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Landgericht Düsseldorf, 2a O 243/14

Datum:
15.04.2015
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 243/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2015:0415.2A.O243.14.00
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.09.2014 (Az.: 2a O 243/14) wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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