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Landgericht Düsseldorf, 4b O 29/13

Datum:
02.09.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 29/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:0902.4B.O29.13.00
 
Tenor:

Energieführungsketten zur Führung von Schläuchen, Kabeln oder dergleichen mit einer Anzahl von Kettengliedern, wobei benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind, wobei die Kettenglieder gegenüberliegende Laschen mit inneren und äußeren Seitenflächen und dazu senkrechten und zur Längsrichtung der Kette im Wesentlichen parallelen Schmalflächen aufweisen, mindestens einige der Kettenglieder mindestens einen die Laschen verbindenden Quersteg aufweisen, die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder zwischen den Schmalflächen der Laschen angeordnet ist und die Energieführungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Gelenkverbindung durch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbare Gelenkelemente gebildet wird, die als separate Bauteile ausgeführt sind, und wobei die Gelenkelemente sich zumindest teilweise zwischen der inneren und äußeren Seitenfläche der Laschen erstrecken;

a)                       der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)                      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)                       der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,

d)                      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, einschließlich der Umsätze, die mit Zubehör erzielt wurden,

-          wobei die Angaben zu I.2.d) erst für die Zeit ab dem 12.02.2005 zu machen sind,

-          wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

-          und wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

Unterlassung und Rückruf (I.1. und I.3.): 800.000,00 €

Rechnungslegung (I.2.): 200.000,00 €

Kosten: 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

 
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