitution nachging. Die Zeugin F1 hat angegeben, zunächst im „S3“ in L2 für wenige Tage gearbeitet zu haben. Anschließend habe sie für ca. einen Monat im „E4“ in E5 gearbeitet, bevor sie über den Sommer von ca. Mai bis Oktober oder September des Jahres 2012 im Club „Z2“ in S4 gearbeitet habe. Aus diesen Angaben zieht die Kammer den Schluss, dass die Aufnahme der Prostitutionstätigkeit der Zeugin F1 bereits im Frühjahr 2012 und damit vor der Beantragung des Kredits erfolgt ist. Dies führt wiederum dazu, dass die Kammer nicht sicher festzustellen vermag, dass die Aufnahme der Prostitution auf einer auch nur von ihr subjektiv empfundenen Zwangslage der Zeugin beruhte.
353Dieser Umstand hat allerdings nicht zur Folge, dass die Angaben der Zeugin im Übrigen nicht als glaubhaft und/oder sie selbst nicht als glaubwürdig anzusehen wären. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Zeugin F1 bereits erhebliche Zeit vor der Beantragung des Kredits die Zustimmung zur Kreditaufnahme abgerungen wurde, was insbesondere die vorherige Eröffnung eines Girokontos zum Zwecke der Vorspiegelung der erforderlichen Bonität zeigt. Vor diesem Hintergrund erscheint erklärbar, dass die künftige Darlehensaufnahme und die sich daraus ergebende Problematik der Rückzahlung aus ihrer Sicht und in ihrer Erinnerung einer der Gründe für die Prostitutionsaufnahme waren. Nach dem Eindruck der Kammer aus der Hauptverhandlung besteht ferner die Möglichkeit, dass die Zeugin mit der von ihr geschilderten Kausalität der Darlehensaufnahme für die Aufnahme ihrer Prostitutionstätigkeit eine Erklärung für die von ihr als anstößig empfundene Tätigkeit gefunden hat, mit der sie diese vor sich selbst leichter rechtfertigen konnte. Selbst wenn Letzteres tatsächlich der Grund für ihre Angaben zur Kausalität der Darlehensaufnahme gewesen sein sollte, betrifft dies nur den Teil ihrer Aussage, der sich auf die Gründe für die Aufnahme der Prostitutionstätigkeit bezieht. Eine Beeinflussung anderer Aussageteile hierdurch ist sicher auszuschließen. Dagegen spricht nach einer Gesamtwürdigung der Aussage insbesondere, dass sich den Angaben der Zeugin F1 ansonsten das Fehlen jeder überzogenen Belastungstendenz, insbesondere in Bezug auf die gefälschten Unterlagen, entnehmen lässt.
354Die Angaben der Zeugin F1 zu dem Ablauf der Darlehensaufnahme werden bestätigt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Darlehensantrag vom 8. August 2012, der einen Auszahlungsbetrag von ##.###,## EUR und eine monatliche Rate von ###,## EUR vorsieht, sowie durch die ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführte Bestätigung des Darlehens durch die W2 vom 22. August 2012, in der neben der Bestätigung des beantragten Darlehens u.a. ein Auszahlungsbetrag von ##.###,## EUR genannt wird und die jeweils die Zeugin F1 als Darlehensnehmerin aufführen.
355Die Angaben der Zeugin F1 zu den für die Darlehensbeantragung verwendeten Unterlagen werden gestützt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Arbeitsvertrag zwischen Prof. Dr. U5 und Frau F1, der unter Ziff. 5 einen Bruttoverdienst von #.###,## EUR/Monat vorsieht, sowie durch die ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführte Gehaltsabrechnung einer Klinik für Plastische und Ästhetische Chirurgie für Frau Claudia F1 für Juli 2012, die für diesen Monat ein Gehalt von #.###,## EUR brutto bzw. #.###,## EUR netto ausweist.
356Die Feststellungen zu den als Gehaltszahlung deklarierten Einzahlungen beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontoauszügen der W1 eG vom 9. Mai 2012 und vom 6. Juli 2012, aus denen sich für Mai 2012 unter der Bezeichnung „DR. MED. U5 […] GEHALT APRIL“ und für den 4. Juli 2012 unter der Bezeichnung „T KLINIK DR MED U5 […] GEHALT JULI 2012“ Zahlungseingänge über jeweils #.###,## EUR ergeben.
357Darüber hinaus hat auch der Angeklagte C1 in seiner Einlassung die Beantragung des Darlehens im Namen der Zeugin F1 unter Verwendung eines gefälschten Arbeitsvertrages sowie einer gefälschten Gehaltsabrechnung bestätigt.
358Die Einlassung des Angeklagten C1, dass die Idee zu dem unter ihrer Beteiligung begangenen Betrug von der Zeugin F1 gekommen sein soll, ist angesichts der in der Hauptverhandlung offenkundig gewordenen mangelnden Erfahrung der Zeugin in finanziellen Dingen und vor dem Hintergrund, dass jedenfalls der Angeklagte C1 in der Folgezeit fast das identische Verfahren bei drei weiteren Frauen – in mindestens einem weiteren Fall unter Beteiligung des Angeklagten B1 – angewendet hat, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
359Auch die weitere Einlassung des Angeklagten C1, die Zeugin F1 habe von dem ausgezahlten Betrag #.###,## EUR bis #.###,## EUR für sich behalten, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Zeugin F1 hat glaubhaft bekundet, dass sie den Auszahlungsbetrag des Darlehens sowie den sich aus dem Dispositionskredit ergebenden Betrag gemeinsam mit dem Angeklagten C1 bei der Bank abgehoben habe und dieser Betrag vom Angeklagten C1 im Beisein der Zeugin an den Angeklagten B1 übergeben worden sein soll. Wie vorstehend ausgeführt, sind die Angaben der Zeugin F1 insoweit glaubhaft.
360Auch die Feststellungen zu der Beteiligung des Angeklagten B1 beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin F1. Die Zeugin F1 hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte B1 bei ihren Telefongesprächen mit den Mitarbeitern der Bank dabei gewesen sei und letztlich auch das Geld aus dem Kreditvertrag erhalten habe. Dafür, dass der Angeklagte B1 darüber hinaus auch an der Tatausführung beteiligt war, spricht der in der Einlassung des Angeklagten C1 geschilderte Umstand, dass der Angeklagte B1 die Gehaltsabrechnung und den Arbeitsvertrag seiner Lebensgefährtin zur Verfügung gestellt habe.
361Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten B1, er habe zwar von der Darlehensaufnahme der Zeugin F1 vom Angeklagten C1 erfahren, sei selbst aber nicht beteiligt gewesen, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
3622.
363Die Feststellungen zu den Bemühungen des Angeklagten C1, die Zeugin F1 zur Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit zu überreden, zu ihrer Tätigkeit in den einzelnen Clubs und zu den diesbezüglich von beiden Angeklagten aufgestellten Vorgaben sowie der Übergabe der erwirtschafteten Geldbeträge an die Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugin F1.
364Die Zeugin F1 hat die Abläufe so, wie unter II. 2. festgestellt, in ihrer Vernehmung geschildert.
365Ihre Aussage ist nach Anwendung vernehmungstheoretischer Erkenntnismethoden insoweit ebenfalls als glaubhaft anzusehen.
366Auch in diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugin F1 angegeben hat, die Prostitutionstätigkeit jedenfalls auch aufgrund eines aus der Darlehensaufnahme resultierenden Drucks aufgenommen zu haben, obgleich aufgrund der zeitlichen Abläufe anzunehmen ist, dass die Zeugin tatsächlich – wie unter II. 2. festgestellt – bereits einige Monate vor der schriftlichen Beantragung des Kredits, nämlich im Frühjahr 2012, der Prostitution nachging. Dieser Umstand führt wie vorstehend dargestellt dazu, dass die Kammer nicht sicher festzustellen vermag, dass die Aufnahme der Prostitution auf einer auch nur subjektiv empfundenen Zwangslage der Zeugin beruht; er hat allerdings nicht zur Folge, dass die Angaben der Zeugin in Bezug auf die erstmalige Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit und deren konkrete Abläufe nicht als glaubhaft und/oder sie selbst nicht als glaubwürdig anzusehen wären. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1 und die dort dargestellte Gesamtwürdigung der Aussage der Zeugin F1 Bezug genommen.
367Auch die oben genannten, unter II. 2. festgestellten Umstände hat die Zeugin über mehrere Vernehmungen hinweg konstant geschildert. So hat sie stets angegeben, im Club „S3“ erstmalig und auf Veranlassung des Angeklagten C1 als Prostituierte tätig gewesen zu sein. Dabei hat die Zeugin F1 dieses für sie prägende Ereignis ihrer ersten Begegnung mit dem Rotlichtmilieu detailliert und lebensnah geschildert. So hat sie insbesondere von ihrer Gefühlslage berichtet, als sie sich in Dessous an die Bar des Clubs setzen sollte, es nicht geschafft habe, Männer anzusprechen, und infolgedessen ihre Ersparnisse verwendet habe, um den Anschein von Einnahmen zu erwecken.
368Auch die sich daran anschließende Abfolge der Clubs sowie die Dauer ihrer dortigen Tätigkeit hat die Zeugin F1 konstant über mehrere Vernehmungen hin geschildert. Anhand dieser Angaben konnte sie selbst widerspruchsfrei auch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Prostitutionstätigkeit schließen, wenngleich die zeitlichen Abläufe – wie oben dargestellt – nicht mit der von der Zeugin F1 geschilderten Motivation zur Prostitutionsaufnahme infolge der Kreditaufnahme in Einklang zu bringen sind.
369Ihre Angaben zu den jeweiligen Clubs werden teilweise auch gestützt durch die Einlassung des Angeklagten C1, der angegeben hat, er habe der Zeugin F1 vorgeschlagen, eine Tätigkeit im Club „Z2“ aufzunehmen, und sie anschließend auch dorthin gefahren.
370Die Angaben der Zeugin F1 zu der Einwirkung des Angeklagten C1 werden teilweise auch gestützt durch dessen Einlassung, er habe der Zeugin F1 vorgetäuscht, das durch die Prostitution erwirtschaftete Geld sei zum Aufbau einer gemeinsamen Zukunft gedacht.
371Die Einlassung des Angeklagten C1, die Zeugin sei bereits als Prostituierte tätig und sie sei selbst auf der Suche nach einem anderen Club gewesen, ohne dass es einer Überredung bedurfte, ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt durch die insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin F1. Abgesehen von den Angaben der beiden Angeklagten hat die Beweisaufnahme auch keinerlei tatsächliche Umstände ergeben, welche die Annahme einer vorherigen Prostitutionstätigkeit der Zeugin F1 stützen würden.
372Die weitergehende Einlassung beider Angeklagter, der Angeklagte B1 sei an der Prostitutionstätigkeit der Zeugin F1 nicht beteiligt gewesen, ist ebenfalls durch die insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin F1 widerlegt, die bekundet hat, der Angeklagte B1 habe sie teilweise zusammen mit dem Angeklagten C1 zu den jeweiligen Clubs gefahren und ihr bei dieser Gelegenheit auch Vorgaben zu Ihrer eigenen Einstellung, zum Ablauf im Club und zum Umgang mit anderen Prostituierten gemacht.
3733.
374Die Feststellungen zu dem Beginn und der Entwicklung der Beziehung zwischen der Zeugin H3 und dem Angeklagten C1 sowie zu den Umständen und dem Ablauf der Darlehensaufnahme bzw. Darlehensauszahlung beruhen auf den Angaben der Zeugin H3 sowie auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden.
375Die Zeugin H3 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 3. festgestellt.
376Die Angaben der Zeugin sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen.
377Die Zeugin H3 hat diese Abläufe über mehrere Vernehmungen hinweg konstant geschildert, wovon sich die Kammer durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle überzeugt hat. Ihre Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat die Zeugin sowohl das Kennenlernen des Angeklagten C1 als auch den Beginn der Beziehung und die Umstände der Kreditbeantragung schildern und auch im Einzelnen benennen können, welche Unterlagen sie dem Angeklagten C1 zum Zweck der Darlehensbeantragung zur Verfügung gestellt hat. Ferner hat sie detaillierte Angaben dazu gemacht, wie der Angeklagte C1 ihr gegenüber das Projekt, in das angeblich investiert werden sollte, umschrieben hat.
378Auch sie zeigte keine überzogene Belastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten C1. Hinsichtlich des Angeklagten B1 hat sie keine Umstände benannt, die dessen Beteiligung an der Kreditaufnahme belegen würden. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
379Die Angaben der Zeugin H3 zu den Umständen und dem Ablauf der Darlehensaufnahme bzw. Darlehensauszahlung werden gestützt durch die Einlassung des Angeklagten C1.
380Die Angaben der Zeugin H3 zu dem Ablauf der Darlehensaufnahme werden darüber hinaus gestützt durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Formular mit dem Titel „Persönliche Angaben“, das in Bezug auf die Zeugin H3 eine Anstellung bei „Dr. E9“ mit einem Netto-Einkommen von #.###,## EUR ausweist. Ferner werden sie gestützt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Darlehensvertrag vom 24./25. Oktober 2012, der von der Zeugin H3 unterschrieben ist und einen Nettokreditbetrag von ##.###,## EUR sowie zur Rückzahlung eine monatliche Rate von ###,## EUR vorsieht.
381Schließlich werden die Angaben der Zeugin H3 zu den für die Darlehensbeantragung verwendeten Unterlagen gestützt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Anstellungsvertrag zwischen einer Zahnärztin Dr. medic. Stom. E9 und H3, der unter § 3 einen Bruttoverdienst von #.###,## EUR/Monat vorsieht, sowie durch die ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Gehaltsabrechnungen einer Dr. medic. stom. E9 für Frau H3 für Juli bis September 2012, die für diese Monate jeweils ein Gehalt von #.###,## EUR brutto bzw. #.###,## EUR netto ausweisen.
382Die Feststellungen zu den als Gehaltszahlung deklarierten Einzahlungen, wie ebenfalls unter II. 3. festgestellt, beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontoauszügen der Stadtsparkasse M5 vom 17. September 2012 und vom 17. Oktober 2012, aus denen sich für den 14. September 2012 unter der Bezeichnung „DR.MEDIC STOM DENISSE OHANI AN […] GEHALT 08 2012“ und für den 17. Oktober 2012 unter der Bezeichnung „DR MEDIC STOM DENISSE O HANIA […] GEHALT SEPTEMBER“ Zahlungseingänge über jeweils #.###,## EUR ergeben.
3834.
384Auch die Feststellung zu der Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit durch die Zeugin H3 sowie zu dem Versuch, die Zeugin H3 durch die Behauptung, der Angeklagte C1 sei festgenommen worden, erneut zur Aufnahme der Prostitution zu bringen, beruht auf den Angaben der Zeugin H3.
385Die Zeugin H3 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 4. festgestellt.
386Die Angaben der Zeugin H3 sind glaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3 Bezug genommen. Im Hinblick auf ihre Prostitutionstätigkeit hat die Zeugin detaillierte Angaben zu ihrem ersten Tag im Club „D3“ gemacht. Sie hat dabei nicht nur den konkreten Wochentag angegeben können, sondern zudem die Situation an der Bar und den ersten Freier sowie den Ablauf an den weiteren Tagen umfassend und erkennbar als Wiedergabe eigenen Erlebens beschrieben. Hinsichtlich der Abläufe in Zusammenhang mit der vorgetäuschten Festnahme des Angeklagten C1 hat sie nicht nur das Ergebnis, sondern auch den Ablauf ihrer Bemühungen durch mehrere Telefonate beschrieben, von der Mutter des Angeklagten C1 das vermeintlich benötigte Geld zu erhalten und in diesem Zusammenhang neben der Reaktion der Mutter auch ihre eigenen Gedanken und die spätere Reaktion des Angeklagten C1 – insoweit teilweise wörtlich – beschrieben.
387Ihre Angaben zu der vorgetäuschten Inhaftierung des Angeklagten C1 und zu den diesbezüglichen Anrufen des Angeklagten B1 werden zudem bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten C1.
388Die Feststellung, dass der Angeklagte B1 nicht nur – wie in der Einlassung des Angeklagten C1 dargestellt – dem Angeklagten C1 einen entsprechenden Vorschlag gemacht und die Zeugin H3 angerufen hat, sondern dass das gesamte Vorgehen auf einen gemeinsamen Tatplan beider Angeklagter zurückgeht, sowie die weitergehende Feststellung, dass sich die Angeklagten hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollten, beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem festgestellten Geschehensablauf und insbesondere aus dem Umstand gezogen hat, dass die Angeklagten bereits zuvor die Zeugin F1 zur Prostitutionsaufnahme veranlasst und ihre gesamten Prostitutionserlöse vereinnahmt haben.
3895.
390Die Feststellungen zu dem Beginn und der Entwicklung der Beziehung zwischen der Zeugin L10 und dem Angeklagten C1 sowie zu den Umständen und dem Ablauf der Darlehensaufnahme bzw. Darlehensauszahlung beruhen auf den Angaben der Zeugin L10 sowie auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden.
391Die Zeugin L10 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 5. festgestellt.
392Auch die Angaben dieser Zeugin sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen.
393Die Angaben der Zeugin waren widerspruchsfrei und sind nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Zeugin hat dieses Geschehen konstant und in sich stimmig geschildert. Zudem ist die Aussage in ihrem Kern- und ihrem Randbereich durch die Wiedergabe zahlreicher Details geprägt. Hinsichtlich der Abläufe im Vorfeld der eigentlichen Kreditaufnahme hat die Zeugin nicht nur die Fahrten mit dem Angeklagten B1 zu den F2-Filialen hinsichtlich des generellen Ablaufs beschrieben, sondern diese Vorgänge zeitlich genau und in sich stimmig eingeordnet, indem sie angegeben hat, es sei Dezember gewesen, als sie vom Angeklagten C1 einen Anruf erhalten habe, sie solle nach L2 kommen, wo der Angeklagte B1 auf sie gewartet habe. Die Besuche bei F2 hätten jeweils um kurz vor 20:00 Uhr und damit kurz vor Schließung der Filialen stattgefunden. Auch die zeitlichen Abläufe hinsichtlich der Kündigung im Hotel „O3“, der Aufnahme der Tätigkeit im Restaurant „D4“ sowie der teilweise parallel hierzu erfolgten Darlehensaufnahme hat die Zeugin L10 in sich stimmig beschrieben und auch widerspruchsfrei miteinander verknüpft.
394Die Angaben der Zeugin L10 zu dem Ablauf der Aufnahme und Auszahlung des Darlehens werden gestützt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontoeröffnungsantrag bei der E6 Bank vom 17. Januar 2013, der die Eröffnung eines Girokontos auf den Namen der Zeugin L10 vorsieht, sowie durch das Journal der Umsätze auf dem Konto der Zeugin L10 vom 1. bis 30. April 2013, aus dem sich für den 26. April 2013 eine Überweisungsgutschrift der Q6 in Höhe von ##.###,## EUR als „Auszahlung Konsumentenkredi“ und für den 29. April 2013 die Barauszahlung in Höhe von ##.###,## EUR ergeben.
395Ferner werden ihre Angaben zu den für die Darlehensbeantragung verwendeten Unterlagen gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführte E-Mail vom 2. Januar 2013, die nach dem E-Mail-Kopf von der E-Mail-Adresse der Lebensgefährtin des Angeklagten B1, Q1, mit dem Betreff „AV Restaurant neu“ an einen E-Mail-Account „L13“ versandt worden ist und die den Text eines Arbeitsvertrages zwischen dem Restaurant D4und N5 L10 enthielt, wobei unter § 4 ein Bruttoverdienst von 2.850,00 EUR/Monat ausgewiesen war, sowie durch die ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführte Gehaltsabrechnung des Restaurants D4 für Frau N5 L10 für Dezember 2012, die für diesen Monat ein Gehalt von #.###,## EUR brutto bzw. #.###,## EUR netto ausweist.
396Schließlich werden die Angaben der Zeugin L10 zum Ablauf der Darlehensaufnahme auch gestützt durch die Einlassung des Angeklagten C1, der jedenfalls den Ablauf im Wesentlichen so bestätigt hat, wie von der Zeugin L10 angegeben.
397Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
398Die Einlassung beider Angeklagter, der Angeklagte B1 sei nicht an der Darlehensaufnahme und Darlehensauszahlung beteiligt gewesen, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin L10, die hinsichtlich des Angeklagten B1 angegeben hat, er habe die Zeugin nicht nur im Vorfeld der Kreditbeantragung bei der Q6 bereits zu F2-Filialen gefahren, sondern habe sie schließlich auch gemeinsam mit dem Angeklagten C1 nach Auszahlung des Darlehens von der Bankfiliale abgeholt und das Geld in Empfang genommen.
399Die Feststellung, dass die Angeklagten sich durch die wiederholte Kreditaufnahme eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollten, beruht auf einem Rückschluss, den die Kammer aus dem Umstand zieht, dass beide Angeklagte bereits im Fall der Kreditaufnahme der Zeugin F1 in entsprechender Weise gehandelt hatten und der Angeklagte C1 darüber hinaus auch die Zeugin H3 zur Kreditaufnahme überredet hatte.
4006.
401Die Feststellungen zu den Einwirkungen des Angeklagten C1 auf die Zeugin L10, zu den Umständen der Aufnahme der Prostitutionstätigkeit, zu deren konkretem Ablauf und den insoweit vorgegebenen Regeln sowie zu der Kündigung der Lebensversicherung, der Geltendmachung des Pflichtteils und zu der Tätowierung der Zeugin L10 beruhen auf den Angaben der Zeugin L10 sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
402Die Zeugin L10 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 6. festgestellt.
403Die Angaben der Zeugin L10 sind glaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 5 Bezug genommen. Auch im Hinblick auf ihre Prostitutionstätigkeit hat die Zeugin die Abläufe über mehrere Vernehmungen konstant und in sich widerspruchsfrei geschildert. Zudem hat sie detaillierte Angaben zu ihrem ersten Tag im Club „Z2“ gemacht.
404Ihre Angaben in Bezug auf die auf Betreiben der Angeklagten vorgenommene Tätowierung werden zudem gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder. Insoweit wird auf die Beschreibung der betreffenden Lichtbilder unter II. 6. und wegen der weiteren Einzelheiten auf Bl. 12 f. in dem Sonderband „Vernehmungen L10“ gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.
405Die Einlassung des Angeklagten C1, bei der Zeugin L10 habe es keiner großen Überredung zur Aufnahme der Prostitution bedurft, ist widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin L10, welche die Einwirkungen des Angeklagten C1 umfassend geschildert und insoweit angegeben hat, dass – entgegen der Einlassung des Angeklagten C1 – nicht nur allgemein von einer sorgenfreien Zukunft gesprochen worden sei, sondern die Abzahlung des aufgenommenen Darlehens im Vordergrund gestanden habe.
406Die Einlassung beider Angeklagten, der Angeklagte B1 sei zunächst nicht, sondern erst in Zusammenhang mit der Beschreibung des Angeklagten B1 als „Heiligen“ in die Prostitutionstätigkeit der Zeugin L10 eingebunden und an den Einnahmen beteiligt gewesen, ist durch die glaubhaften Angaben der Zeugin L10 widerlegt, die angegeben hat, der Angeklagte B1 habe sie bereits zu einem frühen Zeitpunkt teilweise zu den Clubs gefahren und das Geld abgeholt.
407Ferner ist auch die Einlassung des Angeklagten B1, die Zeugin L10 sei nach seiner Kenntnis bereits zuvor der Prostitution nachgegangen, widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin L10. Auch im Übrigen hat die Beweisaufnahme keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass die Zeugin L10 jemals zuvor der Prostitution nachgegangen wäre. Insbesondere ergibt sich ein solcher Hinweis nicht aus einer SMS vom 21. Dezember 2012, 12:45 Uhr. Diese SMS ist nach der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten C1 durch das Landeskriminalamt in dem Extraktionsbericht zum Chatverlauf „Selim“ vom 27. November 2012 bis zum 4. April 2013, welcher im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, unter dem Datum 21. Dezember 2012 und der Uhrzeit 13:45 (UTC+1) wie folgt protokolliert:
408„diese Frau redet nicht mehr.mit mir!!Ich lasse. Mich doch nicht wie eine schwerverbrecher behandeln…das ist ein abgefuckter ### Euro job den bekoausländer ##mio rum machen # mio verkehr ##euro und ##franken dann direkt danach konnte nicht schreiben weil der laden zu machen wollte auslänerIch vermisse es deine frau zu sein! für dich zu kochen mit dir zu tanzen einfach für dich da zu sein! dir ein schaumbad ein zu lassen und doch dann zu wa“
409Auch wenn der im ausgewerteten Mobiltelefon unter „Selim“ gespeicherte Kontakt der Zeugin L10 zugeordnet werden kann und der Mittelteil der vorstehend wiedergegebenen Nachricht auf eine Prostitutionstätigkeit hindeutet, ergibt sich aus dem protokollierten Text bereits, dass dieser Mittelteil nicht zum übrigen Nachrichtentext passt und die Nachricht insoweit einen sprachlichen und inhaltlichen Bruch aufweist. Darüber hinaus handelt es sich ausweislich des ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerks der KHK’in T11 vom 28. September 2016 bei der protokollierten Nachricht um eine so genannte Multipart-SMS, die aus mehreren Teilen zu jeweils maximal 160 Zeichen besteht und bei der es im Rahmen der Auswertung bei Decodierung und Zusammensetzen der Nachrichtenteile mit der vom Landeskriminalamt eingesetzten Software zur fehlerhaften Zuordnung mit anderen im Mobiltelefon gespeicherten Nachrichtenteilen kommen kann. Dies wird bestätigt durch weitere Nachrichten im Extraktionsbericht, die ebenfalls sprachliche und inhaltliche Brüche enthalten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls auf eine fehlerhafte Decodierung und Zuordnung der Nachrichtenteile zurückzuführen sind. So wurde mit Datum 26. Januar 2013 und der Uhrzeit 16:24 Uhr (UTC+1) beispielsweise folgende Nachricht bei der Auswertung protokolliert:
410„Mal schauen :-*:-*:-*ich küsse dich aus der ferne:-*:-*:-*:-*ich melde mich wenn Ich auf der Arbeit bin:-*:-*:-*fahr vorsichtig!!ich hoffe dir geht es heausländer 35 Jahre 8mio rum machen 5mio verkehr 50euro du verstehst nicht denkst du ich kann dich mit einer anderen sehen du weist nicht mehr glaube ich w“
411Darüber hinaus enthält der Extraktionsbericht, der sich auf den Zeitraum vom 27. November 2012 bis zum 4. April 2013 bezieht, keine Hinweise darauf, dass die Zeugin L10 in diesem Zeitraum bereits der Prostitution nachgegangen ist. Für den Umstand, dass es sich bei den Mittelteilen der vorgenannten Nachrichten tatsächlich um SMS-Nachrichten handelt, die teilweise mehrere Jahre später versendet wurden, spricht der Inhalt der in der Hauptverhandlung am 31. Oktober 2016 verlesenen Protokolle der Telekommunikationsüberwachung. Daraus ergibt sich, dass am 24. Oktober 2015 zwischen 21:18 Uhr und 21:19 Uhr mehrere SMS-Nachrichten mit dem Inhalt „ausländer 35 Jahre 8mio rum machen 5mio verkehr 50euro du verstehst nicht denkst du ich kann dich mit einer anderen sehen du weist nicht mehr glaube ich w“ an den Angeklagten C1 geschickt wurden, wobei dieser Text dem im Extraktionsbericht unter dem 26. Januar 2013 protokollierten Mittelteil entspricht. Darüber hinaus wird diese Nachricht mit weiteren nachfolgenden SMS vom 24. Oktober 2015 um 21:19 Uhr insoweit sprachlich inhaltlich stimmig fortgesetzt: „ie sehr ich aus raste und stunden lang nicht mehr mit dir rede wenn du mit einer redest wie auf der sonnen bank denkst du ich will dich auf geben. Nein i“
412Die Feststellung, dass beide Angeklagte von Anfang an geplant hatten, mit einer Prostitutionsaufnahme und Prostitutionstätigkeit der Zeugin L10 Geld zu verdienen, und sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollten, beruht auf einem Rückschluss, den die Kammer aus dem festgestellten Geschehen sowie aus dem Umstand zieht, dass die Angeklagten zuvor bereits die Zeuginnen F1 und H3 zur Aufnahme der Prostitution veranlasst hatten.
4137.
414Die Feststellungen zu den Umständen der Prostitutionstätigkeit der Zeugin L10 ab Mitte Februar 2015, den suggestiven Einwirkungen beider Angeklagter im Hinblick auf die „Heiligeneigenschaft“ des Angeklagten B1, zur Änderung der Regeln, zu dem gesteigerten Druck durch höhere Umsatzziele, Verkürzung von Pausen und durch das Sanktionssystem beruhen auf den Angaben der Zeugin L10 und auf den in Augenschein genommenen Mitschnitten der Telekommunikationsüberwachung.
415Die Zeugin L10 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 7. festgestellt.
416Die Angaben der Zeugin L10 sind glaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 5 und 6 Bezug genommen.
417Die Angaben der Zeugin in Bezug auf die vermittelte „Heiligeneigenschaft“ des Angeklagten B1 werden zudem gestützt durch die Einlassungen beider Angeklagter, die das System und die Herausstellung des Angeklagten B1 als „Heiligen“ jeweils im Wesentlichen ebenso beschrieben haben. Im Übrigen entsprechen diese Angaben weitgehend auch den Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Einwirkungen der Angeklagten auf die Zeugin Z3.
418Die Angaben der Zeugin L10 zu dem System des „Heiligen“ werden auch gestützt durch die zahlreichen in Augenschein genommenen Telefonmitschnitte, insbesondere durch ein Telefonat zwischen den beiden Angeklagten vom 23. August 2015, 16:34 Uhr. In diesem Gespräch weist der Angeklagte B1 den Angeklagten C1 darauf hin, dass er nur für die Frauen, die er im Telefonat als „Nutten“ bezeichnet, ein „Heiliger“ sei. Die Frauen würden nur deshalb anschaffen gehen, weil er das durch das System so vorgebe.
419Die Feststellung, dass es sich bei den beiden Teilnehmern dieses Telefonates sowie weiterer Telefonate um jeweils die beiden Angeklagten handelt, beruht zur sicheren Überzeugung der Kammer auf einem – von der Kammer vorgenommenen – Vergleich der aufgezeichneten Stimmen mit den Stimmen der Angeklagten, die beide in der Hauptverhandlung jeweils auch eigene Erklärungen abgegeben haben. Ferner haben beide Angeklagte in ihren Einlassungen erklärt, sie seien erschreckt über ihre Äußerungen in den bis dahin in Augenschein genommenen Telefonaten, wodurch die Annahme der Kammer gestützt wird, dass sie an diesen Telefonaten beteiligt waren. Zudem hat sich der Angeklagte B1 im Hauptverhandlungstermin am 22. August 2015 während der Inaugenscheinnahme verschiedener Telefonmitschnitte für die Inhalte der Telefongespräche entschuldigt. Der Angeklagte C1 hat zudem angegeben, die Gespräche unter der Telefonnummer #####-####### seien von ihm geführt worden.
420Die Angaben der Zeugin L10 zu ihrer engmaschigen Kontrolle durch die Angeklagten werden ebenfalls gestützt durch die in Augenschein genommenen Mitschnitte der Telekommunikationsüberwachung, insbesondere durch ein Telefonat zwischen den beiden Angeklagten vom 21. August 2015, 12:17 Uhr. In diesem Telefonat unterstellen die Angeklagten den Frauen, dass sie es in den Clubs „zu locker“ nehmen und sich Freier aussuchen würden. Die Frauen seien „elende, abgefuckte Tiere“, die ihre Reize einsetzen könnten, um problemlos Freier anzulocken, worauf die Angeklagten weiter hinwirken wollten.
421Die Angaben der Zeugin L10 zu den suggestiven Einwirkungen der Angeklagten, zu Bedrohungen, Inszenierungen und Ritualen werden gestützt durch die in Augenschein genommenen Telekommunikationsmitschnitte vom 15. und 26. Oktober 2016. In dem Telefonat vom 15. Oktober 2015, 4:41 Uhr, ist der Angeklagte C1 zu hören, als er der Zeugin L10 gegenüber Vorwürfe wegen deren falscher oder jedenfalls missverständlicher Mitteilung zu ihren Tageseinnahmen macht, im Telefonat angibt, als Konsequenz für diesen angeblichen Fehler der Zeugin L10 sei nun „etwas“ neben ihm, und der Zeugin unter lautem Schreien vorspielt, hiervon angegriffen zu werden. In dem Telefonat vom 26. Oktober 2015, 17:48 Uhr, beteuert die Zeugin L10 gegenüber dem Angeklagten B1, dass dieser alles für sie sei und sie eine Familie mit dem Angeklagten C1 gründen wolle. Ihrem Flehen entgegnet der Angeklagte B1, dass sie ihre Chance gehabt hätte und er am heutigen Abend um 12:00 in den Himmel steigen werde, um dahin zurückzukehren, wo er hergekommen sei. Nach weiterem Flehen der Zeugin L10 sagt diese schließlich das Gebet auf, dessen Wortlaut sie auch in ihrer Vernehmung wörtlich wiedergegeben hat.
422Die Feststellung, dass es sich bei der weiblichen Stimme in den vorgenannten sowie in weiteren Telefonaten um die Stimme der Zeugin L10 handelt, beruht zur sicheren Überzeugung der Kammer auf einem von der Kammer vorgenommenen Vergleich der aufgezeichneten Stimme mit der Stimme der Zeugin L10, die von der Kammer in der Hauptverhandlung vernommen worden ist.
423Die Angaben der Zeugin L10 zu dem von den Angeklagten angewendeten Sanktionssystem aus Beschimpfungen, Drohungen und Tätlichkeiten werden ebenfalls gestützt durch in Augenschein genommenen Mitschnitte aus der Telekommunikationsüberwachung. Im Telefonat zwischen dem Angeklagten B1 und der Zeugin L10 vom 11. August 2015, 4:46 Uhr, wirft der Angeklagte B1 der Zeugin vor, es gebe täglich Probleme mit ihr, er müsse nun reagieren. Er fordert sie auf, sich selbst zu schlagen, woraufhin ein klatschendes Geräusch zu hören ist. In der Folge bezeichnet er die Zeugin als „Du Dreck“ und kündigt an, dass es beim nächsten Mal nicht bei einem Gespräch bleibe. Im Telefonat zwischen dem Angeklagten C1 und der Zeugin L10 vom 8. September 2015, 20:12 Uhr, macht der Angeklagte C1 der Zeugin L10 Vorwürfe, droht ihr, vorbeizukommen und ihr die Freier auszusuchen, und befiehlt ihr ebenfalls, sich selbst zu schlagen, woraufhin Schlaggeräusche zu vernehmen sind.
424Die Angaben der Zeugin L10, dass sie infolge der Arbeitszeit und des Drucks mehrfach bei Freiern eingeschlafen sei, wird gestützt durch den in Augenschein genommenen Mitschnitt eines Telefonates zwischen dem Angeklagten C1 und der Zeugin L10 vom 14. August 2015, 0:36 Uhr, bei dem die Zeugin L10 berichtet, ihr sei seitens des Personals des Clubs gesagt worden, sie solle Feierabend machen. Auf Nachfrage des Angeklagten C1, ob sie eingeschlafen sei, sagt die Zeugin L10, sie sei beim Oralverkehr für drei oder vier Sekunden „eingenickt“.
425Die Angaben der Zeugin L10 zu dem Vorfall, bei dem sich der Angeklagte C1 ein Fingerglied abgeschnitten hat, werden gestützt durch die in Augenschein genommenen Mitschnitte der Telefonate des Angeklagten C1 vom 18. und 19. Oktober 2015. In einem Telefonat mit dem Angeklagten B1 vom 18. Oktober 2015, 12:31 Uhr, ist zu hören, wie der Angeklagte B1 den Angeklagten C1 auffordert, ein Opfer zu erbringen, um ihm zu zeigen, dass ihm der „gemeinsame Weg“ etwas bedeute, und nennt als Beispiel für ein Opfer das Abschneiden einer Hand. In dem in Augenschein genommenen Mitschnitt des Anrufs des Angeklagten C1 beim Notruf der Feuerwehr E5 vom 19. Oktober 2015, 2:55 Uhr, ist zu hören, dass der Angeklagte angibt, er habe seinen Finger verloren.
426Die Feststellung, dass nur hinsichtlich des Angeklagten C1 und insoweit nur für den Monat Oktober 2015 nicht sicher auszuschließen ist, dass dieser möglicherweise in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war, beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I6, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie auf den Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin C10.
427Der Sachverständige Dr. I6 hat ausgeführt, dass beim Angeklagten C1 grundsätzlich keine Hinweise für eine psychotische oder hirnorganische Störung vorlägen, es jedoch gegen Ende des Tatzeitraums, d.h. im Oktober 2015, beim Angeklagten C1 einen ausgeprägten Zustand von Aggression und Affektlabilität gegeben habe, der deutlich von der Norm abgewichen habe und aufgrund dessen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben könnte. Die Einlassungen des Angeklagten C1 hätten gezeigt, dass er in der Lage sei, sein Verhalten zu reflektieren und dass er über eine normale Kritik- und Urteilsfähigkeit verfüge. Er habe sich jedoch zu einer spirituell-religiösen Haltung hingewendet. Insoweit ergebe sich insbesondere aus der Telekommunikationsüberwachung, dass der Angeklagte C1 einen religiösen Glauben entwickelt habe, aus dem heraus eine völlige Unterordnung erfolgt sei, aufgrund derer er schließlich sogar auf Aufforderung des Angeklagten B1 nach der Erbringung eines „Opfers“ bei sich selbst eine Finger-Endglied-Amputation durchgeführt habe. Diese Handlung und der dem zugrundeliegende Glaube seien allerdings nicht als Wahn oder psychiatrisch-pathologischer Zustand zu qualifizieren.
428Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ausführungen der Sachverständigen C10, die ebenfalls angegeben hat, beim Angeklagten C1 liege keine Persönlichkeitsstörung vor. Auch wenn bei ihm dissoziale Verhaltenszüge sowie Hinweise auf emotional-instabile Züge vorlägen, sei unter Berücksichtigung der insoweit heranzuziehenden Kriterien im Vollbild der insoweit erforderliche Grad einer Persönlichkeitsstörung nicht erreicht. Ferner seien beim Angeklagten C1 auch Züge abhängigen Verhaltens gegenüber dem Angeklagten B1 zu erkennen. Insbesondere die Einlassungen des Angeklagten C1 und die Telekommunikationsmitschnitte ließen darauf schließen, dass dem Angeklagten C1 bewusst gewesen sei, dass es sich bei dem „Heiligen“ um eine Inszenierung gehandelt habe. Es habe sich zwischen den Angeklagten jedoch eine Hierarchie herausgebildet, in deren Folge der Angeklagte C1 möglicherweise selbst in den Bann gezogen worden sein könnte. Als weiteren Aspekt weist die Sachverständige C10 auf das beim Angeklagten C1 zum Ende des Tatzeitraums vorliegende Schlafdefizit hin, in dessen Folge bei ihm eine erhöhte Reizbarkeit vorgelegen haben könnte, wenngleich dies kein wesentlicher tatauslösender Faktor sei.
429Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. I6 und C10 an, wonach beim Angeklagten C1 nur für den Tatzeitraum ab Oktober 2015 nicht sicher auszuschließen ist, dass ein ausgeprägter Zustand von Aggression und Affektlabilität vorgelegen hat, aufgrund dessen sich eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ergeben haben könnte.
430Demgegenüber ist hinsichtlich des Angeklagten B1 für den gesamten Zeitraum der angeklagten Taten zur sicheren Überzeugung der Kammer auszuschließen, dass eine erhebliche Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat. Diese Feststellung beruht ebenfalls auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I6, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie auf den Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin C10.
431Hinsichtlich des Angeklagten B1 hat der Sachverständige Dr. I6 ausgeführt, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten B1 ausgeschlossen werden könne. Sein Lebenslauf zeichne ein dissoziales Verhalten und eine Einbindung in ein kriminelles Milieu auf, in dem der Angeklagte B1 seine narzisstischen Persönlichkeitszüge habe ausleben können. Auch soweit seitens des Angeklagten B1 auf die Einnahme von Anabolika hingewiesen und diesbezüglich eine Verteidigererklärung samt Laborwerten verlesen worden ist, sei nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I6 ein Zusammenhang zwischen erhöhten Testosteronwerten und Gewaltdelikten zwar grundsätzlich nicht auszuschließen. Im Fall des Angeklagten B1 seien die Laborwerte jedoch nur leicht über dem jeweiligen Referenzwert. Ferner bestünden beim Angeklagten auch keine Anhaltspunkte für deutlich erhöhte Testosteronwerte wie beispielsweise eine Lebererkrankung. Zudem verfüge der Angeklagte B1 ohnehin über eine Grundaggressivität, wobei demgegenüber für den Tatzeitraum keine Zunahme tätlicher Gewalthandlungen festzustellen sei. Vielmehr habe sich aus den in Augenschein genommenen Mitschnitten der Telekommunikationsüberwachung gezeigt, dass der Angeklagte B1 in der Lage gewesen sei, seine Affekte zu steuern, etwa wenn dies zur Manipulation erforderlich gewesen sei. Auch seine Einlassungen hätten gezeigt, dass der Angeklagte B1 in der Lage sei, sein Verhalten zu reflektieren. Hierzu verfüge er auch intellektuell über eine ausreichende Einsichtsfähigkeit. Ferner lägen auch kein Alkohol- bzw. Drogenkonsum oder Hinweise auf psychotische Erkrankungen oder hirnorganische Störungen vor.
432Diese Einschätzung wird gestützt durch die Angaben der Sachverständigen C10, die in ihrem Gutachten angegeben hat, der Angeklagte B1 verfüge über eine normale Intelligenz. Hinsichtlich seiner Persönlichkeitsentwicklung stelle die Umsiedelung der Familie nach E1 einen Bruch dar, infolgedessen eine frühe Störung des Sozialverhaltens bereits in der Jugendzeit festzustellen sei. Auch wenn Angaben zum Leben des Angeklagten B1 im Zeitraum zwischen den Jahren 2007 und 2012 weitgehend fehlen würden, ließen sich für die nachfolgende Zeit Hinweise auf eine narzisstische Persönlichkeitsausprägung ableiten, insbesondere durch die in Augenschein genommenen Telekommunkationsmitschnitte, aus denen sich bewusst eingesetzte Aggressionen, ein Empathiemangel, manipulatives Verhalten sowie eine Abwertung anderer Personen ableiten ließen. Der Angeklagte B1 weise letztlich einen kriminellen Lebensentwurf sowie dissoziale und narzisstische Züge auf, ohne dass jedoch der Grad einer Persönlichkeitsstörung erreicht sei.
433Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. I6 und C10 an.
434Beide Sachverständige haben sich – nachdem die Angeklagten sich geweigert haben, sich explorieren zu lassen – überzeugend auf die Auswertung des vorliegenden Akteninhalts und die Teilnahme an der Hauptverhandlung gestützt, in der insbesondere auch zahlreiche Telefonate der Angeklagte untereinander und mit den Zeuginnen L10 und Z3 aus dem Jahr 2015 in Augenschein genommen worden sind.
4358.
436Die Feststellungen zu den Schlägen des Angeklagten C1 gegen die Zeugin L10 im Mai 2015 und ihren hierdurch erlittenen Verletzungen beruhen auf den Angaben der Zeugin L10 sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
437Die Zeugin L10 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 8. festgestellt.
438Die Angaben der Zeugin L10 sind glaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 5, 6 und 7 Bezug genommen.
439Ihre Angaben zur Örtlichkeit werden gestützt durch das in Augenschein genommene Lichtbild auf Blatt 237 des Sonderbandes „Vernehmungen L10“. Auf dem Bild ist eine Straße mit Gewerbeansiedlungen zu sehen, von der in Blickrichtung eine weitere Straße abzweigt. Auf der rechten Ecke der Einmündung befinden sich Glascontainer. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild Blatt 237 in dem Sonderband „Vernehmungen L10“ Bezug genommen. Die Zeugin konnte anhand dieses Lichtbilds ohne Zögern und nachvollziehbar angeben, dass sich die von ihr beschriebene Böschung jenseits der Glascontainer im weiteren Verlauf der einmündenden Straße befunden habe und sie dort vom Angeklagten C1 heruntergezogen worden sei.
440Die Feststellung, dass der Angeklagte B1 den Angeklagten C1 zuvor aufgefordert hat, die Zeugin L10 körperlich zu züchtigen, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten C1, der diesen Vorfall als „typischen Fall“ bezeichnet hat, in dem er die Zeugin L10 in Abstimmung mit dem Angeklagten B1 habe schlagen sollen.
441Die Einlassung des Angeklagten C1, er habe die Zeugin lediglich mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin L10, die konstant über mehrere Vernehmungen hinweg von Schlägen auf den Hinterkopf berichtet und zudem angegeben hat, dieser Umstand sei ihr deshalb besonders erinnerlich, weil der Angeklagte C1 sein „Gewaltlevel“ gesteigert habe.
442Der von der Zeugin geschilderte Rückschluss ihrerseits, dass die Schläge gezielt gegen den Hinterkopf ausgeführt worden seien, um sichtbare Verletzungen zu verhindern, ist auch nach Auffassung Kammer überzeugend, weil die Zeugin weiter der Prostitution nachgehen sollte, wofür sichtbare Verletzungen im Gesicht nicht hilfreich gewesen wären.
4439. (Fall 10 der Anklage)
444Die Feststellungen, wonach die Angeklagten die Zeugin L10 am 5. August 2015 vom Club „N6“ mit dem Auto abgeholt haben und der Angeklagte C1 sie im Beisein und mit Billigung des Angeklagten B1 geschlagen hat, beruhen auf den Angaben der Zeugin L10.
445Die Zeugin L10 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 9. festgestellt.
446Die Angaben der Zeugin L10 sind glaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 5 bis 8 Bezug genommen. Im Zusammenhang mit dem konkreten Vorfall hat sie nicht nur sehr detailliert vom Kerngeschehen, sondern auch von den anschließenden Ereignissen, insbesondere einem auf der Rückfahrt durchgeführten Ritual, bei dem der Angeklagte C1 sich habe wie tot ins Gras fallen lassen, berichtet. Hinsichtlich der eigentlichen Tatausführung konnte sie zudem wörtlich angeben, was der Angeklagte B1 dem Angeklagte C1 gegenüber hierzu gesagt hatte („Du kannst mit ihr tun, was du willst“).
447Ihre Angabe, dass es eine Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten und ihr gegeben habe, wird zudem gestützt durch die Einlassung des Angeklagten C1, der jedenfalls einen Vorfall an diesem Tag bestätigt, bei dem die Zeugin L10 angeschrien worden sei.
448Soweit der Angeklagte C1 in seiner Einlassung angegeben hat, es habe bei diesem Vorfall seiner Erinnerung nach keine Schläge, insbesondere keine Faustschläge gegeben, ist diese Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin L10.
44910. (Fall 11 der Anklage)
450Die Feststellungen zu den unter II. 10. festgestellten Tätlichkeiten des Angeklagten C1 gegen die Zeugin L10 im Sommer 2015 beruhen auf den Angaben der Zeugin L10.
451Die Zeugin L10 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 10. festgestellt.
452Die Angaben der Zeugin L10 sind glaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 5 bis 9 Bezug genommen. Hinsichtlich des Zeitpunktes hat die Zeugin bekundet, der Vorfall habe in jedem Fall im Jahr 2015 stattgefunden, und hat insoweit nachvollziehbar angegeben, ihr sei konkret erinnerlich, dass es in einem Monat war, in dem es warm gewesen sei.
453Ihre Angabe zu den Tätlichkeiten werden zudem weitgehend gestützt durch die Einlassung des Angeklagten C1, der jedenfalls einen Zug am Schal der Zeugin L10 und einen kräftigen Griff am Oberarm der Zeugin L10 eingeräumt hat.
45411. (Fall 12 der Anklage)
455Die Feststellungen zu den Schlägen des Angeklagten C1 gegen die Zeugin L10 am 24. Oktober 2015 und zu der Aufforderung durch den Angeklagten B1 beruhen auf den Angaben der Zeugin L10, auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Mitschnitten der Telekommunikationsüberwachung sowie den verlesenen SMS-Protokollen.
456Die Zeugin L10 hat die Tätlichkeiten des Angeklagten C1 so geschildert, wie unter II. 11. festgestellt.
457Die Angaben der Zeugin L10 sind glaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 5 bis 10 Bezug genommen.
458Die Angaben der Zeugin werden zudem gestützt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolle sowie die in Augenschein genommenen Mitschnitte der Telekommunikationsüberwachung vom 24. Oktober 2015. In einer protokollierten SMS-Nachricht des Angeklagten C1 schreibt dieser um 16:36 Uhr an die Zeugin L10: „der heilige ist zornig!! Es wird etwas unmenschliches passierten! Das hat er versprochen!!bitte melde dich!“. In einem Telefonat zwischen dem Angeklagten C1 und der Zeugin L10 um 18:29 Uhr fordert der Angeklagte C1 die Zeugin auf, „jetzt raus zu kommen“. Auf die Frage der Zeugin „wohin soll ich kommen?“ in einer SMS-Nachricht um 18:33 Uhr antwortet der Angeklagte C1 per SMS ebenfalls um 18:33 Uhr „schule“.
459Die Angaben der Zeugin L10 zur Örtlichkeit werden gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Blatt 254, 255 und 256 des Sonderbandes „Vernehmungen L10“. Auf dem Bild Blatt 254 ist die Längsseite eines Gebäudes zusehen, in dessen Fenstern sich Bilder befinden. Das Gebäude steht auf einem Hof mit Asphalt und Rasenfläche. Dieser Hof wird samt Gebäude eingesäumt von einer Böschung und einer Mauer. Auf dem Bild Blatt 255 ist die fensterlose Kopfseite des Gebäudes zu sehen, auf der sich in der Mitte eine Eingangstür und ein Treppenaufgang befinden. Die andere Längsseite des Gebäudes grenzt mit kleinem Abstand an die zuvor beschriebene Böschung mit der dahinterliegenden Mauer. Auf dem Lichtbild Blatt 256 sind nunmehr die Ecke und die Fortsetzung der der Mauer zugewandten Längsseite des Gebäudes zu sehen sowie die Mauer und die Böschung, die hinter dem Gebäude etwas weniger dicht ist und einen Durchgang ermöglicht. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Blatt 254, 255 und 256 in dem Sonderband „Vernehmungen L10“ Bezug genommen. Die Zeugin konnte anhand dieser Lichtbilder ohne Zögern und nachvollziehbar angeben, dass es sich um den von ihr beschriebenen Schulhof handele. Dort habe sie sich mit dem Angeklagten C1 getroffen, wobei die Tätlichkeiten hinter dem Gebäude am Rande der Böschung bzw. der Mauer stattgefunden hätten.
460Ihre Angaben zu einem Angriff des Angeklagten C1 werden zudem teilweise gestützt durch die Einlassung des Angeklagten C1, der angegeben hat, er habe die Zeugin bei diesem Vorfall angeschrien und geohrfeigt.
461Die Einlassung des Angeklagten C1, er habe die Zeugin L10 nicht mit einem Gürtel geschlagen, ist hingegen widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin L10.
462Die Feststellung, dass den Schlägen gegen die Zeugin L10 eine Aufforderung durch den Angeklagten B1 gegenüber dem Angeklagten C1 vorangegangen ist, beruht auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Protokollen sowie den in Augenschein genommenen Mitschnitten der Telekommunikationsüberwachung vom 24. Oktober 2015. In einem Telefonat zwischen den Angeklagten um 15:51 Uhr fordert der Angeklagte B1 den Angeklagten C1 auf, „ihre Mutter zu ficken“, „richtig auf die Kacke“ zu hauen, zu „übertreiben“, um „dem Ganzen ein Ende zu setzen“. Der Angeklagte C1 bejaht dies. In einer SMS des Angeklagten B1 um 15:57 Uhr schreibt dieser an den Angeklagten C1 u.a. „Fick ihre Mutter“, woraufhin der Angeklagte C1 in einer SMS-Nachricht um 15:58 Uhr antwortet „Das werde ich!!!“ und in einer weiteren Nachricht um 17:07 Uhr schreibt „Ich werde heute übertreiben“. Um 18:32 Uhr schreibt der Angeklagte C1 an den Angeklagten B1 „Habe a rausgerufen und warte“ und erhält von diesem um 20:43 Uhr die Nachricht „Ok ;Ich hoffe du warst deine Aufgabe gerecht“, woraufhin der Angeklagte C1 um 20:45 Uhr antwortet „Das war ich“.
463Die Feststellung, dass die oben dargestellten Telefonate vom 24. Oktober 2015, 15:51 Uhr und 18:29 Uhr zwischen den Angeklagten bzw. dem Angeklagten C1 und der Zeugin L10 geführt worden sind, beruht auf einem von der Kammer vorgenommenen Vergleich der Stimmen der Angeklagten und der Zeugin. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung, wie oben bereits ausgeführt, auch persönlich geäußert. Die Zeugin L10 ist ausführlich vernommen worden.
464Die Zuordnung der oben dargestellten SMS beruht darauf, dass die SMS von den identischen Telefonanschlüssen der Angeklagten bzw. der Zeugin L10, unter denen die vorgenannten Telefonate geführt worden sind, versandt worden sind.
465Die Feststellung, dass bezüglich des Angeklagten C1 zum Tatzeitpunkt nicht sicher auszuschließen ist, dass er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, beruht auf den Angaben der Sachverständigen I6 und C10. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 7 Bezug genommen.
46612. (Fall 13 der Anklage)
467Die Feststellungen zu dem Beginn und der Entwicklung der Beziehung zwischen der Zeugin Z3 und dem Angeklagten C1, zu der Vortäuschung einer Festnahme des Angeklagten C1 sowie zu den Umständen und dem Ablauf der Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte sowie zu den insoweit aufgestellten Regeln beruhen auf den Angaben der Zeugin Z3.
468Die Zeugin Z3 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 12. festgestellt.
469Auch die Angaben dieser Zeugin sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen.
470Die Zeugin Z3 hat dieses Geschehen konstant und in sich stimmig geschildert. Zudem ist die Aussage in ihrem Kern- und ihrem Randbereich durch die Wiedergabe zahlreicher Details geprägt. So hat sie nicht nur den Ort, Ablauf und Inhalt ihres Gesprächs mit dem Angeklagten B1, bei dem dieser ihr von der Notwendigkeit von ##.###,## EUR für die Freilassung des Angeklagten C1 berichtet hatte, angegeben, sondern auch ihre diesbezüglichen Empfindungen, insbesondere die Sorge um den Angeklagten C1, erkennbar als Wiedergabe eigenen Erlebens beschrieben. Ferner hat sie auch ihre anschließende Tätigkeit in den zahlreichen Clubs konstant und widerspruchsfrei geschildert. Zudem war die Zeugin Z3 im Stande, ihre Aussage auf Nachfrage ohne Zögern zu erweitern.
471Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
472Die Angaben der Zeugin Z3 zur angeblichen Festnahme des Angeklagten C1 und der anschließenden Prostitutionstätigkeit werden zudem gestützt durch die Einlassung beider Angeklagten.
473Die Einlassung beider Angeklagten, man habe die bereits zuvor der Prostitution nachgegangene Zeugin Z3 mit der Vorspiegelung der Verhaftung des Angeklagten C1 lediglich einem Loyalitätstest unterziehen wollen, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Z3. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht auch, dass die Einlassungen der Angeklagten, die dieses Verfahren zuvor bereits genau so auch bei der Zeugin H3 angewendet hatten, widersprüchlich sind. Wenn die Einlassungen der Angeklagten auch bezüglich des Hintergrundes der Vorspiegelung der Verhaftung des Angeklagten C1, nämlich einen Loyalitätstest durchzuführen, übereinstimmen, enthalten sie doch einen gravierenden Widerspruch: Nach Einlassung des Angeklagten C1 war es nämlich der gemeinsame Entschluss beider Angeklagter, zu bewirken, dass die bereits selbständig als Prostituierte tätige Zeugin Z3 künftig für sie beide arbeiten sollte.
474Nach der Einlassung des Angeklagten B1 hat es einen solchen gemeinsamen Entschluss nicht gegeben. Vielmehr soll es nach der Einlassung des Angeklagten B1 so gewesen sein, dass die Zeugin Z3 nach den Schilderungen des Angeklagten C1 ihm gegenüber bereits zuvor sehr unregelmäßig der Prostitution nachgegangen sei und der Angeklagte C1 sich ihm gegenüber zu Streitereien mit der Zeugin Z3 und zu deren geringen Umsätzen aus der Prostitutionstätigkeit geäußert habe. Damit hat der Angeklagte B1 nahegelegt, dass die Zeugin Z3 vor seinem Tätigwerden bereits für den Angeklagten C1 als Prostituierte tätig gewesen sei, bevor er ihm den Loyalitätstest vorgeschlagen habe. Denn anderenfalls hätte der Angeklagte C1 keinen Anlass gehabt, sich gegenüber dem Angeklagten B1 zu seiner Ansicht nach zu geringen Umsätzen der Zeugin aus der Prostitutionstätigkeit zu äußern.
475Insgesamt sind die Einlassungen der Angeklagten insoweit nicht glaubhaft. Darüber hinaus wäre die vorgespielte Dauer der Abwesenheit des Angeklagten C1 für einen bloßen Loyalitätstest auch nicht erforderlich gewesen. Ging es hingegen darum, eine bisher nicht der Prostitution nachgegangene Frau so tief in dieses Milieu zu verstricken, dass sie sich damit abfand, war eine längere „Abwesenheit“ des Angeklagten C1 durchaus zielführend.
476Ferner hat die Beweisaufnahme abgesehen von den teilweise widersprüchlichen Einlassungen der Angeklagten keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass die Zeugin Z3 jemals zuvor der Prostitution nachgegangen wäre.
47713. (Fall 14 der Anklage)
478Die Feststellungen zu den Umständen der Autofahrt mit beiden Angeklagten am 12. Dezember 2014, dem Faustschlag des Angeklagten C1 gegen die Zeugin Z3 und deren anschließender Bewusstlosigkeit beruhen auf den Angaben der Zeugin Z3.
479Die Zeugin Z3 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 13. festgestellt.
480Die Angaben der Zeugin Z3 sind glaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 12 Bezug genommen. Auch in Bezug auf den Vorfall am 12. Dezember 2014 hat die Zeugin Z3 nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch zahlreiche Randdetails geschildert, wie etwa den Umstand, dass die Angeklagten auch deshalb wütend auf sie gewesen seien, weil sie keinen Mobilfunkempfang gehabt habe und die Angeklagten infolgedessen vor dem Club hätten warten müssen.
481Die Einlassung des Angeklagten C1, er habe die Zeugin Z3 nicht mit der Faust geschlagen, sondern es habe lediglich eine lautstarke Auseinandersetzung gegeben, bei der die Zeugin Z3 plötzlich zu Boden gekippt sei, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Z3, die von einem gegen ihren Kopf gerichteten Faustschlag berichtet hat.
482Auch die Einlassung beider Angeklagten, wonach der Angeklagte B1 zunächst im Auto gewartet habe und bei der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten C1 und der Zeugin Z3 nicht anwesend gewesen sei, sind zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Z3, die angegeben hat, sie sei abgeholt worden und mit beiden Angeklagten zunächst mit dem Auto gefahren.
48314. (Fall 15 der Anklage)
484Die Feststellungen zu den Schlägen des Angeklagten C1 gegen die Zeugin Z3 mit einem Gürtel im Frühjahr 2015 beruhen auf den Angaben der Zeugin Z3.
485Die Zeugin Z3 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 14. festgestellt.
486Die Angaben der Zeugin Z3 sind glaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 12 und 13 Bezug genommen. Die Zeugin Z3 hat auch diesen Vorfall detailreich beschrieben. Eine überzogene Belastungstendenz hat sie dabei nicht gezeigt. So hat sie hinsichtlich der unmittelbaren Tatausführung insbesondere – insoweit abmildernd – klargestellt, dass sie nicht mit der Schnalle, sondern „nur“ mit der Schlaufe des Gürtels geschlagen worden sei.
487Die Angaben der Zeugin werden zudem gestützt durch die Einlassung des Angeklagten C1, der angegeben hat, die Zeugin Z3 mehrmals mit einem Gürtel auf das Gesäß geschlagen zu haben.
48815. (Fall 16 der Anklage)
489Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Zeugin Z3 sowie zu den Umständen und dem Ablauf der Darlehensaufnahme bzw. Darlehensauszahlung beruhen auf den Angaben der Zeugin Z3 sowie auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden.
490Die Zeugin Z3 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 15. festgestellt.
491Die Angaben der Zeugin Z3 sind glaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 12, 13 und 14 Bezug genommen.
492Die Angaben der Zeugin Z3 zu dem Ablauf der Darlehensaufnahme werden bestätigt durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Formular zur Eröffnung eines Girokontos bei der Sparkasse L2-C9 auf den Namen der Zeugin Z3 vom 15. April 2015 sowie dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Vertrag über einen T10-Privatkredit auf den Namen der Zeugin Z3 vom 1. Juli 2015, der einen Darlehensnennbetrag von ##.###,## EUR bei gleichzeitigem Abschluss einer Restkreditversicherung zu einem Preis von #.###,## EUR sowie eine Rückzahlung in monatlichen Raten zu je Höhe von ###,## EUR vorsieht.
493Die Angaben der Zeugin Z3 zu den für die Darlehensbeantragung verwendeten Unterlagen werden gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführte E-Mail vom 31. Oktober 2014, die nach dem E-Mail-Kopf von der E-Mail-Adresse der Lebensgefährtin des Angeklagten B1, Q1, mit dem Betreff „AV Restaurant neu“ an einen E-Mail-Account „L13“ versandt worden ist und die den Text eines Arbeitsvertrages zwischen einem Steuerberater Helmut X3 und Z3, der unter § 4 einen Bruttoverdienst von #.###,## EUR/Monat enthält.
494Die Feststellungen zu den als Gehaltszahlungen deklarierten Einzahlungen beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Journal der Kontoumsätze vom 15. April bis 23. Oktober 2015, aus dem sich für den 29. April 2015, 29. Mai 2015, 30. Juni 2015, 29. Juli 2015, 27. August 2015, 29. September 2015 als Gehaltszahlung eines Steuer-Büros X3 deklarierte Zahlungseingänge von jeweils #.###,## EUR ergeben. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass es zur Vortäuschung einer Kreditwürdigkeit der Zeugin Z3 ausreichend gewesen wäre, Zahlungseingänge nur bis zur Gewährung und Auszahlung des Darlehens am 1. Juli 2015 zu fingieren. Der Umstand, dass auch in der Folgezeit weiterhin regelmäßige Einzahlungen erfolgt sind, lässt sich jedoch damit erklären, dass im gleichen Zeitraum zunächst auch noch Raten auf das Darlehen gezahlt wurden. Vor diesem Hintergrund könnten weitere fingierte Gehaltszahlungen in diesem Zeitraum den Zweck gehabt haben, bei der beabsichtigten Einstellung dieser Ratenzahlungen den Eindruck zu vermitteln, die vorgetäuschte Liquidität durch die Gehaltseingänge hätte ursprünglich tatsächlich – auch über die Kreditbeantragung hinaus bis zur Einstellung der Ratenzahlungen – bestanden. Die Zeugin Z3 hat jedenfalls glaubhaft angegeben, nie bei einem Steuerberater X3 angestellt gewesen zu sein. Im Übrigen wäre ihr eine entsprechende Tätigkeit zeitlich parallel zu ihren festgestellten, sehr weitreichenden Arbeitszeiten als Prostituierte ohnehin nicht möglich gewesen.
495Schließlich werden die Angaben der Zeugin Z3 auch gestützt durch die Einlassung des Angeklagten C1, der angegeben hat, Gehaltszahlungen, Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen fingiert zu haben. Im Übrigen sei zwischen ihm und der Zeugin Z3 besprochen gewesen, dass die Kreditsumme nicht zurückgezahlt werden sollte.
496Die Feststellung, dass sich der Angeklagte C1 durch die Kreditaufnahme der Zeugin Z3 eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte, beruht auf einem Rückschluss, den die Kammer aus dem Umstand zieht, dass der Angeklagte C1 bereits in den Fällen der Kreditaufnahmen der Zeuginnen F1 und L10 zusammen mit dem Angeklagten B1 in entsprechender Weise gehandelt hatte und der Angeklagte C1 darüber hinaus auch die Zeugin H3 zur Kreditaufnahme überredet hatte.
49716. (Fall 17 der Anklage)
498Die Feststellungen zur Prostitutionstätigkeit der Zeugin Z3 ab Februar bzw. März 2015 und zu den suggestiven Einwirkungen beider Angeklagter im Hinblick auf die „Heiligeneigenschaft“ des Angeklagten B1 beruhen auf den Angaben der Zeugin Z3 und den in Augenschein genommenen Mitschnitten der Telekommunikationsüberwachung.
499Die Zeugin Z3 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 16. festgestellt.
500Die Angaben der Zeugin Z3 sind glaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 12 bis 15 Bezug genommen. Im Hinblick auf die suggestiven Einwirkungen der Angeklagten hat die Zeugin das ihr vorgegebene Begrüßungsritual in ihrer Vernehmung wörtlich wiedergegeben. Dieses Ritual sowie auch die weiteren geschilderten Maßnahmen und Vorgaben zu der Gestalt des „Heiligen“ entsprechen zudem weitgehend den Einwirkungen, denen auch die Zeugin L10 ausgesetzt gewesen ist.
501Die Angaben der Zeugin Z3 zu den von den Angeklagten vorgenommenen Ritualen und Inszenierungen werden gestützt durch die in Augenschein genommenen Mitschnitte der Telekommunikationsüberwachung, insbesondere der Telefonate vom 28. September 2015, zwischen 6:45 Uhr und 6:50 Uhr. Im ersten Telefonat um 6:45 Uhr zwischen den beiden Angeklagten ist zu hören, wie der Angeklagte C1 vom Angeklagten B1 die Anweisung erhält, er solle sein Ableben vorspielen. Im weiteren Verlauf des Mitschnitts sind Stöhn- und Würgegeräusche des Angeklagten C1 sowie panische Schreie der Zeugin Z3 zu hören. Im direkt darauf folgenden Telefonat um 6:47 Uhr erhält die Zeugin Z3 vom Angeklagten B1 die Aufforderung, die rechte Hand auf die Stirn des Angeklagten C1 zu legen, in den Himmel zu schauen und auf die Knie zu gehen, weil der Angeklagte C1 sonst sterben werde.
502Hinsichtlich der Identifizierung der Angeklagten als Sprecher in den betreffenden Telefonaten wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 7 Bezug genommen. Die Zeugin Z3 als Sprecherin in diesem und nachfolgend dargestellten Telefonaten beruht auf einem von der Kammer vorgenommenen Stimmenvergleich mit der Stimme der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin Z3.
503Die Angaben der Zeugin Z3 zu Beleidigungen und Bedrohungen durch die Angeklagten wegen angeblichen Fehlverhaltens werden gestützt durch die zahlreichen in Augenschein genommenen Mitschnitte der Telekommunikationsüberwachung. Im Telefonat vom 4. August 2015, 20:31 Uhr, zwischen dem Angeklagten B1 und der Zeugin Z3 meldet sich der Angeklagte B1 als „der Heilige“, wirft der Zeugin vor, der Abstand zwischen zwei Freiern sei mit 50 Minuten zu lang gewesen, und droht ihr, dass er weg sei, wenn die Zeugin „das versaue“. In zwei aufeinanderfolgenden Telefonaten vom 29. August 2015 um 0:31 Uhr und 0:39 Uhr beschimpft der Angeklagte C1 die Zeugin Z3 wiederholt als „Hurentochter“, „Bastard“ und „Stück Scheiße“, weil sie ihm per SMS geschrieben habe, dass er sie geschlagen habe und sie blaue Flecken habe. Er wirft ihr mangelnden Respekt vor und droht ihr, dass ihr das leidtun werde. Im darauffolgenden Telefonat fordert er die Zeugin Z3 auf, Feierabend zu machen, und kündigt an, dass er auf dem Weg zu ihr sei und er ihrer „Verarscherei ein Ende machen“ werde. In einem in Augenschein genommenen Telefonmitschnitt vom 5. September 2015, 11:48 Uhr, wirft der Angeklagte B1 der Zeugin Z3 Verstöße gegen seine Anordnungen vor, beleidigt sie als „verlogene Hurentochter“ und fordert sie auf, sich selbst zu schlagen, woraufhin ein klatschendes Geräusch zu hören ist.
504Die Angaben der Zeugin zu tätlichen Angriffen in Zusammenhang mit ihrer Prostitutionstätigkeit werden gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Blatt 184 und 185 des Sonderbandes „Vernehmungen Z3“. Auf den Bildern Blatt 184 und 185 sind die Oberschenkel einer Frau zusehen, wobei die Haut auf der Außenseite des linken Oberschenkels eine oval großflächige Rötung aufweist. Auf dem Lichtbild Blatt 185 ist zusätzlich ein Lineal neben die betreffende Stelle gehalten worden, mit dem sich an der längsten Stelle ein Durchmesser der Rötung von ca. 11cm ablesen lässt. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Blatt 184 und 185 in dem Sonderband „Vernehmungen Z3“ Bezug genommen. Die Zeugin Z3 hat zu diesen Lichtbildern glaubhaft erklärt, es handele sich um ihre Oberschenkel, die im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung am 10. März 2016 fotografiert worden seien. Die auf den Bildern weiterhin sichtbare Verletzung habe sie sich bei einem Vorfall zugezogen, bei dem sie vom Angeklagten C1 zunächst geschlagen worden sei und infolgedessen auf dem Boden gelegen oder gesessen habe. Nachdem sie trotz Aufforderung des Angeklagten C1 nicht habe aufstehen können, habe der Angeklagte C1 sie an den Armen gezogen und über den Boden geschleift, wodurch Kieselsteine durch Löcher in der Jeans am Oberschenkel gescheuert und die Haut tief verletzt hätten. Die damit verbundenen Schmerzen seien in den darauffolgenden Tagen noch schlimmer geworden, nachdem die Wunde sich verkrustet habe und immer wieder aufgebrochen sei. In der Folge sei sie auch von der Hausdame des Clubs angesprochen worden, weil sie dadurch Kunden vergraule.
505Die Angaben der Zeugin Z3, wonach die Angeklagten auf gesundheitliche Probleme der Zeugin keine Rücksicht genommen hätten, werden ebenfalls gestützt durch die in Augenschein genommenen Mitschnitte der Telekommunikationsüberwachung. In einem Telefonat vom 10. September 2015, 17:54 Uhr, fragt die Zeugin Z3 den Angeklagten C1 um Erlaubnis, eine 15minütige Pause einzulegen, weil sie Schmerzen habe. Der Angeklagte C1 verweigert ihr dies und fordert sie auf, durchzuhalten und stattdessen einen Kaffee zu trinken. Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung zu der Erklärung des Angeklagten C1 bezüglich des geplatzten Kondoms und dem angeblich nicht bestehenden Gesundheitsrisiko beruht auf der Inaugenscheinnahme des Telefonmitschnitts vom 11. Oktober 2015, 20:00 Uhr. In diesem Telefonat berichtet die Zeugin Z3 dem Angeklagten C1 von diesem Vorfall, woraufhin der Angeklagte C1 der Zeugin entgegnet, dass ihr Ausspülen mit kaltem und warmem Wasser bereits geholfen habe und sie erst am nächsten Tag zum Frauenarzt gehen solle, eigentlich aber auch keine weitergehende Behandlung brauche.
506Die Angaben der Zeugin Z3 werden zudem gestützt durch die Einlassung beider Angeklagter, die das der Zeugin Z3 gegenüber vermittelte System im Wesentlichen in gleicher Weise beschrieben und die diesbezüglichen Tatvorwürfe als im Wesentlichen zutreffend bestätigt haben.
507Die Feststellung, dass bezüglich des Angeklagten C1 im Oktober 2015 nicht sicher auszuschließen ist, dass er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, beruht auf den Angaben der Sachverständigen I6 und C10. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 7 Bezug genommen.
50817. (Fall 22 der Anklage)
509Die Feststellungen zu dem Schlag des Angeklagten B1 gegen den Kopf des Angeklagten C1 beruhen auf den Angaben der Zeugin Z3.
510Die Zeugin Z3 hat diese Umstände so geschildert, wie unter II. 17. festgestellt.
511Die Angaben der Zeugin Z3 sind glaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 12 bis 16 Bezug genommen.
512IV.
513Die Angeklagten haben sich damit wie folgt strafbar gemacht:
5141.
515Die Angeklagten B1 und C1 haben sich im Zusammenhang mit der Kreditbeantragung der Zeugin F1 eines gemeinschaftlichen Betruges im Sinne von §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
5162.
517Ferner haben sich die Angeklagten B1 und C1 wegen einer gemeinschaftlich begangenen Zuhälterei im Sinne von § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin F1 strafbar gemacht.
518Eine Strafbarkeit wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung liegt nicht vor, da eine auch nur subjektiv von der Zeugin F1 empfundene Zwangslage im Sinne von § 232 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StGB a.F. nicht sicher festzustellen war.
5193.
520Der Angeklagte C1 hat sich zudem im Zusammenhang mit der Kreditbeantragung der Zeugin H3 eines versuchten Betruges im Sinne von §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5214.
522Beide Angeklagte haben sich eines versuchten schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß §§ 232 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. StGB (in der bis zum 14. Oktober 2016 gültigen Fassung; nachfolgend: „a.F.“), 22, 23 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin H3 schuldig gemacht. Ziel beider Angeklagter war es, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, so dass Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 232 Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. StGB a.F. vorliegt.
523Die mit Wirkung zum 15. Oktober 2016 eingetretene Änderung von § 232 StGB bzw. die Einführung von § 232a StGB ist für die Beurteilung der vorliegenden Taten ohne Bedeutung. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten ist gemäß § 2 Abs. 1 StGB die Vorschrift gemäß § 232 StGB a.F. anzuwenden. Die erst während der Hauptverhandlung eingetretene Gesetzesänderung enthält insbesondere keine mildere Strafandrohung, § 2 Abs. 3 StGB.
5245.
525Im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme der Zeugin L10 haben sich beide Angeklagten eines gewerbsmäßigen Betruges im Sinne von § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB schuldig gemacht.
5266.
527Ferner haben sich beide Angeklagte wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. StGB a.F. in Tateinheit mit Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin L10 strafbar gemacht. Ziel beider Angeklagter war es auch insoweit, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, so dass Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 232 Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. StGB a.F. vorliegt.
528Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 232 StGB a.F. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 4 Bezug genommen.
5297.
530Zudem haben sich beide Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in dem Tatbestand von § 232 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3 StGB a.F. in Tateinheit mit Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Zeugin L10 schuldig gemacht.
531Dabei wertet die Kammer das Vorgehen der Angeklagten ab dem Frühjahr 2015 als eigenständige Tat. Nachdem sie die Zeugin L10 bislang unter Ausnutzung einer aus der Darlehensaufnahme geschaffenen Zwangslage zur Aufnahme der Prostitution gebracht hatten (vgl. Ziff. 6), haben die Angeklagten nunmehr ein pseudo-religiöses Konstrukt aufgebaut, das die Zeugin in eine größtmögliche Abhängigkeit von den Angeklagten bringen und infolgedessen zu einer noch intensiveren Prostitutionstätigkeit veranlassen sollte.
532Dieses Vorgehen stellt sowohl die Drohung mit einem empfindlichen Übel als auch eine Anwendung von List im Sinne von § 232 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3 StGB a.F. dar, womit die Angeklagten ein gegenüber der vorangegangen Vorgehensweise qualitativ anderes Ausmaß von Prostitution erreicht und damit einen anderen Tatbestand erfüllt haben. Dadurch haben es die Angeklagten unter Einsatz dieser Drohung und List auch tatsächlich erreicht, der Zeugin L10 noch weitreichendere Vorgaben zu ihrer Prostitutionstätigkeit und zu nochmals deutlich höheren Tageseinnahmen zu machen, welche von der Zeugin auch regelmäßig erreicht wurden.
5338.
534Der Angeklagte C1 hat sich einer vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin L10 schuldig gemacht.
535Der Angeklagte B1 wiederum hat sich insoweit wegen Anstiftung zu dieser Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht.
5369. (Fall 10 der Anklage)
537Durch die Tat am 5. August 2015 haben sich beide Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil der Zeugin L10 schuldig gemacht.
53810. (Fall 11 der Anklage)
539Der Angeklagte C1 hat sich wegen einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin L10 strafbar gemacht.
54011. (Fall 12 der Anklage)
541Der Angeklagte C1 hat sich einer vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin L10 schuldig gemacht.
542Der Angeklagte B1 wiederum hat sich insoweit wegen der Anstiftung zu dieser Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht.
54312. (Fall 13 der Anklage)
544Ferner haben sich beide Angeklagte des schweren Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. StGB a.F. in Tateinheit mit Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin Z3 schuldig gemacht.
545Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 232 StGB a.F. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 4 Bezug genommen.
54613. (Fall 14 der Anklage)
547Durch die Tat am 12. Dezember 2014 haben sich beide Angeklagte wegen einer gefährlichen Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil der Zeugin Z3 strafbar gemacht.
54814. (Fall 15 der Anklage)
549Der Angeklagte C1 hat sich zudem einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin Z3 schuldig gemacht.
55015. (Fall 16 der Anklage)
551Im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme der Zeugin Z3 hat sich der Angeklagte C1 wegen eines gewerbsmäßigen Betruges im Sinne von § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB strafbar gemacht.
55216. (Fall 17 der Anklage)
553Ferner haben sich die beiden Angeklagten des versuchten schweren Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3 StGB a.F., §§ 22, 23 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin Z3 schuldig gemacht.
554Auch insoweit wertet die Kammer das Vorgehen der Angeklagten ab dem Frühjahr 2015 – ähnlich wie vorstehend unter Ziffer 7 dargelegt – als rechtlich selbständige Tat. Nachdem sie die Zeugin Z3 bislang durch eine aus dem „Verschwinden“ des Angeklagten C1 geschaffene Zwangslage zur Aufnahme der Prostitution gebracht hatten (vgl. Ziff. 12), wollten sie die Zeugin hinsichtlich des Systems des „Heiligen“ täuschen und unter Aufbau eines pseudo-religiösen Konstrukts die Zeugin Z3 zu nochmals deutlich höheren Tagesseinnahmen bewegen, wobei diese, wie vorstehend ausgeführt, nicht festgestellt werden konnten.
555Auch hinsichtlich dieser Tat stellen die Einwirkungen der Angeklagten sowohl die Drohung mit einem empfindlichen Übel als auch eine Anwendung von List im Sinne von § 232 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3 StGB a.F. dar, was einen gegenüber der vorangegangen Vorgehensweise anderen Tatbestand erfüllt. Ziel der Angeklagten war es dabei, ein qualitativ anderes Ausmaß von Prostitution zu erreichen.
55617. (Fall 22 der Anklage)
557Schließlich hat sich der Angeklagte B1 einer Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
558V.
559Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen:
5601.
561Für den Angeklagten B1:
562a. (Ziff. 1 der Feststellungen / Fall 1 der Anklage)
563Für den Betrug zum Nachteil der W2 hat der Angeklagte B1 gemäß § 263 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verwirkt.
564Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
565Zugunsten des Angeklagten B1 hat die Kammer berücksichtigt, dass die Verurteilung für ihn mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten würden. Zu seinen Gunsten spricht ferner, dass die Leichtgläubigkeit der Bankmitarbeiter die Tat erleichtert hat.
566Auf der anderen Seite hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte B1 in erheblichem Umfang vorbestraft ist. Ferner fällt die professionelle Vorgehensweise bei der Tatbegehung ins Gewicht, die auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lässt.
567Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
568einem Jahr und sechs Monaten
569für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
570b. (Ziff. 2 der Feststellungen / Fall 2 der Anklage)
571Für die Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin F1 hat der Angeklagte B1 gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verwirkt.
572Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
573Insoweit wertet die Kammer zugunsten des Angeklagten B1 ebenfalls, dass eine Verurteilung für ihn mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten würden.
574Auf der anderen Seite berücksichtigt die Kammer, dass der Angeklagte B1 in erheblichem Umfang vorbestraft ist. Ferner ist die bereits bei dieser Tat zum Ausdruck kommende professionelle Vorgehensweise beider Angeklagter strafschärfend zu berücksichtigen, die sich insbesondere in der angestrebten Isolierung der Zeugin F1 widerspiegelt.
575Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
576zwei Jahren und neun Monaten
577für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
578c. (Ziff. 4 der Feststellungen / Fall 4 der Anklage)
579Für den versuchten schweren Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin H3 hat der Angeklagte B1 gemäß § 232 Abs. 3 StGB a.F. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
580Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 232 Abs. 5 StGB a. F. hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände hält die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
581Für die Entscheidung, ob der Strafrahmen eines minder schweren Falles Anwendung finden kann, ist maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint. Nötig ist dabei eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen können, gleichviel, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
582Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine Verurteilung für den Angeklagten B1 mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten würden.
583Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B1 in erheblichem Umfang vorbestraft ist. Hinsichtlich der konkreten Tat ist ferner zu berücksichtigen, dass darin ebenfalls eine professionelle Vorgehensweise und eine große Beharrlichkeit beider Angeklagter zum Ausdruck kommt. So haben es die Angeklagten nicht bei einem Versuch belassen, die Zeugin H3 zur Prostitutionsaufnahme zu bewegen, sondern haben sie mit dem Alternativplan einer angeblichen Festnahme des Angeklagten C1 weiter unter Druck gesetzt.
584Auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 23 Abs. 2 StGB erachtet die Kammer bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere auch der Tatsache, dass es hinsichtlich dieser Tat beim Versuch geblieben ist, gleichwohl die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
585Die Kammer nimmt jedoch gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vor, so dass sich insoweit ein Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten ergibt.
586Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
587Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
588drei Jahren
589für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
590d. (Ziff. 5 der Feststellungen / Ziff. 5 der Anklageschrift)
591Für den Betrug zum Nachteil der Q6 hat der Angeklagte B1 gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
592Ein Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB kam vorliegend nicht in Betracht.
593Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine Verurteilung für den Angeklagten B1 mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten würden. Zudem berücksichtigt die Kammer, dass die Leichtgläubigkeit der Bankmitarbeiter die Tat erleichtert hat.
594Auf der anderen Seite war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B1 in erheblichem Umfang vorbestraft ist. Ferner war auch bei dieser Tat die professionelle Vorgehensweise strafschärfend zu berücksichtigen, die auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lässt.
595Vor diesem Hintergrund kam nach der in diesem Rahmen vorzunehmenden Gesamtwürdigung ein Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB nicht in Betracht.
596Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Anwendung der Regelwirkung dargelegten Erwägungen leiten lassen.
597Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
598einem Jahr und acht Monaten
599für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
600e. (Ziff. 6 der Feststellungen / Fall 6 der Anklage)
601Für den schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin L10 in Tateinheit mit Zuhälterei hat der Angeklagte B1 gemäß §§ 232 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F., 181a Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
602Das Vorliegen eines minder schweren Falls von § 232 Abs. 5 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände hält die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
603Für den Angeklagten B1 spricht hier sein noch frühzeitiges Geständnis, mit dem er jedenfalls seine spätere Beteiligung an einer Prostitutionstätigkeit der Zeugin L10 in Zusammenhang mit der Vortäuschung seiner „Heiligeneigenschaft“ eingeräumt und das zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat. Des Weiteren hat der Angeklagte B1 eine schriftliche Entschuldigung gegenüber der Zeugin L10 verfasst, die in der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeugin verlesen worden ist. Ferner fiel positiv ins Gewicht, dass der Angeklagte B1 mit den Zeuginnen L10 und Z3 im Hauptverhandlungstermin am 3. November 2016 einen Vergleich geschlossen hat, wobei der Vergleich in Abwesenheit der Zeuginnen durch Erklärung ihrer jeweiligen Prozessbevollmächtigten abgeschlossen wurde. Nach diesem Vergleich hat sich der Angeklagte B1 gegenüber der Zeugin L10 zur Zahlung von ##.###,## EUR und gegenüber der Zeugin Z3 zur Zahlung von ##.###,## EUR verpflichtet, wobei zur Zahlung ausschließlich der beim Angeklagten B1 sichergestellte Geldbetrag in Höhe von ###.###,## EUR genutzt werden soll. Ferner hat der Angeklagte B1 auf die Herausgabe der in Vollziehung der dinglichen Arreste des Amtsgerichts E5 vom 27. Oktober und 4. Dezember 2015 gesicherten Gegenstände verzichtet. Insoweit haben die Zeuginnen Z3 und L10 mit dem Angeklagten B1 vereinbart, dass für weitere Entschädigungszahlungen ausschließlich diese beweglichen Gegenstände verwertet werden sollen. Dieser Vergleichsabschluss stellt mangels kommunikativen Prozesses weder einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 1. Var. StGB noch eine Schadenswiedergutmachung im Sinne von § 46a Nr. 1 2. Var. StGB dar. Im Übrigen handelt es sich bei den sichergestellten Beträgen und Gegenständen letztlich um die Tatbeute und insoweit auch nur um einen Teil, auf den der Angeklagte B1 nach Sicherstellung und Arrest ohnehin keinen Zugriff mehr hatte und dessen Bereitstellung auch keine persönliche Leistung oder einen persönlichen Verzicht im Sinne von § 46a Nr. 2 StGB darstellt. Gleichwohl berücksichtigt die Kammer den Vergleichsabschluss im Rahmen der Gesamtwürdigung als Versuch einer Schadenswiedergutmachung zugunsten des Angeklagten B1. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Verurteilung für den Angeklagten B1 mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten würden.
604Gegen den Angeklagten B1 spricht jedoch, dass er in erheblichem Umfang vorbestraft ist. Hinsichtlich der konkreten Tat ist ferner zu berücksichtigen, dass darin ebenfalls eine professionelle Vorgehensweise zum Ausdruck kommt, die sich insbesondere in der Isolierung der Zeugin L10 von Freunden und Familie zeigt. Auch das Eigengewicht der Tat – zu den Begleitumständen der Prostitution wird auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen – und die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen sprechen gegen den Angeklagten B1.
605Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
606Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
607sechs Jahren
608für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
609f. (Ziff. 7 der Feststellungen / Fall 7 der Anklage)
610Für den schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin L10 in Tateinheit mit Zuhälterei hat der Angeklagte B1 gemäß §§ 232 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3 StGB a.F., 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 52 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
611Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 232 Abs. 5 StGB a. F. hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände hält die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
612Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte B1 hinsichtlich dieser Tat ein noch frühzeitiges Geständnis abgelegt hat, das zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat. Ferner fällt der mit der Zeugin L10 geschlossene Vergleich positiv ins Gewicht, auch wenn insoweit die Schwelle des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46a Nr. 1, 2 StGB aus den o.g. Gründen nicht erreicht ist. Auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten B1 an die Zeugin L10 hat die Kammer berücksichtigt sowie den Umstand, dass eine Verurteilung für den Angeklagten B1 mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten würden. Ferner war hinsichtlich der konkreten Tat zu berücksichtigen, dass sich diese jedenfalls in den letzten Monaten des Tatzeitraums unter den Augen und Ohren der Ermittlungsbehörden, die bereits eine Telekommunikationsüberwachung veranlasst hatten, abgespielt hat.
613Gegen den Angeklagten B1 spricht jedoch, dass er in erheblichem Umfang vorbestraft ist. Hinsichtlich der konkreten Tat ist ferner zu berücksichtigen, dass darin ebenfalls eine professionelle Vorgehensweise zum Ausdruck kommt, die auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lässt. Insoweit spricht hier auch das Eigengewicht der Tat gegen den Angeklagten B1. So haben beide Angeklagte neben dem Tatbestand des schweren Menschenhandels zugleich auch den Tatbestand der Zuhälterei verwirklicht.
614Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
615Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
616sieben Jahren und sechs Monaten
617für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
618g. (Ziff. 8 der Feststellungen / Fall 8 der Anklage)
619Für die Anstiftung zur Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L10 im Mai 2015 hat der Angeklagte B1 gemäß §§ 223 Abs. 1, 26 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verwirkt.
620Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB unter anderem von folgenden Erwägungen leiten lassen:
621Für den Angeklagten B1 spricht der mit der Zeugin L10 geschlossene Vergleich, auch wenn insoweit die Schwelle des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46a Nr. 1, 2 StGB aus den o.g. Gründen nicht erreicht ist. Auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten B1 an die Zeugin L10, welche in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, hat die Kammer insoweit berücksichtigt sowie auch den Umstand, dass eine Verurteilung für den Angeklagten B1 mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten würden.
622Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in erheblichem Umfang vorbestraft ist.
623Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
624acht Monaten
625für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
626h. (Ziff. 9 der Feststellungen / Fall 10 der Anklage)
627Für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L10 hat der Angeklagte B1 gemäß § 224 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
628Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 224 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände hält die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
629Insoweit spricht für den Angeklagten B1 der mit der Zeugin L10 geschlossene Vergleich, auch wenn insoweit die Schwelle des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46a Nr. 1, 2 StGB aus o.g. Gründen nicht erreicht ist. Ferner würdigt die Kammer die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten B1 an die Zeugin L10 sowie den Umstand, dass sich diese Tat unter den Augen und Ohren der Ermittlungsbehörden, die bereits eine Telekommunikationsüberwachung veranlasst hatten, abgespielt hat. Zudem berücksichtigt die Kammer auch den Umstand, dass eine Verurteilung für den Angeklagten B1 mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten würden.
630Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B1 in erheblichem Umfang vorbestraft ist.
631Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
632Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
633einem Jahr und sechs Monaten
634für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
635i. (Ziff. 11 der Feststellungen / Fall 12 der Anklage)
636Für die Anstiftung zur Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L10 hat der Angeklagte B1 gemäß §§ 223 Abs. 1, 26 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verwirkt.
637Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
638Für den Angeklagten B1 spricht der mit der Zeugin L10 geschlossene Vergleich, auch wenn insoweit die Schwelle des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46a Nr. 1, 2 StGB aus o.g. Gründen nicht erreicht ist. Auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten B1 an die Zeugin L10 hat die Kammer insoweit berücksichtigt sowie den Umstand, dass sich diese Tat unter den Augen und Ohren der Ermittlungsbehörden, die bereits eine Telekommunikationsüberwachung veranlasst hatten, abgespielt hat. Zugunsten des Angeklagten B1 war zudem zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung für den Angeklagten B1 mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein wird, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten.
639Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B1 in erheblichem Umfang vorbestraft ist.
640Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
641einem Jahr und zwei Monaten
642für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
643j. (Ziff. 12 der Feststellungen / Fall 13 der Anklage)
644Für den schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin Z3 in Tateinheit mit Zuhälterei hat der Angeklagte B1 gemäß §§ 232 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 StGB a. F., 181a Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
645Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 232 Abs. 5 StGB a.F. hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände hält die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
646Für den Angeklagten B1 spricht seine hinsichtlich dieser Tat teilgeständige Einlassung. Ferner würdigt die Kammer den mit der Zeugin Z3 geschlossenen Vergleich, auch wenn insoweit die Schwelle des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46a Nr. 1, 2 StGB aus o. g. Gründen nicht erreicht ist. Auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten B1 an die Zeugin Z3 hat die Kammer insoweit berücksichtigt sowie auch den Umstand, dass eine Verurteilung für den Angeklagten B1 mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten würden.
647Auf der anderen Seite hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte B1 in erheblichem Umfang vorbestraft ist. Hinsichtlich der konkreten Tat ist ferner zu berücksichtigen, dass darin ebenfalls eine professionelle Vorgehensweise zum Ausdruck kommt, die sich sowohl in der Isolierung der Zeugin Z3 von Freunden und Familie als auch in weiteren Begleitumständen zeigt. Gegen den Angeklagten B1 sprechen auch das Eigengewicht der Tat – hinsichtlich der Begleitumstände der Prostitution wird auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen – und die tateinheitliche Verwirklichung zweier Straftatbestände.
648Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
649Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
650sieben Jahren und sechs Monaten
651für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
652k. (Ziff. 13 der Feststellungen / Fall 14 der Anklage)
653Für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin Z3 hat der Angeklagte B1 gemäß § 224 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
654Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 224 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände erachtet die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
655Zu Gunsten des Angeklagten B1 würdigt die Kammer den mit der Zeugin Z3 geschlossenen Vergleich, auch wenn insoweit die Schwelle des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46a Nr. 1, 2 StGB aus o. g. Gründen nicht erreicht ist. Auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten B1 an die Zeugin Z3, welche in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, hat die Kammer insoweit berücksichtigt sowie auch den Umstand, dass eine Verurteilung für den Angeklagten B1 mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten würden.
656Auf der anderen Seite hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte B1 in erheblichem Umfang vorbestraft ist.
657Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
658Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
659einem Jahr und sechs Monaten
660für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
661l. (Ziff. 16 der Feststellungen / Fall 17 der Anklage)
662Für den versuchten schweren Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin Z3 hat der Angeklagte B1 gemäß § 232 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3 StGB a.F. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
663Das Vorliegen eines minder schweren Falls von § 232 Abs. 5 StGB a. F. hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände hält die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
664Für den Angeklagten B1 spricht seine hinsichtlich dieser Tat geständige frühzeitige Einlassung, die zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Zu Gunsten des Angeklagten B1 würdigt die Kammer den mit der Zeugin Z3 geschlossenen Vergleich, auch wenn insoweit die Schwelle des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46a Nr. 1, 2 StGB aus o. g. Gründen nicht erreicht ist. Auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten B1 an die Zeugin Z3 hat die Kammer insoweit berücksichtigt sowie auch den Umstand, dass eine Verurteilung für den Angeklagten B1 mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten würden. Ferner war hinsichtlich der konkreten Tat zu berücksichtigen, dass sich diese jedenfalls in den letzten Monaten des Tatzeitraums unter den Augen und Ohren der Ermittlungsbehörden, die bereits eine Telekommunikationsüberwachung veranlasst hatten, abgespielt hat.
665Auf der anderen Seite berücksichtigt die Kammer, dass der Angeklagte B1 in erheblichem Umfang vorbestraft ist.
666Auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 23 Abs. 2 StGB erachtet die Kammer bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere auch der Tatsache, dass es hinsichtlich dieser Tat beim Versuch geblieben ist, gleichwohl die Anwendung des Regelstrafrahmen für angemessen.
667Die Kammer nimmt jedoch gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vor, so dass sich ein Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten ergibt.
668Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
669Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
670drei Jahren und sechs Monaten
671für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
672m. (Ziff. 17 der Feststellungen / Fall 22 der Anklage)
673Für die Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten C1 hat der Angeklagte B1 gemäß § 223 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verwirkt.
674Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich der Einzeltaten hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
675Für den Angeklagten B1 sprechen der Umstand, dass eine Verurteilung für den Angeklagten B1 mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, die den in E1 aufgewachsenen Angeklagten besonders stark belasten würden, sowie der Umstand, dass sich diese Tat unter den Augen und Ohren der Ermittlungsbehörden, die bereits eine Telekommunikationsüberwachung veranlasst hatten, abgespielt hat.
676Auf der anderen Seite hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte in erheblichem Umfang vorbestraft ist.
677Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
678vier Monaten
679für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
680n.
681Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Umstände und nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
682zehn Jahren
683für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Taten begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten B1 einzuwirken. Dabei hat die Kammer den jedenfalls zum Teil engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten, der zu einem Absinken der Hemmschwelle geführt haben mag, besonders berücksichtigt.
6842.
685Für den Angeklagten C1:
686a. (Ziff. 1 der Feststellungen / Fall 1 der Anklage)
687Für den Betrug zum Nachteil der W2 hat der Angeklagte C1 gemäß § 263 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verwirkt.
688Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
689Für den Angeklagten C1 sprechen sein noch frühzeitiges Geständnis, das zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat, sowie der Umstand, dass der Angeklagte C1 sich erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich dort ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mail des Leiters für Sicherheit und Ordnung der JVA X4 vom 5. Oktober 2016 während der bisherigen Haftdauer tadelsfrei geführt hat. Zum Zeitpunkt dieser Tat war der Angeklagte C1 zudem noch nicht vorbestraft. Ferner berücksichtigt die Kammer, dass die Leichtgläubigkeit der Bankmitarbeiter die Tatbegehung erleichtert hat.
690Auf der anderen Seite berücksichtigt die Kammer die professionelle Vorgehensweise, die eine erhebliche kriminelle Energie erkennen lässt.
691Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
692einem Jahr
693für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
694b. (Ziff. 2 der Feststellungen / Fall 2 der Anklage)
695Für die Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin F1 hat der Angeklagte C1 gemäß § 181a Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verwirkt.
696Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
697Auch hinsichtlich dieser Tat spricht für den Angeklagten C1 sein noch frühzeitiges Geständnis, das zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte C1 sich erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich während der bisherigen Haftdauer tadelsfrei geführt hat. Zum Zeitpunkt dieser Tat war der Angeklagte C1 zudem noch nicht vorbestraft. Für ihn spricht auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten C1 an die Zeugin F1.
698Auf der anderen Seite hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten C1 die bereits bei dieser Tat zum Ausdruck kommende professionelle Vorgehensweise beider Angeklagter strafschärfend berücksichtigt, die sich insbesondere in einer planmäßigen Isolierung der Zeugin F1 zeigt.
699Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
700zwei Jahren
701für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
702c. (Ziff. 3 der Feststellungen / Fall 3 der Anklage)
703Für den versuchten Betrug zum Nachteil der U3 hat der Angeklagte C1 gemäß § 263 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verwirkt.
704Die Kammer nimmt jedoch gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vor, so dass sich ein Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe ergibt.
705Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
706Für den Angeklagten C1 spricht, dass er hinsichtlich dieser Tat ein noch frühzeitiges Geständnis abgelegt hat. Für den Angeklagten C1 spricht zudem, dass er sich erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich während der bisherigen Haftdauer tadelsfrei geführt hat. Zum Zeitpunkt dieser Tat war der Angeklagte C1 zudem noch nicht vorbestraft.
707Auf der anderen Seite berücksichtigt die Kammer zu Lasten des Angeklagten C1 hinsichtlich dieser Tat die dabei zum Ausdruck kommende professionelle Begehungsweise, die eine erhebliche kriminelle Energie erkennen lässt.
708Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
709neun Monaten
710für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
711d. (Ziff. 4 der Feststellungen / Fall 4 der Anklage)
712Für den versuchten schweren Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin H3 hat der Angeklagte C1 gemäß § 232 Abs. 3 StGB a.F. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
713Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 232 Abs. 5 StGB a.F. hat die Kammer nicht angenommen.
714Für die Entscheidung, ob der Strafrahmen eines minder schweren Falles Anwendung finden kann, ist maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint. Nötig ist dabei eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen können, gleichviel, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
715Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte C1 hinsichtlich dieser Tat ein noch frühzeitiges Geständnis abgelegt hat, welches zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im Vollzug tadelsfrei geführt hat. Zum Zeitpunkt dieser Tat war der Angeklagte C1 ferner noch nicht vorbestraft. Zudem würdigt die Kammer auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten C1 an die Zeugin H3.
716Auf der anderen Seite berücksichtigt die Kammer, dass bei der konkreten Tat ebenfalls eine professionelle Vorgehensweise und Beharrlichkeit beider Angeklagter zum Ausdruck kommt. So haben es die Angeklagten nicht schon bei dem Versuch belassen, die Zeugin H3 zur Prostitutionsaufnahme zu bewegen, sondern haben sie mit dem Alternativplan einer angeblichen Festnahme des Angeklagten C1 weiter unter Druck gesetzt.
717Auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 23 Abs. 2 StGB erachtet die Kammer bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere auch der Tatsache, dass es hinsichtlich dieser Tat beim Versuch geblieben ist, gleichwohl die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
718Die Kammer nimmt jedoch gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vor, so dass sich ein Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis sieben Jahren und sechs Monaten ergibt.
719Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
720Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
721einem Jahr und sechs Monaten
722für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
723e. (Ziff. 5 der Feststellungen / Ziff. 5 der Anklageschrift)
724Für den Betrug zum Nachteil der Q6 hat der Angeklagte C1 gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
725Ein Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB kam vorliegend nicht in Betracht.
726Insoweit berücksichtigt die Kammer zugunsten des Angeklagten C1, dass er auch in Bezug auf diese Tat ein noch frühzeitiges umfassendes Geständnis abgelegt hat, das zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat. Ferner berücksichtigt die Kammer, dass die Leichtgläubigkeit der Bankmitarbeiter die Begehung der Tat erleichtert hat. Für den Angeklagten C1 spricht zudem, dass er sich erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im Vollzug tadelsfrei geführt hat. Zum Zeitpunkt dieser Tat war der Angeklagte C1 zudem noch nicht vorbestraft.
727Auf der anderen Seite spricht gegen den Angeklagten C1 die professionelle Vorgehensweise auch bei dieser Tat, die auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lässt. Vor diesem Hintergrund kam nach der in diesem Rahmen vorzunehmenden Gesamtwürdigung ein Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB nicht in Betracht.
728Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Anwendung der Regelwirkung dargelegten Erwägungen leiten lassen.
729Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
730einem Jahr und vier Monaten
731für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
732f. (Ziff. 6 der Feststellungen / Fall 6 der Anklage)
733Für den schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin L10 in Tateinheit mit Zuhälterei hat der Angeklagte C1 gemäß §§ 232 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F., 181a Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
734Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 232 Abs. 5 StGB a.F. hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände hält die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
735Für den Angeklagten C1 spricht insoweit sein noch frühzeitiges Geständnis, das zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat. Auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten C1 an die Zeugin L10 hat die Kammer insoweit berücksichtigt sowie auch den Umstand, dass er sich erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im Vollzug tadelsfrei geführt hat. Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer, dass der Angeklagte C1 hinsichtlich dieser Tat als nicht vorbestraft gilt.
736Gegen den Angeklagten C1 spricht demgegenüber, dass bei der konkreten Tat ebenfalls eine professionelle Vorgehensweise zum Ausdruck kommt, die sich insbesondere in der Isolierung der Zeugin L10 von Freunden und Familie zeigt. Auch das Eigengewicht der Tat – zu den Begleitumständen der Prostitution wird auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen – und die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen sprechen gegen den Angeklagten C1.
737Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
738Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
739vier Jahren
740für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
741g. (Ziff. 7 der Feststellungen / Fall 7 der Anklage)
742Für den schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin L10 in Tateinheit mit Zuhälterei hat der Angeklagte C1 gemäß §§ 232 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3 StGB a.F., 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 52 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
743Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 232 Abs. 5 StGB a.F. hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände hält die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
744Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte C1 hinsichtlich dieser Tat ein noch frühzeitiges Geständnis abgelegt hat, das zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat, sowie den Umstand, dass eine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nur im letzten Monat des Tatzeitraums nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Zugunsten des Angeklagten C1 nimmt die Kammer an, dass ihm selbst in dem in dem betreffenden Tatzeitraum vorerst keine Geldbeträge aus der Prostitutionstätigkeit der Zeugin L10 verblieben sind und er diese zunächst an den Angeklagten B1 weitergegeben hat. Ferner würdigt die Kammer, dass sich der Angeklagte C1 erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im Vollzug tadelsfrei geführt hat. Für den Angeklagten C1 spricht auch seine schriftliche Entschuldigung an die Zeugin L10. Ferner war hinsichtlich der konkreten Tat zu berücksichtigen, dass sich diese jedenfalls in den letzten Monaten des Tatzeitraums unter den Augen und Ohren der Ermittlungsbehörden, die bereits eine Telekommunikationsüberwachung veranlasst hatten, abgespielt hat.
745Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte C1 bei Begehung dieser Tat bereits vorbestraft war. Gegen den Angeklagten C1 spricht zudem, dass in der konkreten Tat ebenfalls eine professionelle Vorgehensweise zum Ausdruck kommt. Insoweit spricht hier auch das Eigengewicht der Tat gegen den Angeklagten C1. So haben beide Angeklagte neben dem Tatbestand des schweren Menschenhandels zugleich auch den Tatbestand der Zuhälterei verwirklicht.
746Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
747Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
748fünf Jahren und sechs Monaten
749für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
750h. (Ziff. 8 der Feststellungen / Fall 8 der Anklage)
751Für die Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L10 hat der Angeklagte C1 gemäß § 223 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verwirkt.
752Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
753Für den Angeklagten C1 spricht sein noch frühzeitiges Geständnis, das zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat, sowie seine schriftliche Entschuldigung an die Zeugin L10. Ferner hat die Kammer auch den Umstand berücksichtigt, dass sich der Angeklagte C1 erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im Vollzug tadelsfrei geführt hat.
754Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung dieser Tat bereits vorbestraft war.
755Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
756acht Monaten
757für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
758i. (Ziff. 9 der Feststellungen / Fall 10 der Anklage)
759Für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L10 hat der Angeklagte C1 gemäß § 224 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
760Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 224 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände hält die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
761Insoweit würdigt die Kammer zugunsten des Angeklagten C1 sein noch frühzeitiges Geständnis. Ferner berücksichtigt die Kammer die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten C1 an die Zeugin L10 sowie den Umstand, dass sich diese Tat unter den Augen und Ohren der Ermittlungsbehörden, die bereits eine Telekommunikationsüberwachung veranlasst hatten, abgespielt hat. Für den Angeklagte C1 spricht zudem, dass er sich erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im Vollzug tadelsfrei geführt hat.
762Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung dieser Tat bereits vorbestraft war.
763Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den zuvor bereits im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
764Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
765einem Jahr und sechs Monaten
766für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
767j. (Ziff. 10 der Feststellungen / Fall 11 der Anklage)
768Für die Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L10 im Sommer 2015 hat der Angeklagte C1 gemäß § 223 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verwirkt.
769Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
770Für den Angeklagten C1 spricht die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten C1 an die Zeugin L10. Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer den Umstand, dass sich der Angeklagte C1 erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im bisherigen Vollzug tadelsfrei geführt hat.
771Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte C1 bei Begehung dieser Tat bereits vorbestraft war.
772Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
773einem Jahr und vier Monaten
774für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
775k. (Ziff. 11 der Feststellungen / Fall 12 der Anklage)
776Für die Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L10 am 24. Oktober 2015 hat der Angeklagte C1 gemäß § 223 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verwirkt.
777Die Kammer nimmt jedoch gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vor, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten C1 bei der Begehung dieser Tat erheblich eingeschränkt war. Es ergibt sich damit ein Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und neun Monaten oder eine Geldstrafe.
778Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
779Für den Angeklagten C1 spricht sein noch frühzeitiges Teilgeständnis, mit dem er Ohrfeigen gegen die Zeugin L10 eingeräumt hat und das noch zu einer Verfahrensverkürzung beigetragen hat, sowie seine schriftliche Entschuldigung an die Zeugin L10. Die Kammer berücksichtigt darüber hinaus den Umstand, dass sich diese Tat unter den Augen und Ohren der Ermittlungsbehörden, die bereits eine Telekommunikationsüberwachung veranlasst hatten, abgespielt hat. Ferner berücksichtigt die Kammer, dass sich der Angeklagte C1 erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im Vollzug bisher tadelsfrei geführt hat.
780Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte C1 bei der Begehung dieser Tat bereits vorbestraft war. Hinsichtlich der konkreten Tat wertet die Kammer zu Lasten des Angeklagten C1 auch, dass er die Gewalttätigkeiten durch die Kombination von Ohrfeigen und den zusätzlichen Schlägen mit dem Gürtel gegenüber den vorangegangenen Taten, wie etwa unter II. 8. festgestellt, zum Nachteil der Zeugin L10 nochmals gesteigert hat.
781Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
782einem Jahr
783für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
784l. (Ziff. 12 der Feststellungen / Fall 13 der Anklage)
785Für den schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin Z3 in Tateinheit mit Zuhälterei hat der Angeklagte C1 gemäß §§ 232 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F., 181a Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
786Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 232 Abs. 5 StGB a. F. hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände hält die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
787Für den Angeklagten C1 spricht seine hinsichtlich dieser Tat teilgeständige Einlassung, die zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer beigetragen hat. Die Kammer berücksichtigt auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten C1 an die Zeugin Z3, welche in der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeugin Z3 verlesen worden ist. Ferner würdigt die Kammer, dass der Angeklagte C1 mit der Zeugin Z3 – vertreten durch ihren Nebenklägervertreter – im Hauptverhandlungstermin am 3. November 2016 einen Vergleich geschlossen hat. Nach diesem Vergleich hat der Angeklagte C1 gegenüber der Zeugin Z3 auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten Betrages in Höhe von #.###,## EUR verzichtet und erklärt, dass dieser an die Zeugin Z3 ausgezahlt werden soll. Dieser Vergleichsabschluss stellt mangels kommunikativen Prozesses weder einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 1. Var. StGB noch eine Schadenswiedergutmachung im Sinne von § 46a Nr. 1 2. Var. StGB dar. Im Übrigen handelt es sich bei dem sichergestellten Betrag um die Tatbeute und insoweit auch nur um einen Teil, auf den der Angeklagte C1 nach Sicherstellung ohnehin keinen Zugriff mehr hatte und dessen Bereitstellung auch keine persönliche Leistung oder einen persönlichen Verzicht im Sinne von § 46a Nr. 2 StGB darstellt. Gleichwohl berücksichtigt die Kammer den Vergleichsabschluss im Rahmen der Gesamtwürdigung als Versuch einer Schadenswiedergutmachung zugunsten des Angeklagten C1.
788Darüber hinaus hat die Kammer auch den Umstand berücksichtigt, dass sich der Angeklagte C1 erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im Vollzug bislang tadelsfrei geführt hat.
789Auf der anderen Seite spricht gegen den Angeklagten C1, dass er bei Vornahme der Tathandlung bereits vorbestraft war. Hinsichtlich der konkreten Tat war ferner zu berücksichtigen, dass darin eine professionelle Vorgehensweise zum Ausdruck kommt, die sich sowohl in der Isolierung der Zeugin Z3 von Freunden und Familie sowie in weiteren Begleitumständen zeigt. Gegen den Angeklagten C1 spricht auch das Eigengewicht der Tat – hinsichtlich der Begleitumstände der Prostitution wird auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen – und die tateinheitliche Verwirklichung zweier Straftatbestände.
790Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
791Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
792fünf Jahren und sechs Monaten
793für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
794m. (Ziff. 13 der Feststellungen / Fall 14 der Anklage)
795Für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin Z3 am 12. Dezember 2014 hat der Angeklagte C1 gemäß § 224 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
796Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 224 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände erachtet die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
797Zu Gunsten des Angeklagten C1 würdigt die Kammer den mit der Zeugin Z3 geschlossenen Vergleich, auch wenn insoweit die Schwelle des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46a Nr. 1, 2 StGB aus den o. g. Gründen nicht erreicht ist. Auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten C1 an die Zeugin Z3 hat die Kammer insoweit berücksichtigt sowie auch den Umstand, dass sich der Angeklagte C1 erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im Vollzug vorbildlich geführt hat.
798Auf der anderen Seite hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte C1 bei Begehung dieser Tat bereits vorbestraft war.
799Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minderschweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
800Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
801einem Jahr und sechs Monaten
802für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
803n. (Ziff. 14 der Feststellungen / Fall 15 der Anklage)
804Für die Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin Z3 im Frühjahr 2015 hat der Angeklagte C1 gemäß § 223 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verwirkt.
805Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
806Für den Angeklagten C1 spricht sein noch frühzeitiges Geständnis. Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer auch den mit der Zeugin Z3 geschlossenen Vergleich, auch wenn insoweit die Schwelle des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46a Nr. 1, 2 StGB aus den o.g. nicht erreicht ist. Auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten C1 an die Zeugin Z3 hat die Kammer insoweit berücksichtigt. Zugunsten des Angeklagten C1 nimmt die Kammer an, dass ihm selbst in dem Tatzeitraum keine Geldbeträge aus der Prostitutionstätigkeit der Zeugin Z3 verblieben sind. Darüber hinaus würdigt die Kammer den Umstand, dass sich der Angeklagte C1 erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im Vollzug bisher tadelsfrei geführt hat.
807Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte C1 bei Begehung dieser Tat bereits vorbestraft war.
808Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
809einem Jahr
810für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
811o. (Ziff. 15 der Feststellungen / Fall 16 der Anklage)
812Für den Betrug zum Nachteil der Sparkasse L2-C9 hat der Angeklagte C1 gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
813Ein Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB kam vorliegend nicht in Betracht.
814Insoweit berücksichtigt die Kammer zugunsten des Angeklagten C1, dass er auch in Bezug auf diese Tat ein noch frühzeitiges umfassendes Geständnis abgelegt hat. Für den Angeklagten C1 spricht ferner, dass die Leichtgläubigkeit der Bankmitarbeiter die Begehung der Tat erleichtert hat. Die Kammer berücksichtigt zudem, dass sich der Angeklagte C1 erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im Vollzug tadelsfrei geführt hat.
815Auf der anderen Seite spricht gegen den Angeklagten C1, dass er bei Begehung dieser Tat bereits vorbestraft war. Ferner ist auch bei dieser Tat die professionelle Vorgehensweise zu berücksichtigen, die auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lässt.
816Vor diesem Hintergrund kam nach der in diesem Rahmen vorzunehmenden Gesamtwürdigung ein Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB nicht in Betracht.
817Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Anwendung der Regelwirkung dargelegten Erwägungen leiten lassen.
818Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
819einem Jahr und sechs Monaten
820für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
821o. (Ziff. 16 der Feststellungen / Fall 17 der Anklage)
822Für den versuchten schweren Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin Z3 hat der Angeklagte C1 gemäß § 232 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3 StGB a.F. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
823Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 232 Abs. 5 StGB a.F. hat die Kammer nicht angenommen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände hält die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
824Für den Angeklagten C1 spricht seine hinsichtlich dieser Tat geständige frühzeitige Einlassung. Zu Gunsten des Angeklagten C1 würdigt die Kammer den mit der Zeugin Z3 geschlossenen Vergleich, auch wenn insoweit die Schwelle des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46a Nr. 1, 2 StGB nicht erreicht ist. Auch die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten C1 an die Zeugin Z3 hat die Kammer insoweit berücksichtigt sowie auch den Umstand, dass sich der Angeklagte C1 erstmals in Haft befindet, somit besonders haftempfindlich ist und sich im Vollzug tadelsfrei geführt hat. Zudem spricht hinsichtlich der konkreten Tat für den Angeklagten C1, dass sich diese Tat jedenfalls in den letzten Monaten des Tatzeitraums unter den Augen und Ohren der Ermittlungsbehörden, die bereits eine Telekommunikationsüberwachung veranlasst hatten, abgespielt hat. Darüber hinaus hat die Kammer auch berücksichtigt, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten C1 für den letzten Monat des Tatzeitraums nicht ausgeschlossen werden kann.
825Auf der anderen Seite berücksichtigt die Kammer, dass der Angeklagte C1 bei Begehung dieser Tat bereits vorbestraft war.
826Auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 23 Abs. 2 StGB erachtet die Kammer bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere auch der Tatsache, dass es hinsichtlich dieser Tat beim Versuch geblieben ist, gleichwohl die Anwendung des Regelstrafrahmen für angemessen.
827Die Kammer nimmt jedoch gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vor, so dass sich ein Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten ergibt.
828Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minderschweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen.
829Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
830zwei Jahren und drei Monaten
831für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken.
832p.
833Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.
834Insoweit nimmt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten C1 auch einen Härteausgleich hinsichtlich der unter I. 2. aufgeführten Vorstrafen vor, die nach vollständiger Vollstreckung nicht mehr für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB herangezogen werden können.
835Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Umstände und nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
836acht Jahren
837für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Taten begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten C1 einzuwirken. Dabei hat die Kammer den jedenfalls zum Teil engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten, der zu einem Absinken der Hemmschwelle geführt haben mag, besonders berücksichtigt.
838VI.
839Die Kammer stellt ferner fest, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
840Insoweit hat die Kammer die von den Zeuginnen F1, L10 und Z3 durch Prostitution mindestens erzielten Einnahmen berechnet.
841Diese Mindestbeträge belaufen sich hinsichtlich der Zeuginnen F1, Z3 und L10 in den Jahren 2012 bis 2014 auf insgesamt mindestens ###.###,## EUR, für deren Wertersatz die Angeklagten C1 und B1, die diese Beträge in diesem Zeitraum gemeinsam vereinnahmt haben, als Gesamtschuldner haften.
842Die Mindestbeträge für die Zeuginnen L10 und Z3 im Jahr 2015 belaufen sich auf insgesamt mindestens ###.###,## EUR, wobei die Kammer hinsichtlich der vereinnahmten Beträge in diesem Zeitraum aufgrund der Angaben der Angeklagten sowie der festgestellten Rollenverteilung annimmt, dass diese zunächst allein beim Angeklagten B1 verblieben sind.
843Die nachfolgend festgestellten Zeiträume beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen F1, Z3 und L10, die in ihrer Vernehmung die Abfolge und in weiten Teilen auch die Dauer der Tätigkeit in den jeweiligen Clubs oder jedenfalls den Zeitpunkt des Wechsels zwischen den Clubs angegeben haben, woraus die Kammer die Zeiträume weitgehend konkret rekonstruieren konnte.
844Die nachfolgend festgestellte Anzahl der Arbeitstage beruht ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Z3, L10 und F1, wobei zugunsten der Angeklagten bei den Zeuginnen Z3 und L10 die ursprünglich angegebene Frequenz freier Tage für den gesamten Tatzeitraum zugrunde gelegt wird.
845Die nachfolgend festgestellten Einnahmen, welche die Frauen selbst an umsatzschwachen Arbeitstagen mindestens erzielt haben, beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Z3, L10 und F1.
846Von diesen Tageseinnahmen hat die Kammer einen Abzug für Eintrittsgelder vorgenommen, die in dem jeweiligen Club gezahlt werden mussten. Da die Höhe dieser Eintrittsgelder zwischen den Clubs variierte, nimmt die Kammer bei ihrer Berechnung zugunsten der Angeklagten einheitlich einen Abzug in Höhe von ###,## EUR vor, wobei es sich um den höchsten von den Zeuginnen angegebenen Betrag handelt.
847Bezüglich der Zeugin Z3 für die Tätigkeit vom 1. August 2015 bis 12. Oktober 2015 und für die Zeugin L10 für die Tätigkeit vom 29. Juli bis 12. Oktober 2015 beruhen die Feststellungen zu den insoweit erzielten Einnahmen auf dem in der Hauptverhandlung am 5. Oktober 2016 gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesenen Vermerk des KHK E10 vom 14. Oktober 2015 über das Ergebnis der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung. Dieser Vermerk enthält eine tabellarische Aufstellung zu Geldbeträgen, die den Zeuginnen Z3 und L10 – jeweils nach einzelnen Tagen aufgeschlüsselt – zugeordnet werden. Diese Beträge beruhen auf der Auswertung der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung protokollierten SMS-Nachrichten bzw. Anrufe, in denen die Zeuginnen den Angeklagten ihre jeweiligen Einnahmen mitgeteilt haben. Aus dieser Tabelle ergibt sich ein Gesamtbetrag für die Zeugin Z3 von ##.###,## EUR, von denen auch in dem Vermerk ###,## EUR für den Club-Eintritt pro Tag, d.h. für 72 Tage im Zeitraum, in Abzug gebracht werden. Daraus ergibt sich ein verbleibender Betrag für diesen Zeitraum von ##.###,## EUR für die Zeugin Z3. Für die Zeugin L10 ergibt sich aus der Tabelle ein Gesamtbetrag von ##.###,## EUR, von denen nach Abzug von #.###,## EUR (75 Tage zu je ###,##) ein Betrag für den Zeitraum von ##.###,## EUR verbleibt.
848Schließlich erfolgt ebenfalls zugunsten der Angeklagten von den gesamten berechneten Beträgen ein Sicherheitsabschlag von 20%.
849Aus diesen Feststellungen und Parametern ergibt sich folgende Berechnung:
850Z3 |
||||||||
Zeitraum (ca.) |
Kalender-tage |
Club |
Arbeitstage |
Einnahmen p.T. |
abzgl. Eintritt p.T. |
Einkünfte |
||
24.10.14 |
06.11.14 |
14 |
M6 |
# |
### |
### |
###,## € |
|
07.11.14 |
20.11.14 |
14 |
N6 |
## |
### |
### |
###,## € |
|
21.11.14 |
21.11.14 |
1 |
G5 |
# |
### |
### |
##,## € |
|
22.11.14 |
22.11.14 |
1 |
I4 |
# |
### |
### |
##,## € |
|
23.11.14 |
23.11.14 |
1 |
H4 |
# |
### |
### |
##,## € |
|
24.11.14 |
07.12.14 |
14 |
Z2 |
## |
### |
### |
#.###,## € |
|
08.12.14 |
31.12.14 |
24 |
B7 |
## |
### |
### |
##.###,## € |
|
Summe: |
##.###,## € |
|||||||
01.01.15 |
28.02.15 |
59 |
B7 |
## |
### |
### |
##.###,## € |
|
01.03.15 |
15.05.15 |
76 |
N6 |
## |
#### |
### |
##.###,## € |
|
16.05.15 |
31.07.15 |
77 |
T8, P2, N7 |
## |
#### |
### |
##.###,## € |
|
01.08.15 |
14.08.15 |
C7 |
##.###,## € |
* |
||||
15.08.15 |
12.10.15 |
Q8 |
##.###,## € |
* |
||||
13.10.15 |
28.10.15 |
16 |
Q8 |
## |
#### |
### |
##.###, € |
|
Summe: |
###.###,## € |
|||||||
L10 |
||||||||
Zeitraum (ca.) |
Kalendertage |
Club |
Arbeitstage |
Einnahmen p.T. |
abzgl. Eintritt p.T. |
Einkünfte |
||
08.05.13 |
09.05.13 |
Z2 |
# |
## |
### |
|||
12.05.13 |
22.07.13 |
72 |
M6 |
## |
### |
### |
##.###,## € |
|
23.07.13 |
12.10.13 |
82 |
B5 |
## |
### |
### |
##.###,## € |
|
13.10.13 |
14.10.13 |
2 |
G5 |
# |
### |
### |
#.###,## € |
|
15.10.13 |
30.06.14 |
259 |
E4 |
### |
### |
### |
###.###,## € |
|
01.07.14 |
31.12.14 |
184 |
E4 |
### |
### |
### |
###.###,## € |
|
Summe: |
###.###,## € |
|||||||
01.01.15 |
28.07.15 |
209 |
E4 |
### |
#### |
### |
###.###,## € |
|
29.07.15 |
12.10.15 |
E4 |
##.###,## € |
* |
||||
13.10.15 |
28.10.15 |
16 |
E4 / N6 |
## |
#### |
### |
##.###,## € |
|
Summe: |
###.###,## € |
|||||||
F1 |
||||||||
Zeitraum (ca.) |
Kalendertage |
Club |
Arbeitstage |
Einnahmen p.T. |
abzgl. Eintritt p.T. |
Einkünfte |
||
15.03.12 |
14.04.12 |
31 |
S3 |
## |
#,## € |
|||
15.04.12 |
14.05.12 |
30 |
E4 |
## |
#,## € |
|||
15.05.12 |
30.09.12 |
139 |
Z2 |
## |
### |
### |
##.###,## € |
|
01.10.12 |
30.11.12 |
61 |
Q5 |
## |
### |
### |
#.###,## € |
|
Summe: |
##.###,## € |
|||||||
abzügl. 20%: |
||||||||
Summe vor 2015: |
###.###,## € |
###.###,## € |
||||||
Summe in 2015: |
###.###,## € |
###.###,## € |
||||||
###.###,## € |
###.###,## € |
VII.
852Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.