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Landgericht Düsseldorf, 4a O 92/14

Datum:
08.12.2015
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 92/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2015:1208.4A.O92.14.00
 
Tenor:

a)      gitterförmige Konstruktionen, die durch das Ausdehnen und zweiachsige Ausrichten eines Kunststoff-Ausgangsmaterials, das mit einer Anordnung von Löchern bereitgestellt war, hergestellt ist, wobei die gitterförmige Konstruktion umfasst einen ersten Satz von im Wesentlichen geraden ausgerichteten Strängen, die sich unter einem spitzen Winkel zu einer ersten Richtung (MD) erstrecken, einen zweiten Satz von im Wesentlichen geraden ausgerichteten Strängen, die sich unter einem spitzen Winkel zu der ersten Richtung (MD) und, wie betrachtet in eine zweite Richtung (TD) rechtwinklig zu der ersten Richtung (MD) erstrecken, wobei alternierende abgewinkelte Stränge der zwei Sätze um im Wesentlichen gleiche oder entgegengesetzte Winkel zu der ersten Richtung (MD) abgewinkelt sind, wobei sich weitere im Wesentlichen gerade ausgerichtete Strange, die sich in die zweite Richtung (TD) erstrecken, und Abzweigstellen, die jeweils vier der abgewinkelten ausgerichteten Stränge und zwei der weiteren ausgerichteten Stränge miteinander verbinden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuführen,

wobei die gitterförmige Konstruktion ein Erdbaugitter ist und wobei an im Wesentlichen jeder Abzweigstelle die Gabelung zwischen jedem Paar angrenzender Stränge in die Richtung ausgerichtet ist, die um die Gabelung herum verläuft, wodurch es eine kontinuierliche Ausrichtung von der Kante eines Strangs um die Gabelung herum und zu der Kante des angrenzenden Strangs gibt;

b)      Erdbaugitter, die dazu geeignet sind, in einem Verfahren zum Verstärken eines partikulären Materials, umfassend das Einbetten eines Erdbaugitters nach oben a) in dem partikulären Material, verwendet zu werden,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;

c)      Erdbaugitter zur Verwendung in einer Geoengineering-Ausbildung, umfassend eine Masse von partikulärem Material, das durch das Einbetten darin eines Erdbaugitters nach oben a) verstärkt wird,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;

(a)   der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

(b)   der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie Typenbezeichnungen;

(c)    der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, bei Internetwerbung der Domains, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume der Werbeaktionen;

(d)   der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei für die Angaben zu Ziff. I 2 a) Lieferscheine oder Rechnungen in Kopie vorzulegen sind,

und wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

 
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