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Landgericht Düsseldorf, 4b O 64/13

Datum:
02.10.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 64/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:1002.4B.O64.13.00
 
Tenor:

             I.

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) bzw. am Beklagten zu 2) zu vollziehen ist,

zu unterlassen

a)

Vorrichtungen zum Ausformen eines Produktteppichs aus viskoser Süßwarenmasse auf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes Förderband mit einer Station zum Ausbringen der Süßwarenmasse auf das Förderband entsprechend der gewünschten Arbeitsbreite und mit Seitenwänden, die die auf das Förderband ausgebrachte Süßwarenmasse an einem seitlichen Verlaufen hindern,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei das horizontal ausgerichtete angetriebene Förderband zumindest in seinen beiden Randbereichen so elastisch-nachgiebig ausgebildet ist, dass die Ränder während des Umlaufs des Förderbands bereichsweise unter Bildung der das seitliche Verlaufen gezielt begrenzenden Seitenwände und unter Bildung eines Troges mit einer konstanten Schichtdicke des Produktteppichs über die durch den Trog festgelegte Arbeitsbreite hochklappbar sind und wobei zum bereichsweisen Hochklappen der Ränder des Förderbandes Leitelemente vorgesehen sind.

b)

Vorrichtungen für die Durchführung eines Verfahrens zum Ausformen eines Produktteppichs aus viskoser Süßwarenmasse, indem die Süßwarenmasse auf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes Förderband entsprechend der gewünschten Arbeitsbreite ausgebracht und durch die Seitenwände an einem seitlichen Verlaufen gehindert wird, worauf der ausgebrachte Produktteppich unter Verfestigung der Süßwarenmasse gekühlt und einer Weiterbearbeitung zugeführt wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,

wobei zur Bildung der das seitliche Verlaufen gezielt begrenzenden Seitenwände die Ränder des angetriebenen Förderbandes unter Bildung eines Troges mit einer konstanten Schichtdicke des Produktteppichs über die durch den Trog festgelegte Arbeitsbreite um etwa 90° hochgeklappt werden und in hochgeklapptem Zustand so lange mitbewegt werden, bis eine hinreichende Verfestigung der Süßwarenmasse eingetreten ist;

              2.

              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe,

a)      der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b)      der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

              3.

              der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, –zeiten, –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, –zeiten und –preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)     der nach den erzielten Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 12.05.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die oben unter I.1 a) fallenden im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung seit dem 12.04.2007 Besitz an den Vorrichtungen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zu 1) zurückzugeben, und für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und wieder an sich zu nehmen.

IV.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 3.452,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.10.2013 zu bezahlen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

VI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

 
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