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Landgericht Düsseldorf, 4b O 47/13

Datum:
02.10.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Patentkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 47/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:1002.4B.O47.13.00
 
Tenor:

I.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung seit dem 21.12.2013 erledigt ist.

II.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.  der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Überziehmaschinen zur Verarbeitung von Schokolade und ähnlichen Massen, mit einem Rahmen und einem darin gelagerten, umlaufend angetriebenen Gitterband zur Aufnahme der zu überziehenden Artikel, das über Umlenkungen geführt und mit einer Spanneinrichtung versehen ist, und mit Aggregaten, insbesondere einer Bodenüberziehstation und einer Rüttelvorrichtung, unter dem oberen Trum des Gitterbandes, wobei eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen gegenüber dem Rahmen hochschwenkbar ausgebildet sind, so dass die Spülmasse ohne Versprühung durch das Gitterband direkt auf die zu reinigenden Aggregate gerichtet werden kann, in dem Zeitraum vom 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 in der Bunderepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe,

a)      der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer

b)      der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Ereignisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

2.  der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)      der Herstellungsmengen und –zeiten

b)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, –zeiten, –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, –zeiten und –preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)     der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 21.12.2013 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum gekommenen und nun noch befindlichen, oben unter I.1. fallenden Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre –der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben.

IV.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die oben unter I.1 fallenden, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen, soweit die Beklagte diese nicht nach dem 20.12.2013 hergestellt und Dritten den Besitz daran eingeräumt hat, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EPA erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagten zurückzugeben, und für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und wieder an sich zu nehmen.

V.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 4.514,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu bezahlen.

VI.

 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

VIII.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

 
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