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Landgericht Düsseldorf, 25 T 74/15

Datum:
28.07.2015
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 T 74/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2015:0728.25T74.15.00
 
Leitsätze:

1. Wird in einer Kostenberechnung zu einem Grundstückskaufvertrag nur die (anteilige) Vollzugsgebühr für die Einholung der Löschungsunterlagen vom Verkäufer erhoben, müssen zur Erfüllung des Zitiergebots gem. § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG neben § 112 GNotKG auch die der Beurkundungsverfahrensgebühr zugrunde gelegten Wertvorschriften genannt werden.

2. Der Geschäftswert der Vollzugsgebühr richtet sich gem. § 112 GNotKG nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens (hier Kaufpreis), auch wenn Gegenstand der Vollzugstätigkeit die Einholung von Löschungsunterlagen für ein Grundpfandrecht mit einem den Kaufpreis unterschreitenden Nennbetrag ist.

3. Ein Entwurfsauftrag ist im Vollzugsbereich kostenrechtlich stets als Vollzugsauftrag zu werten, so dass der Ansatz einer niedrigeren Entwurfsgebühr für den Entwurf einer Löschungsbewilligung nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechts anstelle der Vollzugsgebühr für die Einholung der Löschungsunterlagen nach dem Wert des Beurkundungsverfahrens auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Notar ausdrücklich einen Entwurfs- und keinen Vollzugsauftrag erhalten hat.

4. Treffen die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine Kostenregelung, nach der der Käufer die Kosten der Kaufvertragsurkunde und ihres Vollzugs (hier: Vorkaufsrechtsverzichtserklärung nach dem BauGB und Löschungsunterlagen) mit Ausnahme der (Mehr-)Kosten etwaiger Lastenfreistellung beim Notar zu tragen hat, ist dem Käufer lediglich die Vollzugsgebühr für die Einholung der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung nach dem BauGB in Höhe von 50,00 € und dem Verkäufer der Restbetrag der Vollzugsgebühr in Rechnung zu stellen.

 
Tenor:

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 21.08.2014 in Gestalt der korrigierten Kostenrechnung vom 26.06.2015 zu Urkundenrolle-Nummer des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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