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Landgericht Düsseldorf, 4b O 97/13

Datum:
16.10.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Patentkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 97/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:1016.4B.O97.13.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen (Komplementär-) Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1.

Bearbeitungseinheiten, die mehrere als Schleifpapiere ausgebildete Bearbeitungselemente zusammenfassen, wobei zwischen zwei Schleifpapieren als Stützvliese ausgebildete Stützelemente angeordnet sind, wobei die Schleifpapiere und die Stützvliese eng aneinanderliegend ausgebildet sind und wobei ein Trägerelement der Bearbeitungseinheit an seiner dem Keilriemen zugewandten Unterseite eine Nut zur Aufnahme der Führungsleiste aufweist,

die dazu geeignet sind, für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks mit wenigstens einer mit Bearbeitungselementen versehenen umlaufenden Fördereinrichtung verwendet zu werden, wobei die Fördereinrichtung die Bearbeitungselemente schräg bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkstücks im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks wenigstens annähernd linear vorbeiführt und mit einem Keilriemen versehen ist, auf den eine Führungsleiste aufgebracht ist,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

2.

Bearbeitungseinheiten für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks, welche wenigstens eine umlaufenden Fördereinrichtung, die mit den Bearbeitungseinheiten bestückbar ist, aufweist, wobei die Fördereinrichtung die Bearbeitungseinheiten im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks wenigstens annähernd linear vorbeiführt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Bearbeitungseinheiten eine Mehrzahl von Schleifpapieren aufweisen, wobei zwischen zwei  Schleifpapieren jeweils ein Stützvlies ausgebildet ist und die Schleifpapiere und die Stützvliese einer Bearbeitungseinheit eng aneinanderliegend ausgebildet sind, wobei die Fördereinrichtung mit einem Keilriemen versehen ist und auf den Keilriemen eine Führungsleiste aufgebracht ist und ein Trägerelement der Bearbeitungseinheit an seiner dem Keilriemen zugewandten Unterseite eine Nut zur Aufnahme der Führungsleiste aufweist.

II.                     

Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin für die Zeit seit dem 17.12.2005, soweit das Gebrauchsmuster DE A betroffen ist, und seit dem 16.05.2008, soweit das EP B  betroffen ist, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

1.                      

der Herstellungsmengen und -zeiten, der unter Ziff. I.2 bezeichneten Erzeugnisse,

2.

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

3.

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

4.

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

5.

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

6.

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-          den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

-          die Angaben zu Ziff. II.6, soweit das EP B  betroffen ist, nur für die Zeit seit dem 15.08.2010 zu machen sind,

-          zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind.

III.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1.

die in der Bundesrepublik Deutschlang in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.2 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

2.

die sich im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.2. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung – soweit das Gebrauchsmuster DE A betroffen ist, seit dem 30.04.2006 – und – soweit das EP B  betroffen ist, seit dem 15.08.2010 – Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf einen patentverletzenden Zustand dieser Erzeugnisse erkannt hat, ernsthaft dazu aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten herauszugeben und Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des hierfür gegebenenfalls bereits entrichteten Entgelts sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird,

IV.

Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.

Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziff. I.2 bezeichneten, in der Zeit vom 16.05.2008 bis einschließlich 14.08.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit das EP B  betroffen ist, und dass die Beklagten als Gesamstschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten - soweit das Gebrauchsmuster DE A betroffen ist, seit dem 17.12.2005 und soweit das Patent EP B  betroffen ist, seit dem 15.08.2010 - begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VI.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VII.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,00 € vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:

Unterlassung (I.1 und I.2), Vernichtung (III.1), Rückruf (III.2): 550.000,00 €

Rechnungslegung (II): 140.000,00 €

Abmahnkosten und Kosten des Rechtsstreits: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

 
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