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Landgericht Düsseldorf, 4b O 211/12

Datum:
02.09.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkamer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 211/12
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:0902.4B.O211.12.00
 
Tenor:

Bremsbeläge

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die hergestellt sind nach einem Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelags durch Ausbildung von Vorsprüngen auf einer Trägerplatte und durch Aufpressen eines Reibbelages auf die Trägerplatte,

bei dem die Trägerplatte mit noppenartigen, durch Durchdrücken von Teilen der Trägerplatte zur Reibbelagseite vorstehenden Vorsprüngen mit Hinterschneidungen ausgebildet wird,

und bei dem die Vorsprünge (2) in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet werden,

und bei dem die noppenartigen Vorsprünge (2) in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt werden, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden;

a)      der Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen,

b)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen,

c)      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)     der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

Unterlassung und Rückruf (I.1. und I.3.): 75.000,00 €

Auskunft / Rechnungslegung (I.2.): 25.000,00 €

Kosten: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

 
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