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Landgericht Düsseldorf, 4b O 69/14

Datum:
02.09.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 69/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:0902.4B.O69.14.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

a)              Sensorsysteme

              Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern

              wenn diese Systeme geeignet sind, ein Verfahren zum berührungsfreien Vermessen von zylindrischen Bolzen, die auf Oberflächen stehen, mit folgenden Verfahrensschritten auszuführen:

1.1              die Oberfläche, auf der der Bolzen steht, wird zur Bildung mehrerer Strahlungslinien im Bereich des Bolzens auf dieser beleuchtet,

1.2              der Bolzen wird zusätzlich zur Bildung zweier Schatten aus zwei Richtungen beleuchtet,

1.3              die Reflexionen aus dem Verfahrensschritt 1.1 werden gemessen und

1.4              der Schattenwurf des Bolzens auf der Oberfläche wird zur Bestimmung des Bolzens ausgewertet, wenn dabei

1.5              mehrere Strahlungslinien gleichzeitig erzeugt und die dadurch erzeugten Reflexionen zur Mehrlinientriangulation der Oberfläche und zur Bestimmung des Bolzens ausgewertet und

1.6 die beiden Schatten nacheinander oder gleichzeitig gebildet werden;

und/oder

b)              das Verfahren gemäß Ziffer I. 1. a) in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

2.              der Klägerin

a)              Auskunft über den Umfang der in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen sowie über Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. a) bezeichneten Vorrichtungen zu erteilen, jeweils durch schriftliche Angaben über

aa)              Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport und Lagerunternehmen)

bb)              die Stückzahlen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie der Preise, die von der Beklagten für die betreffenden Vorrichtungen bezahlt wurden bzw. die ihr in Rechnung gestellt wurden,

cc)              Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Vorrichtungen bestimmt waren,

dd)              die Stückzahlen der ausgelieferten oder von gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen bestellten Vorrichtungen sowie die Preise, die für die betreffenden Vorrichtungen von den Abnehmern bezahlt wurden bzw. diesen in Rechnung gestellt wurden,

              und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

              wobei die Angaben nur für die Zeit seit dem 16.03.2012 zu machen sind;

b)              unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen über

aa)              die einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

bb)              die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

cc)              die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet bzw. Anzahl der Zugriffe auf Internetwerbung

dd)              die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn

              wobei die Angaben nur für die Zeit seit dem 16.03.2012 zu machen sind und

              wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist;

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 16.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

              Für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:

-              Anspruch auf Unterlassung (Ziffer I. 1.): 600.000,00 EUR

-              Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer I. 2.): 150.000,00 EUR

-              Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

 
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