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Landgericht Düsseldorf, 4c O 6/14

Datum:
10.10.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4c. Patentkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 6/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:1010.4C.O6.14.00
 
Tenor:

Filterpatronen für einen Wassertank für wasserführende Geräte, insbesondere Haushaltsgeräte wie Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch- und Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und –konditionierer oder dergleichen, mit einem Gehäuse und einer Steigleitung, zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in eine im Abstrom zu betreibende Filterstrecke, und wobei ein in Strömungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordneter Sauganschluss an der Filterpatrone zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks vorgesehen ist, wobei die Steigleitung wenigstens im Bereich des Gehäuses, in welchem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Gehäuse der Filterpatrone angeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Steigleitung innerhalb des Gehäuses freistehend ausgebildet ist, und bei denen die Filterpatrone wenigstens eine Axialdichtung zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der Längsachse der Filterpatrone aufweist.

II.              Die Beklagten werden weiter verurteilt,

wobei diese Angaben durch Übermittlung von Einkaufs- und Verkaufsbelegen (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie nachzuweisen sind,

und wobei die Angaben betreffend vorstehend Ziff. II. 2. e) nur für den Zeitraum seit dem 22. Juli 2011 zu machen sind, und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

 
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