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Landgericht Düsseldorf, 4c O 2/14

Datum:
02.12.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 c. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 2/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:1202.4C.O2.14.00
 
Tenor:

Laborkontrollsysteme zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit, die geeignet sind für Anlagen umfassend eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen, insbesondere Laborabzügen, innerhalb eines Raums, die mit lufttechnischen Abzugsmitteln verbunden sind,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

wobei die Abzugseinrichtungen jeweils umfassen

wobei

das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit ein lokales Kommunikationsnetz umfasst, mit dem die jeweiligen Regulierungsmittel der lufttechnischen Einrichtungen als Slave-Regler verbunden sind,

das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit einen Master-Regler umfasst, der mit dem lokalen Kommunikationsnetz verbunden ist und

der Master-Regler dazu eingerichtet ist

ohne

-          im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin des EP A mit einem TCU3-Raumregler mit aktivierter Raum-Management-Funktion verwendet werden darf;

-          im Falle der Lieferung das Laborkontrollsystem mit einem deutlichen und unübersehbaren Warnhinweis zu versehen, dass das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin des EP Amit einem TCU3-Raumregler mit aktivierter Raum-Management-Funktion verwendet werden darf;

a)      der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)      der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

zum Nachweis der entsprechenden Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen (hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

a)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (ggf. Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, deren Verbreitungszeitraum und deren Verbreitungsgebiet,

d)     der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzeilten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

 
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